Neue Justiz 1954, Seite 595

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 595 (NJ DDR 1954, S. 595); wird, ohne daß ©in Verschulden des Empfängers vorliegt. Das Risiko eines vom Empfänger nicht zu vertretenden Unterganges trägt demnach während der Aufbewahrung bei ihm den allgemeinen Bestimmungen entsprechend der Lieferer als Eigentümer. Nach Ablauf der Rückgabefrist erweitert § 287 BGB, soweit der Empfänger in Verzug ist, dessen Verschuldenshaftung. Er haftet nunmehr auch für die zufällig eintretende Unmöglichkeit der Rückgabe, es sei denn, daß der Schaden auch bei Einhaltung der Rückgabefrist eingetreten wäre. Für den Rücktransport des Leergutes legt § 6 Abs. 6 VerpAO in Abweichung von der allgemeinen Regelung dem Empfänger das Risiko bis zum Bestimmungsbahnhof des Lieferers auf. Die Rücksendung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verpackung den Betrieb des Empfängers verläßt. Sie endet beim Bahntransport mit der Ankunft am Bestimmungsbahnhof. Diese Regelung des Risikos auf dem Rücktransport ist überraschend. Es erscheint keineswegs zwingend, daß der Empfänger, solange sich die Verpackung in seinem Betrieb, also in seinem engsten Herrschaftsbereich, befindet, nur für Verschulden haftet, während er auf dem Rücktransport auch die Gefahr des zufälligen Unterganges trägt. Dieser Rücktransport, der im Regelfall ein Bahntransport sein wird, bietet dem Empfänger keine Einflüßmöglichkeit. Es ist daher nicht einzusehen, warum er in Abweichung von der allgemeinen Rechtsregel auf dem Rücktransport auch die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Der allgemeine Grundsatz, daß den zufälligen wirtschaftlichen Nachteil des Untergangs oder der Verschlechterung einer Sache der Eigentümer trägt, sollte nur dort durchbrochen werden, wo wirtschaftliche Notwendigkeiten es erfordern. Eine solche läge beim Transport zum Empfänger vor. Geht hier die Ware samt ihrer Verpackung verloren' so nimmt im Rahmen des Versicherungsschutzes der volkseigenen Betriebe gegen Transportschaden (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. August 1950 GB1.*,S. 830) der Lieferer die Versicherung für die Verpackung, der Empfänger für die Ware in Anspruch. Es entstehen zwei Versicherungsfälle. Durch die Auferlegung des Risikos für die Emballage auf den Empfänger, der bereits gemäß § 447 BGB die Gefahr für die verpackte Ware trägt, wäre eine Vereinfachung der versicherungsrechtlichen Bearbeitung zu erreichen. Damit bestünde ein berechtigter Grund, den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gefahrtragung zu durchbrechen. Es wird daher für erforderlich angesehen, die derzeitige Risikoverteilung der Leihverpackungsvorschriften einer Überprüfung zu unterziehen. Bei der LwVerpAO sind die Elemente des Darlehns wesentlich stärker ausgeprägt. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, die Verpackung zu zeichnen. Der Hinweis, daß die Zahlung der Vertragsstrafe keine sachenrechtliche Wirkung ausübt, fehlt. f)ie Rückgabe von Ersatzmaterial ist nicht an die Zustimmung des Lieferers gebunden. Daß die Hingabe des Verpackungsgutes trotzdem Gebrauchsüberlassung bleibt und das Eigentumsrecht des Lieferers nicht beeinträchtigt, geht aus den Haftungsbestimmungen hervor. Gemäß § 7 Abs. 2 LwVerpAO haftet der Entleiher für von ihm verschuldete Beschädigungen der Verpackung. Geht die Verpackung in das Eigentumsrecht des Empfängers über, so besteht nur ein darlehnsähnlicher Anspruch auf Rückerstattung der Verpackung gleicher Art und Beschaffenheit, für dessen- Erfüllung als Gattungsschuld Beschädigungen der übergebenen Verpackungsmittel-Stücke uninteressant sind. § 10 VerpAO schließt die Anwendung der Verpackungsmittelvorschriften auf Lieferungen im Export und im innerdeutschen Handel aus. Diese Regelung ist auf Grund der Besonderheit dieser Handelsgeschäfte notwendig. Verpackungsmittel werden im Exportgeschäft mit der Ware verkauft. Sie gehen in das Eigentum des Bestellers über. Es besteht bei den Exportlieferanten die Tendenz, sich in ausdehnender Auslegung des § 10 VerpAO von der Einhaltung der Verpackungsmittel-Rückgabebestimmungen gegenüber ihren Zulieferern zu befreien. Eine derartige erweiternde Auslegung ist grundsätzlich nicht statthaft. Die Gleichstellung zwischen Exportlieferungen und Exportzulieferungen gilt nur in den Fällen, in denen eine aus- drückliche Gleichstellung erfolgt isto). Eine solche ausdrückliche Gleichstellung liegt bei den Verpackungsmittelbestimmungen nicht