Neue Justiz 1954, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 605 (NJ DDR 1954, S. 605); Zusammenarbeit der Justizorgane untereinander und mit den Massenorganisationen noch zu wünschen übrig läßt. Alle Justizorgane sollten sich die Kreise zum Vorbild nehmen, in denen alle Justizorgane in Zusammenarbeit mit der Nationalen Front gemeinsame Veranstaltungen durchführten, die steigende Besucherzahlen und positive Diskussionsergebnisse aufwiesen. Damit wird die allgemein vertretene Auffassung, die Bevölkerung interessiere sich nicht für Justizveranstaltungen, widerlegt und deutlich gemacht, daß es im wesentlichen von der Organisation und der Art der Durchführung solcher Veranstaltungen abhängt, ob sie erfolgreich sind und noch erfolgreicher werden können. Einer scharfen Kritik wurde die Arbeit der örtlichen Presse .auf dem Gebiet der Rechtsprechung unterzogen. Wenn sich die Presse mit der Arbeit der Justiz befaßte, dann geschah dies größtenteils nicht in belehrender und aufklärender Weise, sondern entweder in der Form indifferenter Berichterstattung oder durch starke Hervorhebung der sensationellen Seite des Falles. Das führte oft zu verzerrten und falschen Darstellungen. Der Vorschlag, eine zentrale Pressekommission bei den Justizverwaltungsstellen zu bilden, über die jede Verbindung zur Presse herzustellen ist, verdient daher ernsthafte Prüfung durch das Justizministerium, ungeachtet der Tatsache, daß inzwischen bereits eine Verbesserung in der Pressearbeit eingetreten ist. Daß die Kaderfrage das zentrale Problem ist, ohne dessen Lösung die vor der Justiz stehenden Aufgaben nicht erfüllt werden können, kam dadurch zum Ausdruck, daß jeder Diskussionsredner sich mittelbar oder unmittelbar mit der Kaderpolitik beschäftigte. Im einzelnen wurde dabei hervorgehoben, daß Versetzungen von Justizfunktionären im Interesse einer kontinuierlichen Arbeit und der Verbindung zur Bevölkerung nur in den Fällen vorgenommen werden sollten, in denen sie nicht zu umgehen sind. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, daß eine große Anzahl von Justizfunktionären nur kürzere Zeit als ein Jahr lang an einem Arbeitsplatz tätig sein konnten. Dieser Mangel wurde vom Justizministerium erkannt und wird, wie Frau Minister Dr. Benjamin zusicherte, beseitigt werden. Als eine weitere Schwäche der bisherigen Kaderarbeit des Justizministeriums wurde die Außeracht- lassung der Erfahrungen der Bezirksjustizverwaltungsstellen, die sie in ihrer unmittelbaren Beschäftigung mit den einzelnen Kadern gemacht haben, genannt. Das hat sich insbesondere bei der Auswahl und Berufung von Kadern in zentrale Stellen oder zu Lehrgängen gezeigt, die lediglich auf Grund der im Ministerium der Justiz vorliegenden Personalakten erfolgten. Die Frage der Kaderpolitik ist nicht zu trennen von der richtigen Anwendung des Entwicklungsgesetzes von Kritik und Selbstkritik. Das Ergebnis der Tagung muß nicht zuletzt die Feststellung sein, daß dieses Gesetz in der Justiz noch nicht ausreichend und allenthalben richtig angewandt wird, weil wir es noch nicht richtig begriffen haben. Es kommt bei der Kritik in erster Linie darauf an, daß sie hilft, und bei der Selbstkritik, daß sie ehrlich ist. Weil beides in Wechselwirkung zueinander steht, wird nur eine helfende Kritik zu einer ehrlichen selbstkritischen Einschätzung des Kritisierten führen. Zusammenfassend kann gesagt werden: Die Initiative der Bezirksleitung Dresden der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, den Justizfunktionären für ihre künftige Arbeit auf diesem Wege Anleitung zu geben und die Beschlüsse des IV. Parteitags für die Justizorgane des Bezirkes Dresden zu konkretisieren, ist zu begrüßen. Nicht voll befriedigend ist das Ergebnis der Tagung, wie auch Minister Dr. Benjamin in ihrem Schlußwort zum Ausdruck brachte: „Es war gut, daß es eine Reihe von Beiträgen und offene Krit'k gab , aber an die zentrale Frage, wie die Arbeit durch unsere Justiz zu verwirklichen ist, sind wir in der Diskussion kaum andeutungsweise herangekommen.