Neue Justiz 1954, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 611 (NJ DDR 1954, S. 611);  Der Schlachthof brauchte nicht das Vieh ab Waage des VEAB zu übernehmen und hat dies auch nicht getan. Es entfällt für ihn die Verpflichtung, Transportbegleiter für die Tiere zu stellen oder zu bezahlen; es entfällt für ihn die Pflicht, das Transportrisiko zu tragen und die Gewichtsverluste, die die Tiere bis zur Schlachtung, insbesondere während des Transports, erleiden, zu übernehmen. Mit anderen Worten: der Schlachthof braucht nur dasjenige Lebendgewicht der Tiere an den VEAB zu bezahlen, das er tatsächlich schlachten konnte, und kann vom VEAB alle diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die er durchführen mußte, um den außerplanmäßigen Zufluß von Lebendvieh sachgemäß zu bewältigen. Der Schlachthof hat diese Aufwendungen auf rund 3000 DM berechnet. Die vom Schlachthof eingesetzten Beträge entsprechen den Erfahrungssätzen. Das Staatliche Vertragsgericht hat deshalb davon abgesehen, sie sich im einzelnen weiter belegen zu lassen. Insbesondere ist es Erfahrungstatsache, daß Schweine auf dem Transport und während des Wartens auf die Schlachtung täglich durchschnittlich 1 kg an Gewicht einbüßen. Daß der Schlachthof für die Kosten der Transportbegleiter nicht aufzukommen braucht, wurde schon gesagt. Aus demselben Grunde entfällt auch eine Verpflichtung des Schlachthofes, für die Kosten einzustehen, welche durch die besondere Wartung und Fütterung der bei ihm überständigen Tiere verursacht wurden. Dasselbe gilt schließlich auch für die Verluste, die der Schlachthof dadurch erlitt, daß er das über seinen Plan hinaus bei ihm angefallene Fleisch nicht sofort verarbeiten konnte und daß infolgedessen Eintrocknungsverluste erftstanden, denn der Abgabepreis für das Frischfleisch steht in einem gesetzlich festgelegten, festen Verhältnis zu den Einkaufspreisen des' Lebendviehs, und es kann dem Schlachthof nicht zugemutet werden, die Verluste zu tragen, die dadurch entstehen, daß das Fleisch bei ihm eingetrocknet ist und er infolgedessen nur ein minderes Gewicht an Frischfleisch in den Handel oder den Konsum bringen konnte. Da ein Vertrag zwischen den Partnern nicht zustande gekommen ist, ist auch für den Anspruch des VEAB auf Konventionalstrafe wegen Nichtabnahme von 100 t Schlachtvieh keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Schließlich konnte das Staatliche Vertragsgericht auch dem Zinsanspruch des VEAB für die angeblich verspätete Zahlung der 41 008,99 DM nicht stattgeben. Der VEAB könnte den Zinsanspruch nur auf die 6. DB zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 in der ihr durch die 24. DB vom 25. März 1954 (GBl. S. 357) gegebenen Fassung stützen. Diese Verordnung ist aber für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, denn nach § 1 der 6. DB ist für ihre Anwendbarkeit Voraussetzung, daß dem Zahlungsanspruch Lieferungen zugrunde liegen, die auf einem Auslieferungsplan oder einem Vertrag beruhen, und beide Voraussetzungen sind wie oben ausgeführt hier nicht gegeben gewesen. Das Staatliche Vertragsgericht mußte deshalb die Forderungen des VEAB, nachdem er soweit befriedigt war, wie er nach dem Gesetz auf Zahlung Anspruch erheben konnte, in vollem Umfange abweisen. Infolgedessen mußten auch die Kosten des Verfahrens in voller Höhe dem VEAB auferlegt werden. Das Staatliche Vertragsgericht verkennt nicht, daß diese Entscheidung für den VEAB eine Härte enthält, weil er bei Übersendung des Viehes nur den ihm erteilten Weisungen nachgekommen ist. Andererseits aber wäre noch unbilliger gewesen, die Verluste, die durch diese operativen Eingriffe des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf entstanden sind, dem für sie ebenfalls nicht verantwortlichen Schlachthof aufzubürden. Die Fehler, die in dem Verfahren zutage getreten sind, liegen in der mangelnden Koordinierung der Arbeit zwischen den zentralen Instanzen (Erfassung und Aufkauf und Lebensmittelindustrie). Das Staatliche Vertragsgericht hat es deshalb für richtig gehalten, die finanziellen Folgen dieser Fehler in den Bereich derjenigen Verwaltung zu verlagern, die durch ihre nicht genügend koordinierten operativen Maßnahmen störend in den Planablauf eingegriffen hat. § 8 der 6. DB zur WO. 1. Bereitet die Beschaffung von Verpackungsmitteln dem Lieferer unüberwindliche Schwierigkeiten, besitzt aber der Besteller hierzu geeignetes Material, so kann er verpflichtet werden, seinerseits das Verpackungsmaterial für den Versand der Ware zur Verfügung zu stellen. 