Neue Justiz 1954, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 62 (NJ DDR 1954, S. 62); gelangt, daß durch den vom Generalstaatsanwalt dem Kläger gegenüber getroffenen Verwaltungsakt lediglich dessen Versetzung erfaßt worden ist, nicht aber die sich aus der Versetzung ergebenden Folgen, insbesondere die Einstufung des Klägers in eine andere Gehaltsgruppe. Die Versetzung und die damit in Verbindung stehende Herabsetzung des Gehalts bilden einen einheitlichen Akt vollziehend-verfügender Tätigkeit des Generalstaatsanwalts. Eine Aufspaltung dieses Vorgangs in einen verwaltungsrechtlichen und einen zivil-rechtlichen Bestandteil ist unzulässig. Aus der gesetzlich festgelegten besonderen Stellung des Staatsanwalts folgt mithin, daß er, wenn er sich durch die materiellen Folgen seiner Versetzung beschwert fühlt, sich an das dem Generalstaatsanwalt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes übergeordnete Staatsorgan, den Ministerrat, zu wenden hat. Die Gerichte sind nicht befugt, über derartige Streitigkeiten zu entscheiden, da sie nicht zivilrechtlicher Natur sind. Das angefochtene Urteil war daher wegen Verletzung der vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und die Klage in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abzuweisen (§§ 9, 10 GVG).- Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken vom 19. November 1948 (ZVOB1. S. 544). Bei Freistellung von der Arbeit wegen Teilnahme ab Schulungs- und Ausbildungskurscn mit dem Ziel 'hauptamtlicher Übernahme einer mit der bisherigen / Tätigkeit nicht zusammenhängenden Funktion ist der bisherige Beschäftigungsbetrieb zur Zahlung von Lohn (Gehalt) nicht verpflichtet. OG, Urt. vom 19. November 1953 2 Za 58/53. Der Kläger war bei dem Verklagten als Malergeselle beschäftigt. Vom 12. Januar 1952 bis 19. April 1952 besuchte er auf Vorschlag der Freien Deutschen Jugend Kreisleitung G. einen Pionierleiterlehrgang, um im Anschluß an den Lehrgang hauptamtlich als Pionierleiter angestellt zu werden. Tatsächlich trat er auch nach Beendigung des Lehrganges eine hauptamtliche Tätigkeit ais Fionierleiter an. Entgegen der Auffassung des Verklagten, daß das Arbeitsrechtsverhältnis am 12. Januar 1952 im gegenseitigen Einverständnis beendet worden sei urd es sich nicht um eine Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken handele, begehrte der Kläger vom Verklagten Zahlung des Lohnes für die Zeitdauer des Lehrganges und erhob dementsprechend Klage auf Verurteilung des Verklagten zur Zahlung von 659,36 DM beim Arbeitsgericht. Mit Urteil vom 18. September 1952 gab das Arbeitsgericht der Klage statt. Gegen dieses am 23. Omtoher 1952 rechtskräftig gewordene Urteil richtet sich der am 17. September 1953 überreichte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Der Antrag ist begründet. Das Arbeitsgericht beruft sich in seinem Urteil, mit dem es der Auffassung des Klägers folgt, in erster Linie auf die Anordnung der ehemaligen Deutschen Wirtschaftskommission über Freistellung zu Schulungsund Ausbildungszwecken vom 19. November 1948 (ZVOB1. S. 544), nach welcher Teilnehmer an Schulungsund Ausbildungskursen oder ähnlichen Lehrgängen und Einrichtungen demokratischer Organisationen, VE-Betrieben oder Verwaltungen für die Dauer der Veranstaltung von der Arbeit freizustellen und Lohn oder Gehalt durch den Betrieb oder die Verwaltung bis zur Dauer von 26 Wochen weiterzuzahlen sind (§§ 1, 4 der Anordnung). Es übersieht jedoch, daß unter § 1 nicht solche Lehrgänge fallen können, die das Ziel haben, die Teilnehmer für eine bestimmte Funktion zu qualifizieren, die von ihnen dann nach Beendigung des Lehrganges hauptamtlich übernommen wird. Die Kosten einer solchen Ausbildung haben nicht die Betriebe zu tragen, sondern die Organisationen, die den bisher in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten zu dem Zwecke, ihn für die bestimmte Funktion zu qualifizieren und ihn nachfolgend als hauptamtlichen Angestellten zu übernehmen, zur Teilnahme an den Lehrgängen bestimmen. Hier kann der bisherige Beschäftigte Weiterzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes nicht verlangen. Aus den hierher gehörigen Ausführungen des Urteils des Arbeitsgerichts geht hervor, daß es sich bei dem Lehrgang nicht schlechtweg um irgendeinen Schulungsoder Ausbildungskursus oder einen ähnlichen Lehrgang im Sinne des § 1 der o. a. Anordnung, sondern um einen speziellen Lehrgang handelte, der von vornherein und direkt dazu bestimmt war, den Kläger in eine völlig neue und dem bisherigen Arbeitsverhältnis entrückte Funktion zu bringen. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, es mache keinen Unterschied, daß es sich bei der Teilnahme des Klägers an dem Pionierleiterlehrgang um Teilnahme an einem für die Ausbildung zu dieser Funktion dienenden Lehrgang handele, ist also rechtsirrig. Deshalb ist auch der vom Ministerium für Arbeit, Abt. Arbeitsrecht, und auch vom Ministerium für Volksbildung vertretenen Auffassung, daß der vom Kläger besuchte Lehrgang nicht unter die Anordnung falle, zuzustimmen. Es wird auf die vom Generalstaatsanwalt vorgelegten Erklärungen dieser Ministerien vom 22. Juni und 3. August 1953 verwiesen. Gleicherweise ist der Auffassung von Schlegel in seinem Artikel „Die Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken“ in „Arbeit und Sozialfürsorge“ Nr. 3/1953 S. 86 zuzustimmen, wo im besonderen auf das Erfordernis der Abgrenzung zwischen Lehrgängen zur allgemeinen fachlichen und politischen Qualifizierung und solchen Lehrgängen, die auf hauptamtliche Übernahme des Lehrgangsteilnehmers abzielen, hingewiesen wird. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Begriff der Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken könne auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden, ist eine Überspitzung, die den Sinn der in Rede stehenden Anordnung verkennt. Eine Anwendung auf die Teilnehmer an Lehrgängen, die das direkte Ziel haben, nach Beendigung des Lehrganges zur hauptamtlichen Übernahme des Teilnehmers durch die betreffende Organisation zu führen im Gegensatz zu den Fällen, bei welchen der Absolvent des Lehrganges erst auf Grund eines guten Erfolges in eine hauptamtliche Funktion eingesetzt wird verletzt das Gesetz. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und, da das Sachverhältnis festgestellt ist, gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO im Sinne der Abweisung der Klage zu entscheiden. §§ 12, 22 der 3. DurchfBest. zum SMAD-Befehl Nr. 28; § 131VZPO. Ucr Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens in Sozialversicherungsstreitigkeiten darf nicht schon deshalb durchbrochen werden, weil der Versicherte die Anhörung eines bestimmten Arztes als Gutachter verlangt. OG, Urt. vom 13. November 1953 1 Za 142/53. Die am 22. März 1892 geborene Klägerin hat bis zum Jahre 1946 Beitragszahlungen zur. Sozialpflichtversicherung geleistet. Nachdem sie infolge eine- Operation keine Arbeit mehr aufgenommen hat, hat sie die Beitragsleistungen eingestellt. Sie hat bei der verklagten Sozialversicherungsanstalt die Gewährung einer Invalidenrente beantragt, die ihr abgelehnt wurde, obwohl über ihre jetzige Invalidität kein Streit besteht. Die Verklagte vertrat zunächst die Auffassung, daß die Klägerin die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt und überdies die seit dem 1. Februar 1947 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erforderliche Zweidrittel-Deckung nicht erreicht habe. Dies machte sie auch gegen die von der Klägerin erhobene Klage geltend. Das Arbeitsgericht M. hat die Klage abgewiesen. Es hat sich in diesem Verfahren allein mit der Frage der Erfüllung der Wartezeit befaßt und diese, dem Vorbringen der Verklagten folgend, verneint. Uber die- weitere Behauptung, daß die Zweidrittel-Deckung ebenfalls nicht erreicht sei, hat es nicht befunden. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Klägerin, die inzwischen den Nachweis der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit führen konnte. Die Verklagte hat diesen Einwand demgemäß fallen lassen, wiederholt aber ihr die Zweidrittel-Deckung betreffendes Vorbringen. Demgegenüber weist die Klägerin unter Vorlage einiger ärztlicher Bescheinigungen darauf hin, daß sie reit 1946 invalide und deshalb von jeglicher Beitragsleistung befreit gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluß vom 10. Februar 1953 der Klägerin die Verpflichtung auferlegt, ein Obergutachten der II. Medizinischen Universitätsklinik H. nebs etwa erforderlicher Zusatzgutachten zu beschaffen, um nachzuweisen, daß sie seit dem 1. Februar 1947 im Sinne des § 54 VSV invalide, d. h. infolge von Krankheit, anderen Leiden oder Schwäche ihrer geistigen und körperlichen Eigenschaften nicht mehr in der Lage ist, durch bezahlte Arbeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und die sie nach ihrer Bildung und ihrem Beruf leisten kann, ein Drittel dessen zu verdienen, was ein körperlich und geistig gesunder Mensch desselben Berufs- und Bildungsgrades gewöhnlich verdienen kann. Der Beschluß legt der Klägerin auf, die Kosten der Anfertigung dieses Obergutachtens, das als Beweis für ihre Behauptung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt werden solle, zu tragen. Am 17. Februar 1953 ging bei dem Landesarbeitsgericht ein Schreiben des Ehemannes der Klägerin ein, aus dem hervorgeht, daß er aus verschiedenen, u. a. auch finanziellen Gründen bittet, sich mit einem Gutachten der Frauenklinik M., die weniger umständlich für die Klägerin zu erreichen sei, zu begnügen. Das Landesarbeitsgericht ist diesem Ersuchen nach- 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 62 (NJ DDR 1954, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 62 (NJ DDR 1954, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen zu planen und vorzubereiten, die in Spannungsperioden und unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes die staatliche Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik um fassend zu gewähr!eisten. Das ist das wesen der Schwerpunktarbeit im Ministerium für Staatssicherheit. Bei der Bestimmung von Schwerpunktaufgaben in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X