Neue Justiz 1954, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 610 (NJ DDR 1954, S. 610); Gutachten des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gutachten besagt, daß der Teppich nicht nur einen etwas ungleichmäßigen Flor zeigt und eine durch Verfilzung geschlossene Flordecke vermissen läßt, sondern daß in der Mitte des Teppichs ein Bruch zu finden ist, der auf der rechten Seite durch geringe, stellenweise auftretende Ungleichheit des Flors gekennzeichnet ist. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, daß dieser (Bruch durch eine „Regulierstelle“ entstanden ist. Wenn der Senat insoweit das Ergebnis des Gutachtens seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte, so hat er jedoch aus eigener Anschauung darüber zu befinden, ob die vorliegenden Mängel die Rückgängigmachung des Kaufes rechtfertigen. Der Senat vertritt in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit dem Kläger und der Vorinstanz und im Gegensatz, zu dem Gutachter den Standpunkt, daß es sich keinesfalls um einen Schönheitsfehler handelt, der in Kauf genommen werden kann. Selbst wenn die Qualität des Teppichs trotz der festgestellten Mängel, die dadurch offenbar werden, daß der Teppich unter Zugrundelegung des Gutachtens durch die Reinigung sein Aussehen geändert und einen Bruch aufzuweisen hat, nicht gemindert ist, so handelt es sich bei einem derartigen Gebrauchsgegenstand um ein Wertobjekt, das auch eine Zierde für die Wohnung darstellen soll. Auch der Senat konnte sich im Termin von der Beschaffenheit des Teppichs selbst überzeugen und gelangte zu der Ansicht, daß die Fehlerquellen bei oberflächlicher Betrachtung zwar nicht in Erscheinung treten, bei näherer Prüfung jedoch deutlich sichtbar sind. Somit kommt zugunsten der Beklagten die Bestimmung des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit nicht in Betracht kommt, keinesfalls zum Zuge. Die werktätige Bevölkerung hat einen Anspruch darauf, daß ihr eine qualitativ hochwertige Ware geliefert wird. Es entspricht auch der Wirtschaftspolitik der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, die wiederholt in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen zum Ausdruck gekommen ist, daß die werktätige Bevölkerung, ganz besonders nach Verkündung des neuen Kurses, mehr als bisher mit einwandfreien Waren und Qualitätserzeugnissen beliefert wird. Wenn der Kläger für den Teppich einen Kaufpreis von 885 DM entrichtet hat und ihm von der Beklagten, nach den nicht bestrittenen Behauptungen des Klägers, zugesichert worden ist, daß es sich um das beste Fabrikat handle, welches zur Zeit angeboten werde, so mußte der Kläger auch darauf vertrauen, ein in jeder Beziehung einwandfreies Erzeugnis unserer volkseigenen Industrie zu erwerben. Wenn die Beklagte demgegenüber die Ansicht vertritt, daß es sich um eine unerhebliche Minderung handle, die die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht zur Folge haben könne, so sei nur auf die Verordnung über die Erhöhung und Verbesserung der Produktion von Verbrausgütern für die Bevölkerung vom 17. Dezember 1953 und auf die Präambel zum Warenzeichengesetz vom 17. Februar 1954 hingewiesen. Hierin kommt zum Ausdruck, nicht nur eine weitere Verbesserung des Lebensstandards und der gesamten Lebensbedingungen unserer Bevölkerung zu erreichen, sondern auch eine qualitative Verbesserung von Lebensmittel- und Industrieerzeugnissen pp. herbeizuführen. In der Präambel zum Warenzeichengesetz ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß jeder Hersteller verpflichtet ist, seine Erzeugnisse so zu kennzeichnen, daß in jedem Falle eindeutig der Erzeuger festgestellt werden kann, um die Bevölkerung vor dem Bezug minderwertiger Waren zu schützen. Zwar war dieses Gesetz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten noch nicht in Kraft getreten, dennoch muß festgestellt werden, daß der von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik bereits seit langem beschrittene Weg, nur einwandfreie Waren auf den Markt zu bringen, durch dieses Gesetz nur seinen genormten Ausdruck gefunden hat. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob, wie das Kreisgericht festgestellt hat und was von der Beklagten in der Berufungsschrift bestritten wurde, ein „Fabrikationsfehler“ vorliegt. Es unterliegt jedenfalls keinem Zweifel, daß derartige Fehler nicht, wie die Beklagte meint, „in Kauf genommen werden müssen“, wobei noch zu erwähnen ist, daß die Beklagte in ihrer an den Herstellerbetrieb gerichteten Streitverkündung selbst die Ansicht vertritt, daß die Mängel bereits in der Fabrikation entstanden sind. Von Bedeutung ist weiterhin die Tatsache, daß der Vertreter der Beklagten in dem Termin vor dem Senat selbst unumwunden eingestanden hat, daß die vorhandenen Fehler auf jeden Fall die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) rechtfertigen müßten. Wenn die Beklagte dem Kläger folglich zugesteht, eine Minderung geltend machen zu können, so hat der Kläger gemäß § 462 BGB das Recht, statt der Minderung die Wandlung zu verlangen. Über die Folgen einer gegen den Widerspruch des Empfängers vorgenommenen vertragslosen Lieferung. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der DDR, Entsch. vom 30. Juni 1954 VI A 14/54. Der VEAB Gr. hatte im November 1953 von der VVEAB seines Bezirks den Auftrag erhalten, zusätzlich zu den bereits mit dem Schlachthof PI. abgeschlossenen Lebendviehmengen weitere 100 t Lebendvieh an diesen zu liefern. Er übersandte dem Schlachthof ein entsprechendes Vertragsangebot. Der Schlachthof lehnte den Vertragsabschluß mit der Begründung ab, daß diese Menge seine Schlachtkapazität weit übersteige und daß er auch keine entsprechende Anweisung von dem übergeordneten Ministerium für Lebensmittelindustrie habe. Gleichwohl sandte der VEAB in Ausführung der ausdrücklichen Anweisung des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf in 2 Transporten im Dezember 1953 300 Schweine an den Schlachthof ab, obschon dieser beide Male der angekündigten Verladung unter Berufung auf die ihm zugegangene Anweisung des Rates des Bezirkes und des Ministeriums für Lebensmittelindustrie telegrafisch die Entgegennahme der Schweine verweigert halte. In beiden Fällen hat der Schlachthof, weil er es wirtschaftlich nicht verantworten zu können glaubte, die Entgegennahme der gegen seinen Protest an ihn abgesandten Schweine zu verweigern, di Schweine' angenommen, geschlachtet und das Fleisch verwertet, um den Verderb der Ware zu verhüten. Schweinen und der Gesamtmenge von 100 t, deren Abnahme er von dem Schlachthof verlangt hatte, sowie Verzugs- bzw. Verspätungszinsen für die Zeit zwischen der Ausstellung der Rechnungen für den Schlachthof und dem Eingang des Geldes auf dem Konto des VEAB. Das Staatliche Vertragsgericht hat den Antrag des VEAB zurüekgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Aus den G ründen : Ein Vertrag zwischen dem VEAB und dem Schlachthof war, da dieser sich weigerte, die Schweine abzunehmen und sich dementsprechend ihm gegenüber vertraglich zu binden, nicht zustande gekommen. Der Schlachthof war auch nicht verpflichtet, hierüber einen Vertrag abzuschließen, da er keine entsprechende Planauflage hatte. Die vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf über die VVEAB dem VEAB operativ erteilte Weisung, das Vieh nach PI. zu senden, war für den Schlachthof noch keine zum Vertragsabschluß zwingende Planauflage, weil das Ministerium für Lebensmittelindustrie dieser Weisung nicht zugestimmt, sondern ihr ausdrücklich widersprochen hatte. Daß der Schlachthof das Schlachtvieh an den Gegen die ihm im RE-Verfahren zugestellten Rechnungen des VEAB hat der Schlachthof Einspruch eingelegt. Schließlich hat er nach etwa Monatsfrist auf die Rechnungen denjenigen Betrag gezahlt, der ihm nach Abzug seiner Unkosten als Erlös aus den Schlachtungen angefallen war. Offen blieb ein Restbetrag von rund 3000 DM. Diesen fordert der VEAB in dem von ihm gegen den Schlachthof anhängig gemachten Schiedsverfahren. Ferner fordert er Konventionalstrafe wegen Nichtabnahme der Differenz zwischen den von ihm gelieferten VEAB bezahlen muß, steht außer Frage, weil dementsprechend auch eine Wertverschiebung zwischen den beiden Partnern des Schiedsstreites eingetreten ist. Für diese Bezahlung sind aber nicht diejenigen Grundsätze anzuwenden, die für die Realisierung von Verträgen im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems gelten. Das bedeutet folgendes: 610;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 610 (NJ DDR 1954, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 610 (NJ DDR 1954, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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