Neue Justiz 1954, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 600 (NJ DDR 1954, S. 600); Zum Pflichlteilsrecht der Kinder Der Meinung Scharenbergs über das Pflichtteilsrecht der Kinder (NJ 1954 S. 474) kann ich nicht beipfKchten. Scharenberg empfiehlt in Anlehnung an dejr Entwurf des Familiengesetzbuchs, den Pflichtteilsanspruch der ehelichen Kinder in der Weise zu regeln, daß ein solcher Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern nur dann besteht, wenn sie zur Zeit des Erbfalls minderjährig oder arbeitsunfähig sind. Er begründet seinen Vorschlag damit, daß einerseits das bisherige Pf lichtteilsrecht eine finanzielle Unterstützung arbeitsfähiger und volljähriger Menschen durch Verwandte darstellt, wie sie unserer gesellschaftlichen Auffassung nicht mehr entspricht, und daß es anderseits eine Beschränkung des Erblassers, sein Vermögen nach freiem Ermessen zu vererben, zum Inhalt hat. Der grundsätzliche Unterschied zwischen den Pflichtteilsansprüchen ehelicher und außerehelicher Abkömmlinge besteht m. E. aber darin, daß der Anspruch der ehelichen Kinder ein Äquivalent für die Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber dem Erblasser ist, während das Erbrecht des außerehelichen Kindes gegenüber seinem Vater ein Ausgleich dafür ist, daß nach dem Tode des Erzeugers in den meisten Fällen die Unterhaltsgewährung von der väterlichen Seite her gefährdet ist. Es ist doch beim nichtehelichen Kind meist so: War der verstorbene Erzeuger jung, so hinterläßt er zwar kein nennenswertes Vermögen, aber die Großeltern des Kindes sind in der Lage, Unterhalt zu leisten (sie werden noch im Arbeitsprozeß stehen); war der Erzeuger aber schon älter, so wird er Vermögen hinterlassen, während die Großeltern des Kindes entweder tot oder nicht mehr unterhaltsfähig sind. In welch großem Umfang heute alte Leute neben ihrer staatlichen Rente Unterstützung von ihren Kindern oder Enkeln erhalten, kann man nicht aus den statistischen Angaben über derartige Unterhaltsprozesse ablesen; denn der überwiegende Teil solcher Unterhaltsverpflichteter kommt dieser moralischen Pflicht ohne gerichtlichen Zwang nach. Es ist nur natürlich, daß diese Kinder von den Erblassern mehr bedacht werden als solche, die sich der Unterhaltspflicht entziehen oder ihr nur beschränkt und widerwillig nachkommen. Abgesehen davon, daß auch unter Geschwistern öfter Erbschleicher sind, würde ich aus diesem Grunde allein die im BGB festgelegten Pflichtteilsnormen noch nicht gutheißen. Seinen Sinn hat der Pflichtteilsanspruch m. E. in erster Linie gegenüber nicht verwandten Personen, die sich oft in den letzten Jahren oder Monaten des Erblassers ihm im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft unter dem Vorwand selbstloser Pflege gern zugesellen. Von den Fällen der Testamentserpressung, die sich später selten nachweisen läßt, will ich ganz absehen. Berücksichtigt man weiterhin die geringe Höhe des oder der Pflichtteile, so wird man sich wohl dessen bewußt, daß eine Änderung dieser Schutzvorschriften mehr Nachteile bzw. Ungerechtigkeiten als Vorteile bringen würde. Daran ändert auch die Behauptung Scharenbergs nichts, daß Pflichtteile allgemein nicht geltend gemacht würden. Wir sind oft geneigt, nur die Prozesse zu sehen. Diese Angelegenheiten werden aber meist im Kreise der Familie geregelt, oft so, daß den Pflichtteilsberechtigten einzelne Vermögensteile übertragen werden. Rechtsanwalt JOACHIM WITTHOLZ, Potsdam Berichte Sowjetische Juristen in der Deutschen Demokratischen Republik Zur Fei§r des 5. Jahrestages der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik ist eine starke Delegation von Kulturschaffenden aus der Sowjetunion zu uns gekommen. Neben hervorragenden Vertretern der verschiedensten Gebiete des wissenschaftlichen und künstlerischen Lebens umfaßt sie den bekannten Zivilrechtler Prof. P. E. Orlowskij, Leiter des Rechtsinstituts der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, und Prof. Dr. S. S. Studeni-k i n, Leiter des Lehrstuhls für Staats- und Völkerrecht an der Juristischen Akademie der UdSSR. Wie immer, wenn Sowjetmenschen in die Deutsche Demokratische Republik kommen, entstand sofort ein herzlicher Kontakt und eine große Erweiterung unseres Wissens. Die Sowjetwissenschaftler berichteten über die Forschungsergebnisse der sowjetischen Rechtswissenschaft und informierten sich über unsere Schwierigkeiten und Erfolge bei der wissenschaftlichen Arbeit. Auf Einladung der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität sprach Prof. Dr. S. S. Studenikin, der uns besonders durch die Übersetzung des von ihm mit verfaßten Lehrbuches des sowjetischen Verwaltungsrechts bekannt geworden ist, am 13. Oktober 1954 vor dem Lehrkörper und den Studenten der Juristischen Fakultät und vielen Gästen über „Fragen des sowjetischen Staatsrechts, der sowjetischen Demokratie und der Wahlen in der UdSSR“. Das Thema konnte angesichts der Volkswahlen am 17. Oktober 1954 kaum aktueller sein und vermittelte einen Einblick in das demokratischste Wahlsystem der Welt. Am Gegensatz zu den Wahlen in den Vereinigten Staaten, die in einer Atmosphäre des Druckes auf die Wähler durch die herrschende Ausbeuterklasse mit Hilfe verlogener Versprechungen, Bestechung, Bedrohung und Gewalt vor sich gehen, demonstrierte Prof. Studenikin den Sowjet-Demokratismus, der allen Bürgern die breiteste Möglichkeit zur Teilnahme an den Wahlen und zur aktiven Mitwirkung an der Verwaltung des Staates sichert. Die sich an das Referat anschließende Diskussion zeigte, welch großes Interesse gerade für dieses Thema bestand. Viele Fragesteller wollten sich darüber informieren, in welcher Form die Werktätigen an der Vorbereitung der Wahlen teilnehmen, wie die Rechenschaf tsjegungen der Volksvertreter vor sich gehen, wie die Abberufung von Abgeordneten geregelt ist u. a. m Aus diesen Fragen sprach nicht nur wissenschaftliches Interesse, aus diesen Fragen sprach auch der Wunsch, aus den sowjetischen Erfahrungen Anregungen für die Vorbereitung unserer Volkswahl mitzunehmen. Prof. Studenikins Antworten auf diese Fragen trugen wesentlich zur Schaffung einer lebendigen Vorstellung von der Sowjetwirklichkeit bei. So schulden wir unseren sowjetischen Freunden Dank für diese Lektion, die Wissenschaft und Praxis gleichermaßen befruchtete. 600;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 600 (NJ DDR 1954, S. 600) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 600 (NJ DDR 1954, S. 600)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß -sicl der neueingestellte Angehörige anif Anforderungen Probleme einstelJ muß, die sich aus dem Charakter der Verpflichtung als Berufssoldat r? ergeben.

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