Neue Justiz 1954, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 60 (NJ DDR 1954, S. 60); Gebiete Deutschlands nicht mittels der dazu notwendigen Enteignungen durchgeführt worden ist, so kann daraus in Übereinstimmung mit dem vom Potsdamer Abkommen gutgeheißenen Grundsätze der wirtschaftlichen und politischen Einheit Deutschlands nur die Folgerung gezogen werden, daß das alleinige Recht aus dem streitigen Warenzeichen mit Wirkung für ganz Deutschland dem Kläger als dem nunmehrigen Träger des volkseigen gewordenen Vermögens des enteigneten Betriebes zusteht. Es ist nun zwar bekannt, daß die westdeutschen Gerichte von einer gegensätzlichen Auffassung ausgehen. Unter Berufung auf das sogenannte Territorialprinzip, also auf den Grundsatz, daß die Wirkung von staatlichen Hoheitsakten stets territorial begrenzt sei, sachlich-rechtliche Wirkungen also nur für die im Hoheitsgebiete des betreffenden Staates belegenen Werte ein-treten könnten ein Grundsatz, der auch für die sogenannten „interlokalen“ Beziehungen zwischen den politisch getrennten Teilen Deutschlands Anwendung finden müsse , stellt sich die herrschende Meinung in der westdeutschen Rechtsprechung auf den Standpunkt, daß die in der damaligen sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Enteignungen n:cht zum Verluste der Rechte aus einem für einen westdeutschen Betrieb eingetragenen Warenzeichen führen könnten (vgl. Baum-bach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 6. Aufl. Anm. 5 B der „Grundzüge“, S. 438/39). Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden, weil sie im Widerspruch zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Potsdamer Abkommens über die aufrechtzuerhaltende wirtschaftliche und politische Einheit Deutschlands steht. Ist danach das deutsche Hoheitsgebiet grundsätzlich unteilbar, so kann von einer Anwendung des sogenannten Territorialprinzips auf die Wirkungen der auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens erlassenen gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der Grenzen des gesamtdeutschen Hoheitsgebiets nicht die Rede sein. In das hiernach bestehende Recht des Klägers hat die Verklagte störend eingegriffen. Auch wenn sie geltend macht, daß sie nicht die Absicht habe und gehabt habe, Waren unter Benutzung des Wort- oder Bildzeichens „Schwan“ im Gebiete der Deutschen Demokratischen Retjublik zu vertreiben, so ergibt sich doch aus ihren bisherigen Handlungen, insbesondere aus ihrer Klage gegen R dessen Gewerbebetrieb im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik lag, daß sie sich ihres Rechtes berühmt und es sogar im Klagewege geltend macht. Wie der Kläger mit Recht hervorhebt, ist in einem solchen Falle die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen begründet, und zwar besonders deshalb, weil der Rechtsstörer, sofern seinem klagweisen Vorgehen nicht E;nhalt geboten wird, die von ihm ja erstrebte Möglichkeit erlangen würde, das Bestehen seiner Rechte urte'lsmäßig anerkannt zu sehen und womöglich gar dafür einen vollstreckbaren Titel zu erstreiten, der ihn in die Lage versetzen könnte, seine Rechte nunmehr auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen. Der Kläger steht bei dieser Sachlage unverkennbar der ernstlichen Drohung eines weiteren unmittelbaren Angriffs auf seine Rechte durch Handlungen der Verklagten zu 1., die den §§ 1, 3, 16 UWG und 8. 24, 25 WZG widerstreiten, gegenüber. Das genügt, um den von ihm erhobenen Anspruch auf Unterlassung zu recht-fertigen. / § 778'BGB; § 346 HGB. Beim Wechselremboursgeschäft ist für das Inncnver-hältnis der Remboursbank zu ihrem Kunden allein d£r von dem Kunden der Bank erteilte und von dieser angenommene Kreditauftrag maßgebend. OG, Urt. vom 16. November 1953 1 Uz 57/53. Die Verklagte stand mit der geschlossenen Allgemeinen Deutschen Creditanstalt ADCA in Geschäftsverbindung und hat vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges bei ihr Rembourskredit für Tee-Importe aus Großbritannien in Ansoruch genommen. Die Remboursbank der Verklagten war also die ADCA. die Akzeptbank des britischen Exporteurs war die Martins Bank Ltd. in London. Die Verklagte hat in dem hier in Rede stehenden Falle die ausländische Ware bezogen, aber noch nicht bezahlt. Der Grund dafür war der. daß die bankmäßige Abwicklung des Geschäfts Infolge des Kriegsausbruches nicht voll bis zu Ende durchgeführt worden ist. Am Tage der Bankenschließung war die Verklagte bei der ADCA auf einem £-Sonderkonto für Trattenabdeckung mit £ 1278 s 6 d 2 belastet. Dieses Debet erhöhte sich durch Zinszuwachs bis zum 1. Januar 1953 auf £ 2290 s 18 d 1. In dieser Höhe hat die Klägerin auf Grund des Sächsischen Gesetzes über das Bank- und Kreditwesen vom 30. Januar 1948 in* Verbindung mit dem Gesetze über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutsche Notenbank vom 22. März 1950 die Verklagte in Anspruch