Neue Justiz 1954, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 61 (NJ DDR 1954, S. 61); ADCA erteilten und von dieser angenommenen Kreditauftrag, d. h. auf die aus diesem Geschäfte für die Beteiligten entstandenen beiderseitigen Rechte und Pflichten ankommen kann. Da es sich weiter hier um die Geltendmachung der Ansprüche der ADCA durch die Klägerin handelt, so ist klar, daß in dieser Hinsicht der Zeitpunkt der Bankenschließung entscheidend sein muß, daß die Klägerin mithin gesetzlich befugt ist, die damals bestehenden Ansprüche der ADCA gegen die Verklagte geltend zu machen. In dieser Beziehung aber ist die Verklagte wie der Vorderrichter zutreffend erkannt hat im Unrecht, wenn sie meint, das Entstehen eines Zahlungsanspruchs der ADCA gegenüber der Verklagten sei abhängig von dem Nachweise, daß die ADCA von der britischen Bank effektiv auf Zahlung aus dem ihrerseits übernommenen Kredit-auftrage in Anspruch genommen sei. Die ADCA hat mit der Übernahme der Haftung gegenüber der britischen Akzeptbank den Kreditauftrag der Verklagten gegenüber erfüllt, ist also berechtigt, von der Verklagten die Anschaffung des Akzeptbetrages, d. h. dessen Zahlung an sich selbst zu verlangen. Sie kann von der Verklagten nicht gezwungen werden, zu warten, bis sie effektiv von der Auslandsbank in Anspruch genommen wird; denn das würde bedeuten, daß sie genötigt wäre, zunächst die britische Bank aus eigenen Mitteln zu befriedigen und dann zu sehen, wie sie der Verklagten gegenüber wieder zu ihrem Gelde kommt. Der Anspruch der ADCA beschränkt sich auch nicht etwa auf die Entlastung von ihrer Verpflichtung gegenüber der britischen Bank; denn abgesehen davon, daß sich die ADCA durch die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht von ihrer unmittelbaren Haftung gegenüber der britischen Bank befreien könnte, folgt eben schon aus dem der ADCA von der Verklagten erteilten und von ihr angenommenen Kreditauftrage der unmittelbare Anspruch der ADCA gegen die Verklagte auf alsbaldige Bereitstellung der zur Abwicklung des Geschäfts erforderlichen Mittel. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob die ADCA die Verklagte zunächst auf Trattenkonto belastet hat. Daß es sich dabei nur um eine sogenannte Merkbuchung und daraus folgend um die Führung dieser Forderung „unter dem Striche“ der Bilanz handele, ist unzutreffend und wird von der Klägerin mit Recht zurückgewiesen. Die Belastung der Verklagten auf Trattenkonto hinderte die ADCA ebensowenig daran, ihre Forderung auf Anschaffung der Akzeptvaluta gegen die Verklagte geltend zu machen, wie die britische Bank ja auch nicht behindert war, die gleiche Forderung an die ADCA zu stellen, obwohl sie diese zunächst auch nur auf Trattenkonto belastet hatte. Das Ergebnis ist also, daß zur Zeit der Bankenschließung ein aus dem Kreditauftrage erwachsener unmittelbarer Anspruch der ADCA gegen die Verklagte auf Anschaffung der Akzeptvaluta, d. h. auf Zahlung des Akzeptbetrages, durch die Verklagte bestand. Es kann sich also nur fragen, ob dieser Anspruch durch den Umstand beeinflußt wurde, daß die Verklagte auch ihrerseits durch die Hergabe eines auf den Akzeptbetrag lautenden Solawechsels eine Haftung gegenüber der britischen Bank übernommen hatte. Auch diese Frage aber ist zu verneinen. Zunächst besteht, wenn überhaupt, nur eine ganz entfernte Möglichkeit, daß die Verklagte noch aus diesem Wechsel in Anspruch genommen werden könnte. Ob der Wechsel überhaupt noch existiert, ist unbekannt. Jedenfalls aber ist er seit der Bankenschließung nicht erneuert (prolongiert) worden, so daß die wechselmäßigen Ansprüche daraus nach Art. 70 Abs. 1 des Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933 verjährt sind. Abgesehen davon aber stellt dieser Wechsel, der von der Verklagten nach Ziffer 7, 1 (a) (i) des Deutschen Kreditabkommens von 1939 (Londoner Abkommen) der ADCA hingegeben werden mußte, eine zusätzliche Sicherung für die Ansprüche der britischen Akzeptbank dar. Die Verklagte hätte also, falls sie von der ADCA auf Anschaffung des Akzeptbetrages in Anspruch genommen wäre, daraus keinen Einwand gegen die ADCA herleiten können, da dies die Geltendmachung einer Einrede aus dem Rechte eines Dritten bedeutet hätte. Sie kann diese Einrede also vollends nicht gegenüber der Klägerin erbeben, die nicht Rechtsnachfolgerin der ADCA ist. / Arbeitsrecht § 2 StAnwG. -Die Einstellung, Entlassung oder Versetzung eines Staatsanwalts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt durch Verwaltungsakt. Für Streitigkeiten, die sich aus einer Versetzung, insbesondere über die Einstufung in eine andere Gehaltsstufe, ergeben, ist daher der Rechtsweg nicht zulässig. OG, Urt. vom 6. November 1953 1 Za 136/53. Der Kläger, ein Staatsanwalt, ist auf Grund der Verfügung des Verklagten vom 23. März 1953 mit Wirkung vom l. April 1953 von seiner bisherigen Funktion abgelöst und als Staatsanwalt eines Stadtbezirks in G. eingesetzt worden. Von diesem Zeitpunkt an erhielt er seine Bezüge nach der Gehaltsgruppe IB, während er bis zur Versetzung ein Einzelgehalt nach der Vergütungsgruppe E 10 bezogen hatte. