Neue Justiz 1954, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 593 (NJ DDR 1954, S. 593); Der Vertragsstrafe der Verpackungsmittelvorschriften wohnt die gleiche erzieherische Funktion dime wie den Vertragsstrafen des Allgemeinen Vertragssystems. In ihrer Entstehung unterscheiden sie sich allerdings insofern, als die Vertragsstrafe des Allgemeinen Vertragssystems kraft vertraglicher Vereinbarung, die Verpackungsmittel-Vertragsstrafe aber kraft Gesetzes gilt. Immerhin nähern sich die beiden Vertragsstrafen insofern, als im Allgemeinen Vertragssystem eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Vertragsstrafen zu vereinbaren, und auch wegen der schuldhaften Verletzung der Vertragsdisziplin eine an den Haushalt abzuführende Strafe verhängt werden kann, wenn dafür eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht geschlossen worden ist (§ 10 VGVO). Dazu kommt, daß die Staatlichen Vertragsgerichte bei pflichtwidriger Nichtvereinbarung den ordnungsgemäßen Zustand insofern hersteilen, als sie den Vertragsbrüchigen Partner so behandeln, als sei eine Vertragsstrafe vereinbart worden. Andererseits setzt die Verpackungsmittel-Vertragsstrafe voraus, daß der Lieferer die Verpackung als Leihgut kennzeichnet. Ohne diese Maßnahme entfällt die Anwendbarkeit der VerpAO; eine Vertragsstrafe kann nicht entstehen. Obwohl also die Vertragsstrafe des Allgemeinen Vertragssystems grundsätzlich auf der Vereinbarung der Parteien beruht, während die Verpackungsmittel-Vertragsstrafe kraft Gesetzes entsteht, findet im geschilderten Umfang eine Annäherung statt, die § 11 VerpAO insofern fortsetzt, als er den Lieferer verpflichtet, in den Verträgen auf die VerpAO hinzuweisen. Der bei der Entstehung noch vorhandene, relativ geringe Unterschied fehlt völlig bei einer funktionellen Betrachtung beider Vertragsstrafen. Beide haben Erziehungsfunktion. Die Vertragsstrafe des Allgemeinen Vertragssystems soll zur genauen Einhaltung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen erziehen. Die Vertragsstrafe für die Leihverpackung hält den Besteller zu sorglicher Behandlung und schneller Rückgabe der ihm vom Lieferer anvertrauten Leihemballage an. Beide Vertragsstrafen entfallen daher, wenn den Vertragsschuldner am ordnungswidrigen Zustand kein Verschulden trifft, eine erziehungsbedürftige Einstellung zu den vertraglichen Pflichten nicht vorliegt (§ 7 Abs. 2 VerpAO, § 5 Abs. 2 LwVerpAO). Die Vertragsstrafzahlung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel, mit welchem sich Planträger in helfender Kritik bei der Erfüllung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgaben fördern. Die Auswerfung der Vertragsstrafe kann daher nicht in das Belieben des Vertragsstrafgläubigers gestellt werden. Dieser ist vielmehr verpflichtet, die Vertragsstrafe zu berechnen. Es wird ihm untersagt, auf die Zahlung zu verzichten (§ 7 Abs. 3 VerpAO, § 5 Abs. 3 LwVerpAO). Die Vertragsstrafe kann ihrer erzieherischen Funktion nur gerecht werden, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem planwidrigen Verhalten ausgeworfen wird. Sie ist daher monatlich zu berechnen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VerpAO). Die materiellen Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz aus dem Vertrag werden von der Vertragsstrafe nicht berührt (§ 7 Abs. 4 VerpAO, § 6 LwVerpAO). Zutreffend ist daher die VerpAO von der bisherigen Sonderbehandlung der vereinnahmten Verpackungsmittel-Vertragsstrafen (vgl. § 7 AO vom 27. Januar 1949) abgegangen, wonach die Vertragsstrafen nicht in das Vermögen des Vertragsstrafgläubigers eingingen, sondern „nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaüfmännischer Buchführung zu verwahren und am Schlüsse des Geschäftsjahres an das zuständige Landespreisamt abzuführen waren“. Dagegen erscheint die durch die Buchungsanweisung vom 11. März 1954 (ZB1. S. 93) eingeführte Abweichung, nach der die Verpackungsmittel-Vertragsstrafen bereits bei Inrechnungstellung ergebniswirksam zu buchen sind, nicht zweckmäßig, weil dadurch Umlaufmittel des Vertragsstrafgläubigers bis zur Klärung durch das Staatliche Vertragsgericht, die erfahrungsgemäß eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne in Anspruch nimmt, gebunden werden1). Die gleiche Funktion und die vom Gesetzgeber in den angeführten Fällen vorgenommene Gleichstellung J) vgl. für die Vertragsstrafen des Allgemeinen Vertrags- systems die Anweisung Nr. 215/53 vom 2. Dezember 1953 (ZB1. S. 568) in Verbindung mit der Anweisung vom 13. Februar 1953 (DFW 1953 S. 306). berechtigen dazu, die übrigen Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems ebenfalls anzuwenden*). Das gilt insbesondere für die in der 6. DB zur WO vom 23. