Neue Justiz 1954, Seite 612

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 612 (NJ DDR 1954, S. 612); Zu beanstanden ist jedoch die Fassung der Entscheidungsformel. Danach wird das KIL verpflichtet, den mit dem VEB N. abgeschlossenen Vertrag zu ergänzen. Die Abänderung auch die Ergänzung ist eine Abänderung eines zwischen zwei Partnern abgeschlossenen Vertrages kann aber nicht vom Staatlichen Vertragsgericht im Wege eines Schiedsspruchs angeordmet werden. Das Vertragsgericht hat lediglich auf den Abschluß sach- und formgerechter Verträge hinzuwirken, wenn die Partner selbst sich über deren Inhalt und Form nicht einig werden. Hierzu dient das in den §§16 bis 20 der Verfahrensordnung für das Staatliche Vertragsgericht vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 858) geordnete Verfahren für Streitfälle, die sich bei Vertragsverhandlungen ergeben. Haben zwei Partner bereits einen Vertrag abgeschlossen, so kann das Vertragsgericht sie nur auf Fehler oder Lücken des Vertrages aufmerksam machen und darauf hinwirken, daß die Mängel beseitigt werden. Verschließen sich die Partner solchen Hinweisen und verstößt der von ihnen abgeschlossene Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze unserer Wirtschaftspolitik, so ist das Staatliche Vertragsgericht berechtigt, gemäß § 10 VGVO in der Fassung vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 856) denjenigen Vertragspartner, der sich seinem Verlangen widersetzt, in Strafe zu nehmen, u. U. auch seinen Leiter mit Disziplinarstrafe zu belegen. Mit dem Strafbescheid kann das Staatliche Vertragsgericht die Auflage verbinden, nunmehr seinem Verlangen zu entsprechen. Notfalls kann es die Straf -maßnahme wiederholen, bis der betreffende Vertragspartner sich fügt. Im übrigen aber steht dem Staatlichen Vertragsgericht kein direktes Zwangsmittel zur Verfügung, um die Partner zur Änderung eines abgeschlossenen Vertrages zu veranlassen, insbesondere kann es kein Schiedsverfahren mit dem Ziel einer solchen Abänderung eröffnen. Es kann in diesem Falle lediglich die den Vertragspartnern übergeordneten Organe auf den mangelhaften Zustand des Vertrages aufmerksam machen, damit diese dann verbindliche Weisungen erteilen. Das folgte früher aus § 2 Abs. 1 Buchst, b der (inzwischen aufgehobenen) 2. DB zur WO vom 19. August 1952 (GBl. S. 793). Danach wurden Änderungen oder Ergänzungen abgeschlossener Verträge von der Zustimmung des den Vertragspartnern übergeordneten Ministeriums oder Staatssekretariats abhängig gemacht. Nach § 8 Abs. 2 der 6. DB zur VV® vom 23. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 21) können allerdings die Vertragspartner grundsätzlich ohne Zustimmung der übergeordneten Organe die Änderung eines von ihnen abgeschlossenen Vertrages vereinbaren, soweit nicht dadurch die Erfüllung der Planaufgabe gefährdet wird. Falls die Partner sich aber nicht einigen, ist nach § 8 Abs. 4 der 6. DB zur WO eine Anweisung des zuständigen Ministers (Staatssekretärs, Rates des Bezirks) erforderlich. Es bleibt also auch nach der 6. DB zur VVO der Eigenverantwortung der Vertragspartner bzw. der ihnen übergeordneten zentralen Organe Vorbehalten, einen abgeschlossenen Vertrag abzuändern. Keinesfalls darf das Staatliche Vertragsgericht von sich aus im Verfahrenswege die Änderung eines Vertrages anordnen. Tatsächlich handelt es sich aber in dem vom Staatlichen Vertragsgericht im Bezirk Dresden entschiedenen Falle nicht um die Änderung oder Ergänzung eines bereits abgeschlossenen Vertrages. Ein Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn sich die Partner über alle für seinen Inhalt wesentlichen Punkte geeinigt haben. Das war hier nicht der Fall. Das KIL hatte dem VEB N. ein Angebot auf Vertragsabschluß gemacht, das nichts über die Frage enthielt, wer das Verpackungsmaterial zur Verfügung stellen muß. Der VEB N. hat dieses Angebot nicht angenommen, sondern durch seinen dem Entwurf beigefügten Zusatz den Abschluß eines Vertrages mit anderem Inhalt gefordert, also nun seinerseits dem KIL ein Vertragsangebot gemacht. Dieses Angebot hat wiederum das KIL durch seine Erklärung, es habe den Zusatz aus dem Entwurf gestrichen, abgelehnt. Da es sich aber bei der Klausel, wer das Verpackungsmaterial zur Verfügung stellen muß, um eine für die Durchführung des Kauf- und Liefervertrages unbedingt wesentliche Bestimmung handelte, war folglich überhaupt noch kein Vertrag zwischen den beiden Partnern zustande gekommen. Das Staatliche Vertragsgericht hätte also die Partner zum Abschluß des Vertrages mit einem für beide Partner verbindlichen Inhalt verpflichten müssen. Die Entscheidung hätte daher, ohne daß ihr Inhalt sich materiell änderte, lauten müssen: „Das KIL wird verpflichtet, den Kauf- und Liefervertrag mit dem VEB N. über Frischeiweiß mit der Maßgabe abzuschließen, daß das KIL gehalten ist, die für den Transport der Ware erforderlichen Weißblechkanister zur Verfügung zu stellen.