Neue Justiz 1954, Seite 608

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 608 (NJ DDR 1954, S. 608); Fehl geht auch die weitere Einwendung des Beklagten, er habe bereits 76 DM bezahlt. Diese Zahlung ist nach seinem eigenen Vortrag für die Entbindungskosten erfolgt, und zwar waren diese Kosten deshalb höher als die normalen, von der SVK gedeckten Entbindungskosten, weil die Klägerin sich privat behandeln ließ. Das war ihre eigene Sache, und der Beklagte hätte diesen Betrag nicht zu zahlen brauchen. Nachdem er es aber einmal getan hat, kann er dies bei der Aufstellung über die Erstlingsausstattung nicht in Abzug bringen. Die Klägerin hat recht, wenn sie vorträgt, es sei ein Unterschied zu machen zwischen dem laufenden Unterhalt und dieser Erstlingsausstattung. Der laufende Unterhaltsanspruch des Kindes entsteht mit dem Beginn des Lebens des Kindes. Die Erstlingsausstattung muß aber da sein, wenn das Kind zur Welt kommt. Sie kann also nicht von den laufenden Unterhaltsbeträgen gedeckt werden, sondern ist eine einmalige, davon unabhängige Leistung. Richtig sind aber die Einwendungen des Beklagten, soweit er die Höhe der Kosten bemängelt. Die Klägerin hat z. B. 21 Windeln, 8- große Einschlagtücher, 2 große und 2 kleine Gummiunterlagen, 6 kleine Handtücher und anderes mehr eingesetzt. Sie hat also sehr viel angeschafft, mehr, als normalerweise für ein Kleinkind üblich ist. Diese Mehrkosten kann sie nicht erstattet verlangen, sondern nur die notwendigen und üblichen Kosten. Außerdem hat sie in die Rechnung einen Stubenwagen für 42 DM und einen Ausfahrwagen für 221 DM eingesetzt. Beides zusammen gehört aber nicht in die Erstlingsausstattung. Das Kind, wenn es lebend zur Welt kommt, braucht einen Stuben-(Korb)wagen. Es braucht aber nicht sofort einen Ausfahrwagen. Dieser ist erst frühestens etwa 2 bis 3 Wochen nach der Geburt nötig. Er muß dann allerdings von den laufenden, anders vorerst nicht voll zu verbrauchenden Unterhaltszahlungen für das Kind mit beglichen werden, die beide Elternteile leisten müssen. Damit kommt dieser Posten von 221 DM in Wegfall, ohne daß noch weiter geprüft werden muß, ob dieser Preis nicht ohnehin zu hoch ist. (Mitgeteilt von Walter Kraus, Leipzig) Anmerkung: Dem vorstehenden Urteil muß entschieden widersprochen werden. Auch bei ihm zeigt sich der erst kürzlich (NJ 1954 S. 499) beanstandete Mißbrauch des Art. 33 der Verfassung, wobei in diesem Falle seine fehlerhafte Anwendung darin liegt, daß mit seiner Hilfe dem nichtehelichen Vater eine Verpflichtung auf erlegt wird, die in dieser Form nicht einmal den getrennt lebenden ehelichen Vater trifft. Fehlerhaft ist aber auch schon die Methode, Art. 33 zur Entscheidung eines Falles heranzuziehen, ohne auch nur zu prüfen, ob die konkreten familienrechtlichen Normen dafür einen Ansatzpunkt geben, d. h. eine willkürliche Benachteiligung des nichtehelichen Kindes enthalten. Der Senat hat die rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs nicht erkannt und war infolgedessen auch nicht in der Lage, die zur Regelung dieses Anspruchs gegebenen Rechtsnormen anzuwenden. Dieses Ergebnis ist auf die Nichtbeachtung einer Grundregel der Rechtsfindungsmethode zurückzuführen, der Regel nämlich, daß sich das Gericht bei der Entscheidung jedes Prozesses zunächst klarmachen muß, auf welche Rechtsnorm sich der Anspruch stützt. Bekanntlich kann nach unserem Rechtssystem eine Forderung nur auf der Grundlage eines konkreten Rechtsverhältnisses und nach Maßgabe der zu seiner Regelung gegebenen Normen entstehen, nicht aber auf der Grundlage des bloßen richterlichen, auf Billigkeitserwägungen gestützten Ermessens. Zunächst erklärt das Urteil und zwar mit Recht , daß eine Forderung aus § 1715 BGB nicht gegeben sei, da diese Bestimmung Bedürfnisse der Mutter betreffe und nicht Bedürfnisse des Kindes. Alsdann lehnt es die Auffassung ab, daß es sich um eine Unterhaltsforderung handele; zwar wird hier lediglich von dem „laufenden Unterhaltsanspruch“ gesprochen, der nicht gegeben sei, aber daß der Senat die diesem laufenden Unterhalt gegenübergestellte „einmalige Leistung“ überhaupt nicht als Unterhaltsforderung ansieht, geht eindeutig daraus hervor, daß er die Berufung lediglich im Hinblick auf ihre ausdrückliche Zulassung durch die erste Instanz für zulässig hält, während doch bei der Qualifizierung der Klageforderung