genommen, und, da diese Zahlung verweigerte. Klage erhoben mit dem Anträge, die Verklagte zu verurteilen, an die Klägerin den in DM der Deutschen Notenbank zum Kurs am Tage der Zahlung umgerechneten Betrag von £ 2290 s 18 d 1 zuzüglich 5% jährliche Zinsen ab 1. Januar 1953 zu zahlen. Sie macht geltend, der Verklagten, die bis zum 31. Dezember 1950 laufend Saldoanefkenntnisse abgegeben habe, könne nicht zweifelhaft gewesen sein, daß die Forderung der ADCA gegen sie, die Verklagte, fällig war, ohne daß es dabei darauf ankomme, ob die ADCA die britische Akzeptbank befriedigt habe. Die Verklagte schulde die Bezahlung der Ware nicht mehr dem ausländischen Exporteur, da diesen die britische Bank zu Lasten der ADCA befriedigt habe. Die Verklagte schulde nunmehr den gleichen Betrag aus dem von ihi in Anspruch genommenen Rembourskredit der ADCA, jetzt also der Klägerin. Die Verklagte bittet um Klagabweisung. Sie gibt zwar zu, Rembourskredit bei der ADCA in Anspruch genommen zu haben, wendet jedoch ein, ihre sich daraus ergebende Belastung auf Trattenkonto bei der ADCA stelle nur die Buchung eines Wechselobligos, also nur eine Merkbuchung, dar, die allenfalls nur bedingt zu ihrer, der Verklagten, Inanspruchnahme führen könne. Solange die Klägerin nicht beweisen könne, daß die ADCA von der britischen Akzeptbank aus diesem Kreditgeschäft ln Anspruch genommen sei, könne die ADCA und damit auch die Klägerin sie, die Verklagte, nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Klägerin habe gegenüber der Verklagten nur einen Anspruch auf Entlastung aus dem Engagement gegenüber der britischen Bank. Auch bei der Verklagten bestehe darüber kein Zweifel, daß die Warenforderung beglichen werden müsse. Die Frage sei aber, wem sie, die Verklagte, diese Forderung schulde, dem britischen Exporteur, der britischen Bank oder der Klägerin. Sie behaupte, daß Gläubiger nach wi.e vor der Exporteur sei. Überdies bestehe noch die Haftung der Verklagten gegenüber der britischen Bank aus dem von der Verklagten zufolge der Bestimmungen des Londoner Kreditabkommens von 1939 hergegebenen Solawechsel, so daß die Verklagte auch aus diesem Grunde von der Klägerin nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werden könne. Schlimmstenfalls bestreitet die Verklagte das Recht der Klägerin zur Geltendmachung einer Forderung in ausländischer Währung. Das Bezirksgericht L. hat durch Urteil vom 12. Mai 1953 nach dem Klageanträge erkannt. Das Urteil tritt der Rechtsauffassung der Klägerin bei und verweist dabei auch auf die Bestimmungen des Londoner Kreditabkommens vom Jahre 1939, das die Durchführung der Rembourskreditgeschäfte nach der deutschen Bankenkrise neu geregelt habe, aber den Bestand und die Fälligkeit der Forderung der Klägerin gegen die Verklagte nicht berühre. Diese sei auch nicht behindert, die in ausländischer Währung begründete Forderung gegen die Verklagte geltend zu machen. Die gegen dieses Urteil von der Verklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Wechselremboursgeschäft bezweckt die Zahlung des Kaufpreises für eine aus dem Ausland bezogene Ware durch Bankakzept, das der Verkäufer der Ware diskontieren kann, um sich aus dem Erlös für seine Warenforderung zu befriedigen. Es war bis zum Kriegsausbruch die regelmäßige Art der Abwicklung überseeischer Handelsgeschäfte. Der Käufer (Importeur) weist seinen Verkäufer (Exporteur) an, in Höhe des Kaufpreises auf seine (des Käufers) Bank zu trassieren und dieser Tratte die Verschiffungs- (Traditions-)papiere (Konnossement, Seeversicherungspolice usw.) beizufügen. Wird so verfahren, so hat der von der Remboursbank akzeptierte Wechsel die Eigenschaft, daß er an jedem Überseeplatz diskontierbar ist, sofern diese Bank internationalen Ruf genießt. Die Geschäftsteilhaber können aber auch so verfahren, daß der Exporteur die Tratte auf seine eigene in diesem Falle also die britische Bank zieht und daß die deutsche Remboursbank die Haftung gegenüber der ausländischen Akzeptbank im Wege des Kreditauftrages übernimmt. So sind die Beteiligten im vorliegenden Falle nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien verfahren. Der Streit der Parteien betrifft nun nicht die Haftung der ADCA gegenüber der britischen Akzeptbank, sondern, wie der Vorderrichter richtig erkannt hat. das Innenverhältnis zwischen der ADCA als Remboursbank zu ihrem Auftraggeber, der Verklagten. Es geht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die ADCA als Remboursbank bzw. nunmehr kraft ihres gesetzlichen Einziehungsrechts die Klägerin berechtigt war, die Verklagte mit dem Akzeptbetrage zu belasten und diesen von der Verklagten als deren fällige Schuld einzuziehen. Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, daß es für diese Frage allein auf den von der Verklagten an die 60;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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