“ Wenn die auf der Tagung einstimmig gefaßte Arbeitsentschließung in ihrem Schlußsatz die Feststellung trifft, daß die Arbeit der Justizorgane im Bezirk Dresden noch nicht voll den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und daß es an uns liegt, diesen Tempoverlust aufzuholen, so wird uns dies nur gelingen, wenn wir das Wort Lenins „Lernen, lernen und nochmals lernen“ zum Leitsatz unseres Handelns machen. NATHAN HOLZER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden HERBERT RICHTER, Oberrichter am Bezirksgericht Dresden Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts / Strafrecht § Pc StGB. Jedermann, an den unter den Voraussetzungen des §✓330 c StGB die Aufforderung zur Hilfeleistung ergeht, muß seine gesamten fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden. Die bloße Empfehlung von Hausmitteln ist keine Hilfeleistung durch einen Arzt. OG, Urt. vom 13. August 1954 3 Zst III 167/54. AusdenGründen: Den Ausführungen des Generalstaatsanwalts ist in vollem Umfange zuzustimmen. Der Beschuldigte hat es aus Bequemlichkeit verabsäumt, sich das verunglückte Kind anzuschauen. Er hat 'es bei einem oberflächlichen Ratschlag bewenden lassen, ohne ernsthaft seine Pflicht als Arzt zu erfüllen. Bei der Schilderung der Umstände, nämlich, daß ein zweijähriges Kind von einer so scharfen Säure wie Essigessenz getrunken hätte, erkannte §r als Arzt, daß hier höchste Lebensgefahr bestand. Er hätte sich das Kind ansehen und sofort im Krankenhaus die notwendigen Rettungsmaßnahmen, die später erfolglos versucht wurden, anordnen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Damit hat er bei einem Unglücksfall entgegen seiner Pflicht nicht Hilfe geleistet. Er wäre aber dazu ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Ver- letzung anderer Pflichten in der Lage gewesen. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, daß der Beschuldigte den § 330 c StGB verletzt hat. Das Kreisgericht ist der irrigen Auffassung gewesen, daß eine Verurteilung des Beschuldigten nach § 330 c StGB nicht möglich sei, weil er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch, daß der Beschuldigte zur Hilfe aufgerufen war, die Dringlichkeit der Gefahr kannte und gleichwohl eine ausreichende Hilfe versagte. Dies ist Vorsatz. Wenn das Kreisgericht weiter ausführt, daß der Beschuldigte wohl Hilfe geleistet habe, diese aber völlig unzureichend gewesen sei und der ärztlichen Pflichtauffassung nicht entsprochen habe, so ist dies ebenfalls unzutreffend. Jedermann ist unter den Voraussetzungen des § 330 c StGB, also bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, verpflichtet, nach seinen besten Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, und darf hiervon nur abstehen, wenn dies nicht ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Ein Arzt muß seine gesamten fachlichen Kenntnisse einsetzen und muß sich davon überzeugen, ob die von ihm angeordneten Maßnahmen geeignet und wirksam sein können. Derartig unzureichende Ratschläge, wie sie hier erteilt worden sind, könnten notfalls dann als ausreichende Hilfeleistung angesehen werden, wenn sie von einem Laien ausgegangen wären. Die bloße Empfehlung dieser Hausmittel durch einen Arzt ist überhaupt keine Hilfeleistung im Sinne des § 330 c StGB.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 605 (NJ DDR 1954, S. 605) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 605 (NJ DDR 1954, S. 605)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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