als Unterhaltsanspruch die Zulässigkeit der Berufung weder von der Höhe des Streitwerts noch von einer Zulassung durch den ersten Richter abhängen würde (§40 Abs. 2 Angl-VO). Wenn es sich aber weder um einen Anspruch aus § 1715 BGB handelt, noch um einen Unterhaltsanspruch welches ist dann eigentlich nach Meinung des Senats die gesetzliche Grundlage der Klageforderung? Da der Senat offenbar unter den Bestimmungen über die nichteheliche Vaterschaft eine Anspruchsgrundlage nicht findet, sucht er sie unter Berufung auf Art. 33 aus dem Verhältnis zwischen Kind und ehelichem Vater zu entnehmen. Das Überraschende hierbei ist aber der Umstand, daß die gesetzliche Grundlage, die den Anspruch gegenüber einem ehelichen Vater rechtfertigen würde, ebenfalls nicht angegeben wird! Der maßgebende Satz, der nach der Konstruktion des Urteils die ganze Entscheidung zu tragen bestimmt ist, lautet: „Bei getrennt lebenden Eheleuten wird der eheliche Vater einen Teil für die Bezahlung dieser Kosten beisteuern “. Welche seltsame und die Unsicherheit des Gerichts verratende Ausdrucksweise: der Vater wird beisteuern “. Uns interessiert doch nicht, was der Vater tun wird oder nicht tun wird, sondern was zu tun er verpflichtet ist und auf Grund welcher Norm er dazu verpflichtet ist! Darüber aber hüllt sich das Urteil in Stillschweigen Und das hat seinen guten Grund, denn tatsächlich existiert keime gesetzliche Bestimmung, die den Klageanspruch in der geltend gemachten Form rechtfertigen könnte, gleichgültig, ob ein nichtehelicher oder ein getrennt lebender ehelicher Vater in Anspruch genommen wird (anders liegt die Sache, wenn der eheliche Vater nicht getrennt von der Familie lebt, aber es ist doch klar, daß, Sofern überhaupt ein nach Art. 33 gerechtfertigter Vergleich zwischen "den Verpflichtungen des ehelichen und nichtehelichen Vaters in Frage kommt und die Verpflichtungen des ehelichen Vaters verschieden sind, je nachdem, ob er mit der Familie lebt oder nicht, der allein mögliche Vergleichsgegenstand nur die rechtliche Situation des getrennt lebenden ehelichen Vaters sein kann). Hätte sich das Gericht die Natur des Anspruchs klargemacht, so hätte es sein Fehlurteil vermieden-: es kann nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß die Beschaffung einer Erstlingsausstattung Gegenstand der Unterhaltsgewährung ist; diese Sachen sind i. S. des § 1610 BGB „Lebensbedarf“ des Säuglings, der sie betreffende Anspruch ist also ein echter Unterhaltsanspruch. Die Besonderheit der Unterhaltsverpflichtung sowohl des nichtehelichen wie des getrennt lebenden ehelichen Vaters liegt aber darin, daß beide sie durch die Zahlung einer Geldrente zu erfüllen haben; und das Wesen der Unterhaltsgewährung durch eine Rente besteht gerade darin, daß der Verpflichtete nicht die konkreten, zum Lebensbedarf gehörenden Einzelgegenstände schuldet, mögen sie laufend oder nur einmal benötigt werden, sondern seine gesamte Unterhaltsverpflichtung eben mittels Zahlung der Rente abgilt. Zur Gewährung „einmaliger Leistungen“ kann also der Unterhaltspflichtige, der eine Rente zahlt, niemals herangezogen werden; sind derartige einmalige Ausgaben bei der Festsetzung der Rente vorhersehbar oder gar, wie hier, schon entstanden, so müssen sie in die Rente einkalkuliert werden (wobei durchaus die Möglichkeit besteht, die Rente für eine bestimmte Zeitdauer, während welcher die einmalige Ausgabe amortisiert wird, auf einen entsprechend erhöhten Betrag und für die Folgezeit auf einen niedrigeren Betrag festzusetzen). War aber die Ausgabe nicht vorhersehbar und ist sie so erheblich, daß sie mittels der Rentenzahlung auch nicht allmählich abgetragen werden kann z. B. Mehrkosten, die durch Krankheit oder einen Unfall des Unterhaltsberechtigten verursacht werden , so mag das diesem berechtigten Anlaß zu einem Anspruch auf Erhöhung der Rente für eine angemessene Periode geben, niemals aber kann er die unmittelbare Übernahme einer bestimmten Einzelleistung durch den Unterhaltsverpflichteten verlangen, weil das dem Wesen der Unterhaltsgewährung durch eine Geldrente widerspricht. 608;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 608 (NJ DDR 1954, S. 608) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 608 (NJ DDR 1954, S. 608)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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