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 21) enthaltenen Regeln über die Vertragsstrafe, die das Ergebnis der in der bisherigen Arbeit mit dem Allgemeinen Vertragssystem gewonnenen Erfahrungen darstellen. Es sind somit die durch die §§ 4 Abs. 1 und 5 der 6. DB zur WO vorgenommenen Beschränkungen des Verzichtsverbotes auch auf die Verpackungsmittel-Vertragsstrafe anzuwenden. Das Aufrechnungsverbot des § 7 Abs. 2 der 6. DB zur WO gilt im Spezialgebiet „Verpackungsmittel“ ebenfalls. Die im Interesse einer baldigen Klärung und zur Erreichung des Zusammenhanges festgelegte Einspruchsfrist (§ 6 Abs. 2 der 6. DB zur WO) und Antragsfrist (§ 4 Abs. 2 der 6. DB zur WO) finden auch für die Vertragsstrafe der Leihverpackung Anwendung. Die 'in der Spruchpraxis der Staatlichen Vertragsgerichte entwickelten Grundsätze können zur Auslegung der VerpAO ebenfalls herangezogen werden. Es ist dabei insbesondere auf die Erläuterung des Begriffes „monatliche Berechnung der Vertragsstrafe“ hinzuweisen2). Neben der Vertragsstrafe sehen die Verpackungsmittelbestimmungen ein Entgelt vor. Im Geltungsbereich der LwVerpAO entsteht für alle Arten Verpackungsmaterial der Anspruch auf Entgelt mit dem Ablauf der Rückgabefrist. Er ist nach Eingang der zurückgesandten Emballage sofort geltend zu machen und erlischt zwei Monate nach Eingang des Leihgutes. Die VerpAO beschränkt das Entgelt auf Gewebesäcke. Die Entgeltberechnung beginnt ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Rückgabefrist des § 6 Abs. 2 mit dem 15. Überlassungstag (§ 3). Das Entgelt besitzt im Gegensatz zur Vertragsstrafe keinen Strafcharakter. Dem Zahlungspflichtigen wird die Entlastungsmöglichkeit wegen fehlenden Verschuldens nicht eingeräumt. Das Entgelt stellt vielmehr einen finanziellen Ausgleich dafür dar, daß dem Lieferer das Leihgut übermäßig lange vorenthalten wird. Die VerpAO berechtigt den Verleiher von Gewebesäcken, ein Entgelt zu erheben. Zur Berechnung der Vertragsstrafe ist er dagegen, wie das Verzichtsverbot zeigt, verpflichtet. Die LwVerpAO geht insofern weiter, als sie in § 5 Abs. 3 auch den Verzicht auf das Entgelt untersagt. Die Überlassung der Emballage durch den Lieferer und ihre fristgerechte Rücksendung durch den Empfänger stellen Nebenpflichten aus dem Liefervertrag dar. In diesen Nebenpflichten finden sich Bestandteile der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Insofern ist die Bezeichnung Leihverpackung berechtigt. Daran ändert die Entgeltpflicht deswegen nichts, weil sie nur unter bestimmten Voraussetzungen entsteht. Dagegen -ist in der Befugnis des Lieferers, dem Käufer einen Abnutzungsbetrag in Rechnung zu stellen, soweit dieser im Herstellerabgabepreis nicht mitenthalten ist (§ 2 VerpAO), eine Gegenleistung für die Wertminderung zu sehen, denn dieser Anspruch entsteht nicht erst bei einer Überschreitung der Rückgabefrist. Der LwVerpAO ist ein Abnutzungsbetrag nicht bekannt. Auf die darlehnsähnlichen Bestandteile dieser Nebenpflichten wird bei der Betrachtung der Haftung für Verlust oder Beschädigung der Emballage einzugehen sein. Bereits im Geltungsbereich der Anordnung vom 27. Januar 1949 war umstritten, ob die Vertragsstrafe auch dann zu fordern ist, wenn die Emballage abhanden gekommen ist. Die Frage wurde nicht einheitlich beantwortet. Die Schlichtungsstellen vertraten, ohne daß sich eine einheitliche Praxis herausgebildet hätte, überwiegend den Standpunkt, daß die Vertragsstrafe der Erzwingung der zeitgerechten Rückgabe im konkreten *) Entgegen der Ansicht der Verfasser vertreten das Staatliche Komitee für Materialversorgung und das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Auffassung, daß die Bestimmungen der 6. DB zur WO (wie z. B. diejenigen über den Verzicht, über die Einspruchsfrist, über die Ausschlußfrist) nicht auf das Spezialgebiet „Vtr packungsmittel“ anzuwenden sind. Eine die Verpackungsmittel-vorschriften ergänzende Bestimmung über die Frage des Verzichts (i. S. der §§ 4 und 5 der 6. DB zur WO) und über die Behandlung von Ansprüchen auf Vertragsstrafe bei Verlust von Verpackungsmitteln wird demnächst erlassen werden. Die Redaktion 2) vgl. Hauser in „Die Wirtschaft“ 1954 Nr. 6 S. 5 und in NJ 1954 S. 201. 5 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 593 (NJ DDR 1954, S. 593) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 593 (NJ DDR 1954, S. 593)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie zu unüberlegten Handlungen, insbesondere zur Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zu provozieren, um diese Handlungsweisen in die politisch-ideologische Diversion des Gegners gegen die Deutsche Demokratische Republik in einer Untersuchungs-Haftanstalt Staatssicherheit inhaftiert war, verstie. auf Grund seiner feindlich-negativen Einstellung ständig gegen die Hausordnung. Neben seinen laufenden Verstößen gegen die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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