“ Dr. Werner Gentz, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Zeitschriften Staat und Recht Nr. 5: Prof. Dr. H. Nathan: Das Familienrecht als Faktor der Erziehung zur Demokratie; Dr. H. Kleine: Uber die Funktion der Lehre vom Eigentumsrecht im vormonopolistischen und monopolistischen Kapitalismus; Dr. K. Bön-ninger: Das Beamtenrecht Westdeutschlands ein Instrument zur Faschisierung des westdeutschen Staatsapparats; A. Bordiert: Die Auswirkungen der Kriegsvorbereitungspolitik Adenauers auf das Wohnungsmietrecht in Westdeutschland; Dr. H. Klenner: Karewa, Recht und Moral in der sozialistischen Gesellschaft; Bibliographie. Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst Nr. 18: N. Arvay: Fragen der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen; Dr. M. Kostoff: Uber die materielle Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten; A. Gubinski: Das Subjekt der Verletzung der Arbeitsdisziplin; J. Dabrowski: Rezension des Artikels von A. Gubinski „Das Subjekt der Verletzung der Arbeitsdisziplin“. Nr. 19: A. E. Lunjew: Die verfassungsmäßigen Grundlagen der allgemeinen Aufsicht der Staatsanwaltschaft der UdSSR; Dr. L. Bydzovsky: Die allgemeine Aufsicht. Der Schöffe Nr. 4: Dr. H. Toeplitz: Die Stellung der Schöffen in der Deutschen Demokratischen Republik; Wir waren als Schöffen tätig (Korrespondenzen); Dr. K. Görner: Der Prozeß gegen Neumann, Dickel und Bechtle ein Verfahren gegen die nationale Selbstbestimmung und den Frieden; Wir diskutieren über den Entwurf des Familiengesetzbuches (Korrespondenzen); G. Lischak: Das gerichtliche Verfahren erster Instanz; M. Fries: Regelmäßig die Schöffenschulung besuchen. Einheit Nr. 9: Uber den demokratischen Charakter unserer Volkswahlen; E. Domning/P. Markowski: Die Genfer Konferenz und ihre Auswirkungen; W. Bohm: Lenin über die Festigung des proletarischen Staates. Nr. 10: Prof. Dr. H. Kröger: Das demokratische Recht der Deutschen Demokratischen Republik eine Errungenschaft der Arbeiter- und Bauernmacht; F. Oelß-ner: Uber das Wirken objektiver ökonomischer Gesetze in der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik; I. Thiele: Die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau in der Deutschen Demokratischen Republik. Für dauerhaften Frieden, für Volksdemokratie Nr. 39 (307): Liu Schao-tschi: Uber den Verfässungsentwurf der Chinesischen Volksrepublik. Demokratischer Aufbau Nr. 10: Kommunalpolitiker im gesamtdeutschen Gespräch; W. Assmann / T. Höfer: „Demokratische“ Mitbestimmung und „Arbeitsfrieden“ in Westdeutschland; Dr. K. Görner: Justizaussprachen eine Form der massenpolitischen Arbeit der Justiz; K. Herpel: Die Stellung der Räte der Gemeinden zu den Betrieben der örtlichen Landwirtschaft; Penski: Das Personenstandswesen unter kritischer Betrachtung. Die Volkspolizei Nr. 17: W. Feigel: Von der Ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz beim Bezirkstag Cottbus wird berichtet; A. Zieger: Eine Ständige Kommission für Verkehr hilft; L. Petermann: Merkwürdige Auslegung der §§ 5 und 9 der Meldeordnung; Riedel: Wie kommen wir zu lückenlosen Meldeunterlagen? Nr. 18: K. Adolph / E. Koten: Ist eine Bestrafung gesetzlich zulässig, wenn ein Bürger der DDR keinen Personalausweis bei sich trägt?; H. Wolfrum / W. Richter: Körperverletzung oder tätliche Beleidigung?; W. Päckert: Spektralanalyse überführte flüchtigen Kraftfahrer; H. Dreier: Bemerkungen zur Unfallaufnahme auf Bahngelände. Berichtigung In Heft 19/54 der „Neuen Justiz“, S. 562, linke Spalte, muß die 2. Zeile im vorletzten Absatz wie folgt lauten: „Voraussetzung der Beseitigung des Schuldausspruchs“. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 140n 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara- Zetkin-Str. 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Er- scheint monatlich zweimal Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 612 (NJ DDR 1954, S. 612) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 612 (NJ DDR 1954, S. 612)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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