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger nicht gegen die Versetzung, wohl aber gegen die Herabsetzung seines Gehalts. Er vertritt die Auffassung, daß die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe erst nach der Kündigung der bisherigen hätte erfolgen dürfen. Er hat deshalb beantragt, den Verklagten kostenpflichtig ziu verurteilen, ihm das Gehalt nach der Vergütungsgruppe E 10 für die Zeit vom 1. April bis zum 9. April 1953 zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs beantragt und den Antrag damit begründet, daß ein Staatsanwalt in der Deutschen Demokratischen Republik durch Verwaltungsakt eingestellt, entlassen und auch versetzt werde. Der Verwaltungsakt unterliege nicht der Nachprüfung durch die Gerichte, wie dies auch § 1 Abs. 2 ZifE. 2 der KündigungsVO vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 550) zum Ausdruck bringe. Das Kreisarbeitsgericht hat durch Zwischenurteil vom 17. Juli 1953 die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als unbegründet abgewiesen, nachdem es zur Entscheidung über diese Frage die abgesonderte Verhandlung gemäß § 275 ZPO von Amts wegen angeordnet hat. Zur Begründung hat das Kreisarbeitsgericht ausgeführt, daß zwar die Versetzung des Klägers auf Grund der Verfügung des Generalstaatsanwalts einen Verwaltungsakt darstelle, der nicht durch die Gerichte nachgeprüft werden dürfe, daß dagegen der Streit über die fristlose Abänderung seines Gehaltes aus einem Arbeitsrechtsverhältnis entstanden sei und daher die Entscheidung darüber in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils wegen Gesetzesverletzung verlangt, da das Urteil die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 1952 (GBl. S. 408) und § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der KündigungsVO vom 7. Juni 1951 nicht beachtet und angewendet habe. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Das Kreisarbeitsgericht hat zutreffend von der Möglichkeit der abgesonderten Verhandlung und Entscheidung durch Zwischenurteil gemäß §§ 275, 303 ZPO über die vom Verklagten geltend gemachte prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs Gebrauch gemacht. Es hat weiter richtig erkannt, daß die Anordnung des Generalstaatsanwalts, wonach der Kläger von seiner bisherigen Funktion abgelöst und in eine andere Dienststelle versetzt wurde, eine Verwaltungsmaßnahme war. Das Arbeitsgericht hat aber übersehen, Wesen und Inhalt dieser Verwaltungsmaßnahme richtig zu bestimmen. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im § 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes vom 23. Mai 1952. Demgemäß müssen sich auch ihr Inhalt und ihre Wirkung nach den besonderen Funktionen, die dieses Gesetz dem Generalstaatsanwält und der Staatsanwaltschaft zugewiesen hat, bestimmen. Die besondere Stellung, die der Generalstaatsanwalt gegenüber allen übrigen Staatsorganen einnimmt, wird charakterisiert durch seine Befugnis, die höchste Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze und Verordnungen der Deutschen Demokratischen Republik auszuüben (§§ 1 Abs. 2 und 10 a. a. O.). Dieser Sonderstellung entspricht die Regelung des § 2 über die Ernennung und Entlassung der dem Generalstaatsanwalt unterstellten Staatsanwälte. Diese Regelung läßt es ihrem Wesen nach nicht zu, arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen auf das Verhältnis zwischen dem Generalstaatsanwalt und den von ihm ernannten Staatsanwälten anzuwenden, unbeschadet der Notwendigkeit, den sich aus der Ausübung der Funktionen des ernannten Staatsanwalts ergebenden materiellen gesetzlichen Erfordernissen, z. B. Einhaltung der Gehaltsgruppe, der Sozialversicherung und der Gewährung von Urlaub, zu entsprechen. Diesen sich aus dem Gesetz ergebenden Besonderheiten hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht Rechnung getragen und ist daher zu der fehlerhaften Auffassung 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 61 (NJ DDR 1954, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 61 (NJ DDR 1954, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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