Neue Justiz 1954, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 584 (NJ DDR 1954, S. 584); von der VEH auszustellenden „Export-Warenbegleitscheins“ entsprechend der jeweiligen Versanddisposition an die ausländische Niederlassung der VEH oder auch unmittelbar an den ausländischen Käufer, mit dem jedoch in den hier behandelten Fällen der Lieferer in keinerlei Vertragsverhältnis steht; der ausländische Käufer bzw. das ausländische Außenhandelsorgan hat Vertragsbeziehungen seinerseits nur mit der VEH. Für Streitigkeiten aus dem Liefergeschäft zwischen VEH und Lieferer ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig, falls der Lieferer ein volkseigenes Unternehmen oder ein privater Industriebetrieb ist, das ordentliche Gericht aber, falls es sich um einen privaten Handwerksbetrieb handelt. Während also die VEH in diesen Fällen in zivil-rechtliche Beziehungen zu dem Lieferer tritt; beschränkt sich ihre Tätigkeit auf verwaltungsrechtliche Funktionen bei der zweiten Gruppe von Auslandsgeschäften, d. h. denjenigen Exporten in das kapitalistische Ausland, bei denen der Lieferer unmittelbar als Vertragsgegner des ausländischen Käufers auftritt („Eigengeschäfte der Lieferbetriebe“). Die Wirksamkeit solcher Geschäfte ist von einer Genehmigung abhängig, die die VEH als Organ des Ministeriums für Außenhandel und innerdeutschen Handel im Rahmen des Exportplans erteilt. Mit der Genehmigung erhalten auch diese Exportgeschäfte den Charakter von „Regierungsaufträgen“. Die Entwicklung, die in der vorigen Berichtsperiode mit der Schaffung des Inhabersparbuchs begonnen wurde7), ist mit dem Erlaß der Verordnung über die Kündigungsfristen bei Rückzahlung von Spareinlagen vom 22. April 1954 (GBl. S. 453) fortgesetzt worden. Danach können Spareinlagen nunmehr ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit in beliebiger Höhe „zurückgezahlt“ werden. Die Formulierung dieser Vorschrift ist nicht sehr glücklich; bei alleiniger Betrachtung des Wortlauts könnte man zu der Auffassung gelangen, als sei hier lediglich ein Recht der Sparkasse auf jederzeitige Rückzahlung der Guthaben von Sparern statuiert worden, eine Bestimmung, die im Hinblick auf § 609 Abs. 3 BGB nicht sinnlos wäre; gemeint ist jedoch offenbar worauf der Zusammenhang mit den, allerdings ebenfalls nicht ganz klaren, übrigen Vorschriften, vor allem aber der Zusammenhang mit der erwähnten früheren Gesetzgebung hindeutet, deren Tendenz doch die Vergrößerung des Spargeldvolumens durch Beseitigung aller die „Freizügigkeit“ von Spargeldern hemmenden Bestimmungen ist , daß auch der Sparer berechtigt sein soll, seine Spareinlagen in beliebiger Höhe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzufordern ; bekanntlich war die aus der Notwendigkeit der Einhaltung von Kündigungsfristen sich ergebende Unmöglichkeit, im Bedarfsfälle sofort über höhere Beträge verfügen zu können, eines der stärksten Hindernisse für eine Vermehrung der Sparkassenverträge. Der offenbar als Ergänzung des § 1 Abs. I Satz 1 gedachte Satz 2, wonach „die gesetzliche Kündigungsfrist auf Spareinlagen keine Anwendung findet“ (welches Deutsch! Fristen können niemals „Anwendung finden“, sondern höchstens Vorschriften über Fristen!) ist ohne große Bedeutung, da die hier wahrscheinlich ins Auge gefaßten Fristen des § 609 Abs. 2 BGB im Sparkassenwesen sowieso nur subsidiärer Natur sind; die Regel ist die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen. Was aber diese betrifft, so läßt Abs. 2 dör die nur als Ausnahme vorkommende vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten und mehr auch weiterhin aufrechterhält auch nur per argumentum e contrario erkennen, daß die normalerweise üblichen kürzeren vertraglichen Kündigungsfristen nicht eingehalten zu werden brauchen. Alles in allem dürfte eine Neufassung dieser VO oder zumindest eine Klarstellung im Wege einer Durchführungsbestimmung sehr am Platze sein! Schließlich ist von erheblichem zivilrechtlichen Interesse die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung eines Staatlichen Vermittlungskontors für Maschinen- und Metallreserven vom 25. März 1954 (GBl. S. 354) und die Bekanntmachung der Vermittlungsbedingungen des Staatlichen Vermittlungskon- 7) vgl. die Ausführungen hierzu NJ 1954 S. 295. tors für Maschinen- und Metallreserven vom gleichen Tage (ZB1. S. 154). Die Aufgabe des Vermittlungskontors vgl. VO vom 7. Januar 1954 (GBl. S. 42) ist die Verbesserung der Materialversorgung durch Erfassung von Material- und Maschinenreserven, die vor allem durch den Abbau von Überplanbeständen freizumachen sind. Zu diesem Zwecke sind nach der 1. DB von der volkseigenen Wirtschaft derartige Überplanbestände, die nicht anderweitig, z. B. durch Direktverkäufe, abgesetzt werden können, allmonatlich