2. Ist das Vertragsgericht für die Durchführung eines Schiedsverfahrens zuständig, das die Abänderung eines formgerecht abgeschlossenen Vertrages zum Ziel hat? Staatliches Vertragsgericht im Bezirk Dresden, Entsch. vom 28. Mai 1954 IV 231/54. Der VEB N. ln G. produziert eigelbenthaltende Emulsionsliköre. Hierbei fällt in größeren Mengen Eiweiß als Nebenprodukt an. Zur Abnahme des Eiweißes ist lt. Anordnung des Ministeriums für Lebensmittelindustrie das VE-Kontor Import und Lagerung (KIL) verpflichtet. Schwierigkeiten bereitet jedoch die Abfüllung und Aufbewahrung dieses Produkts, denn es fehlt an den dafür erforderlichen Weißblechkanistern. Da aber beim KIL Weißblechkanister aus Vollei-Importen anfallen, forderte der VEB N., das KIL solle diese Kanister für die Versendung des Eiweißes zur Verfügung stellen. Das KIL war grundsätzlich dazu bereit, lehnte es aber ab, eine entsprechende Vereinbarung in den Vertrag mit dem VEB N. aufzunehmen, weil es beim Ausfall von Importen eine solche Vertragspflicht nicht würde erfüllen können. Am 11. März 1954 übersandte das KIL dem VEB N. ein von ihm bereits unterschriebenes Formular eines Kauf- und Liefervertrages zur Unterzeichnung. Der VEB N. fügte dem Vertragsvordruck maschinenschriftlich hinzu „Die Lieferung der erforderlichen Weißblechkanister erfolgt durch das KIL“ und sandte ihn am 17. März 1954 mit seiner Unterschrift versehen an das KIL zurück. Am 23. April 1954 schickte das KIL das für den VEB N. bestimmte Doppel des Vertrages diesem mit dem Bemerken zurück, daß es den Zusatz wieder gestrichen habe und daß der VEB N. nicht befugt gewesen sei, den unterschriebenen Vertrag ohne Rücksprache mit dem KIL zu ändern oder zu ergänzen. Um den Streit hierüber zu entscheiden, machte der VEB N. ein Vertragsabschlußverfahren beim Staatlichen Vertragsgericht im Bezirk Dresden anhängig. Dieses fällte folgenden Schiedsspruch: „Der Antragsgegner wird antragsgemäß verpflichtet, den zwischen ihm und dem Antragsteller abgeschlossenen Kaufund Liefervertrag über Frisch-Eiweiß bis 5. Juni 1954 durch folgenden Passus zu ergänzen: ,Die Bereitstellung der erforderlichen Eiweiß-Blechkanister erfolgt durch das VE-Kontor Import und Lagerung*“. Aus den Gründen: Die Schiedskommission erkennt die Argumente des Antragsgegners nicht als stichhaltig an. Sie vertritt die Meinung, daß es volkswirtschaftlich richtiger ist, die vorhandenen Voflei-Kanister für den Eiweißtransport zu verwenden, als wertvolle Rohstoffe zu neuen Behältern zu vergeuden. Über Vollei-Importkanister verfügt aber nur der Antragsgegner. Seine Aufgabe ist es, die größtmögliche Anzahl für den vorgenannten Zweck zur Verfügung zu halten. Wenn auch die Verpackung bei Importwaren mit verkauft und nicht als Leihverpackung behandelt wird, so hindert keine Stelle den Antragsgegner daran, mit den Vollei-Käufern Rückgabe bzw. Rückkauf der Kanister zu vereinbaren. Es steht außer Zweifel, daß es sich nach den inländischen Bestimmungen bei diesen Kanistern um rückgabepflichtige Dauerverpackung handelt. Dem Antragsgegner ist bekannt,- daß die Produktion von eigelbhaltigen Spirituosen im Bezirk Dresden konzentriert ist. Dies verpflichtet ihn, nicht nur für den Rücklauf der Vollei-Kanister aus dem Bezirk Dresden, sondern aus dem gesamten Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik Sorge zu tragen. Eine volkswirtschaftlich richtige, bedarfsgerechte Streuung der leeren Kanister an die Spirituosen-Industrie kann nach Meinung der Schiedskommission nur der Antragsgegner vornehmen. Diese volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte in Verbindung mit dem Gebot der Materialeinsparung und überhaupt dem Gebot der strengsten Sparsamkeit sind die Gründe dafür, daß die Schiedskommission in diesem besonders gelagerten Fall den Antragsgegner verpflichtet, für die Bereitstellung der erforderlichen Kanister im Wege der vertraglichen Verpflichtung zu sorgen. Anmerkung: Der Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts im Bezirk Dresden ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie geht von wirtschaftlich richtiger Überlegung aus und räumt ihr den Vorrang vor formalrechtlichen Erwägungen ein. S 611;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 611 (NJ DDR 1954, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 611 (NJ DDR 1954, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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