vor. Sie wird auch von den wirtschaftlichen Notwendigkeiten nicht gefordert. Eine Ausnahme ist nur dort anzuerkennen, wo der Exportlieferant die Zulieferung in der Originalverpackung seines Lieferers an den Exportkunden weiterleitet. Hier kann von einer Exportlieferung im Sinne von § 10 VerpAO gesprochen werden, weil die Verpackung dem Exportkunden zugeführt wird. Umstritten war die Vertragsstrafberechnung beim sogenannten Streckengeschäft. Unter Streckengeschäft wird ein Lieferverhältnis verstanden, bei dem die DHZ mit Lieferer und Bedarfsträger je einen Vertrag schließt. Die Lieferung wird vom Hersteller direkt an den Bedarfsträger vorgenommen. Der Lieferer erteilt Rechnung an die DHZ, die ihrerseits dem Bedarfsträger die Ware in Rechnung stellt. Das Staatliche Komitee für Materialversorgung hat gegenüber dem Staatlichen Vertragsgericht zu der Frage Stellung genommen, ob die DHZ oder der Bedarfsträger als Vertragsstrafschuldner bei verspäteter Rückgabe der Verpackung in Betracht komme. Das Staatliche Komitee für Materialversorgung weist darauf hin, daß in der VerpAO durch die Verwendung der Begriffe „Käufer“ und „Empfänger“ zum Ausdruck gebracht worden sei, welche Verpflichtungen den Vertragspartner des Lieferers (§ 2 VerpAO) treffen und welche Leistungen vom Streckenkunden zu erbringen sind (§§ 4, 6 und 7 VerpAO). Demgemäß ist beim Streckengeschäft Schuldner der Verpackungsmittel-Vertragsstrafe der Empfänger der Ware. Diese Auslegung dürfte den Bedürfnissen der Praxis am besten entsprechen und dem mit der Anordnung bezweckten Erfolg am dienlichsten sein. Die Bezeichnung Vertragsstrafe ist hier allerdings kaum noch angebracht, da die Zahlungsverpflichtung zwischen Betrieben erwächst, die in keiner vertraglichen Bindung stehen. Die VerpAO trat am 10. Dezember 1953 in Kraft. Sie enthält keine Regelung für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufenden Lieferverträge. Warmer* 4) vertritt die Ansicht, daß die VerpAO auf alle Lieferverträge anwendbar sei, aus denen Lieferungen nach dem 10. Dezember 1953 erfolgen. Diese Auslegung ist möglich, aber nicht zwingend. Mit der gleichen Berechtigung könnte die Ansicht vertreten werden, daß die VerpAO nur auf solche Verträge anzuwenden sei, die erst nach dem 10. Dezember 1953 abgeschlossen wurden. Ein Schwerpunkt der VerpAO liegt in der Neufassung der Bestimmungen über die Vertragsstrafe. Es erscheint deshalb sinnvoll, nach diesen verbesserten Bestimmungen auch die noch laufenden Verpackungsmittelstreitigkeiten zu entscheiden. Eine solche Handhabung entspricht der Praxis im Allgemeinen Vertragssystem und in finanzrechtlichen Bestimmungen* die für Lieferverhältnisse maßgeblich sind. So werden vom Gesetzgeber die 6. DB zur WO und die 24. DB zur FinWirtschVO vom 25. März 1954 (GBl. S. 357) auf alle aus dem genannten Rechtsgebiet herrührenden Ansprüche angewandt. Es ist aber Warmer zuzustimmen, daß ein entsprechender Hinweis des Gesetzgebers zweckmäßiger gewesen wäre und überflüssigen Schriftwechsel vermieden hätte5). Die VerpAO stellt als Ganzes ein wertvolles Hilfsmittel zur Erhaltung und zum zweckmäßigen Einsatz des Verpackungsmaterials dar. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im wesentlichen durch die Spruchpraxis der Staatlichen Vertragsgerichte gelöst werden können. Gesetzgeberische Maßnahmen erscheinen dagegen für eine sinnvolle Gestaltung der Risikotragung notwendig. s) vgl. § 4 der Exportordnung vom 17. Dezember 1953 (GBl. S. 1312) hinsichtlich der Dringlichkeit oder § 1 Abs. 2 der 5. DB zur WO vom 6. Juni 1953 (GBl. S. 803) hinsichtlich der Garantiefristen. 4) Deutsche Finanzwirtschaft 1954, Heft 4, S. 213. 5) Die Praxis der Staatlichen Vertragsgerichte stellt auf den Zeitpunkt der Rückgabe ab. Ist die Rückgabe vor der Neuregelung erfolgt, so soll die Vertragsstrafe nach dem alten Rechtszustand berechnet werden. Bei späterer Rückgabe ist nach der VerpAO zu verfahren, es sei denn, daß die Berechnung nach den bisherigen Vorschriften eine höhere Vertragsstrafe ergibt. 595;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 595 (NJ DDR 1954, S. 595) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 595 (NJ DDR 1954, S. 595)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Feststelfungvdh Personen, denen Eigentum z,ur Verwahrung übergeben werden kann. Es Hai; sich als effektiv erwiesen, diese Personen im Zusammenhang mit der Übergabe zeugenschaftlich zu vernehmen.

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