dem Vermittlungskontor anzubieten, das für ihren zweckmäßigsten Absatz zu sorgen hat. Bemerkenswert ist, daß § 7 der 1. DB dem meldepflichtigen Betriebe nach Absendung des Angebots für die Dauer von drei Monaten jede Verfügung über die gemeldeten Bestände untersagt; hiermit ist also ein gesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 134 BGB geschaffen, das jede ihm zuwiderlaufende Verfügung nichtig macht. An dieser Folge einer verbotenen Verfügung ändert es auch nichts, wenn § 7 Abs. 2 sowohl dem Vermittlungskontor als auch dem wie man wohl vorauszusetzen hat: gutgläubigen Käufer Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gibt. Der Sinn des VeräußerungsVerbots liegt darin, dem Vermittlungskontor Sicherheit darüber zu schaffen, daß die Bestände, deren Verkauf es vermittelt, auch wirklich greifbar sind; zu diesem Zweck ergänzen die Vermittlungsbedingungen das Veräußerungs verbot dahin, daß auch eine Verwendung der gemeldeten Bestände für den Eigenbedarf nur nach vorher erteilter schriftlicher Zustimmung des Kontors zulässig ist. Die Vermittlung geht in der Weise vor sich, daß das Kontor nach Ermittlung eines Käufers diesem eine Zweitschrift des Angebots „mit entsprechender Bestätigung als Schlußschein“ übergibt; in der Entgegennahme dieses Schlußscheins liegt, wie die Bedingungen sagen, „eine bindende Kaufzusage“. Diese „Kaufzusage“ beinhaltet jedoch nicht, wie man aus § 151 BGB entnehmen müßte, das Zustandekommen des Kaufvertrages hierfür würde es an der durch die WO vorgeschriebenen Form fehlen , sondern lediglich die Verpflichtung des vom Kontor ausfindig gemachten Partners, einen Kaufvertrag abzuschließen; um diesen zustande zu bringen, ist nunmehr „die Kaufzusage durch einen Kaufvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zwischen Käufer und Verkäufer ohne Beteiligung des Vermittlers zu ergänzen“. Weiter bestimmen die Vermittlungsbedingungen, daß „eine Kaufrücktritts-erklärung innerhalb von 8 Werktagen begründet unter Rückgabe des Schlußscheins dem Vermittler vorliegen“ muß, wobei leider nicht klar wird, ob dem Käufer das Recht des Rücktritts vom Vertrage schlechthin zugebilligt werden soll, oder ob sich diese Bestimmung auf den Fall einer rechtlich zulässigen Wandlung bezieht. Das Kontor übernimmt weder das Delcredere („eine finanzielle Haftung“) noch eine „Garantie hinsichtlich der Güte, Menge und des Zustandes der Ware“. Ein für die Entwicklung des Urheberrechts wichtiger Gesetzgebungsakt verdient um so höhere Beachtung, als gerade auf diesem Gebiet die Gesetzgebung die vor ihr liegenden großen und zur Verwirklichung zum Teil schon reifen Aufgaben auffallend zögernd in Angriff nimmt. Es handelt sich um die Anordnung über die bautechniscbe Autorenkontrolle vom 7. April 1954 (GBl. S. 419). Ihr Erlaß ist offensichtlich die Konsequenz der Erfahrung, daß gerade im Bauwesen die sich aus der Urheberschaft ergebenden und durch die urheberrechtliche Gesetzgebung auch geschützten Rechte in der Praxis nicht genügend verwirklicht werden, wozu natürlich die Eigenart der Realisierung der architektonischen Idee in hohem Maße beiträgt. Denn ein Komponist oder ein Bühnenschriftsteller, dessen Partitur oder Manuskript bei der Aufführung unbefugt gekürzt oder geändert worden ist, ein Maler, dessen Bild teilweise übermalt worden ist sie alle haben ohne weiteres die Möglichkeit, ihr Urheberrecht durchzusetzen bzw. Beseitigung der Änderungen zu verlangen. Aber kann man es in der heutigen Situation vertreten, dem Architekten, dessen Entwurf bei der Bauausführung entstellt worden ist, eine Forderung auf Vornahme erheblicher baulicher Änderungen oder gar auf Niederreißung des ganzen Bauwerks zu geben? Mit Recht sieht der Gesetzgeber seine Aufgabe darin, zu verhindern, daß solche Situationen überhaupt erst 584;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 584 (NJ DDR 1954, S. 584) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 584 (NJ DDR 1954, S. 584)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie schwer erkenn- und vorbeugend abwendbar. Die Möglichkeiten einer wirksamen, insbesondere rechtzeitigen Unterbindung eines solchen feindlichen Handelns Verhafteter sind vor allem durch die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts verfügen. Deshalb ist im Rahmen der Vorbereitung der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer als im Forschungsprozeß erkannte zentrale Komponente für deren Auswahl, Erziehung und Befähigung sowie als Ausgangspunkte für weitere wissenschaftliche Untersuchungen, idciVaus ergebender ,onsedie Ableitung und Begründung quenzen für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechte für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher.

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