Neue Justiz 1954, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 583 (NJ DDR 1954, S. 583); führlich besprochenen 6. DBVVO vom 23. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 21) ihren schon bei Erlaß der 6. DBVVO in Aussicht genommenen neuen Inhalt erhält. Die 24. DB setzt an die Stelle der durch die 6. DB zur VO über die Finanzwirtschaft der VE-Be-triebe eingeführten „Verzugszinsen“ in Höhe von 0,05% pro Tag die rechtssystematisch als Vertragsstrafe anzusprechen sind und als solche auch von der späteren Gesetzgebung bezeichnet wurden nunmehr „Verspätungszinsen“ in Höhe von 8% jährlich; schon dieser neue Begriff (im Gegensatz zu Verzugszinsen) soll zum Ausdruck bringen, daß die Berechnung der Zinsen bei Überschreitung des Fälligkeitstermins ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Geldschuldners geschehen soll. Im Zusammenhang damit ersetzt die neue DB auch die bisherige, durch die Anweisung über Berechnung von Verzugszinsen vom 3. Juni 1953 (ZB1. S. 275) nur unzureichend getroffene Regelung der Frage, welches die Stichtage für die Zinsberechnung bei Forderungen sind, die im Rechnungseinzugsverfahren zur Tilgung gelangen. Die Anfangstage für die Berechnung der Verspätungszinsen sind natürlich verschieden, je nachdem, ob es sich um ein Sofortakzept oder ein stilles oder offenes Akzept handelt; das Nähere hierzu ergibt § 2 der 24. DB. Da die gesamte vorhergehende Regelung der Frage der „Verzugszinsen“ den Erfordernissen der wirtschaftlichen Situation nicht mehr entsprach, erstreckt § 4 die Geltung der Neuregelung „rückwirkend auf alle noch nicht abgewickelten Ansprüche aus verspäteter Zahlung“. Wegen aller Einzelheiten kann auf die ausführliche Darstellung von Graf5 *) verwiesen werden. Eine Ergänzung der eben behandelten 24. DB stellt die Verordnung über die Berechnung von Verspätungszinsen (PreisVO Nr. 355) vom 17. Mai 1954 (GBl. S. 524) dar, die die Herabsetzung des Zinssatzes auf 8% auch für alle Preisvorschriften ausspricht. Und es ist anzunehmen, daß auch die 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bankeninkasso vom 24. April 1954 (GBl. S. 462), durch welche die Frist für offene Akzepte von 11 Tagen auf 8 Werktage herabgesetzt wird, im Zusammenhang mit der beschriebenen Neuregelung der Verzugszinsen steht. Eine Anzahl wichtiger gesetzlicher Maßnahmen wurde in der Berichtsperiode auf dem Gebiet des Transportwesens getroffen. Hier ist zunächst die Anordnung über die Einführung von allgemeinen Beförderungsbestimmungen für den Kraftomnibusverkehr vom 26. April 1954 (GBl. S. 450) zu erwähnen. Während derartige Beförderungsbestimmungen für Eisenbahnen und Straßenbahnen seit Jahrzehnten existieren, war eine entsprechende allgemeinverbindliche Regelung für den Kraftomnibusverkehr bisher nicht erfolgt; die kommunalen und staatlichen Unternehmungen, insbesondere die Deutsche Post, hatten jeweils ihre eigenen Bestimmungen, ebenso die privaten Unternehmer, sofern diese überhaupt Beförderungsbestimmungen aufstellten und zum Vertragsinhalt machten. Die heue AO ist im Interesse der „einheitlichen Abwicklung des Kraftomnibusverkehrs in der Deutschen Demokratischen Republik“ ausnahmslos für den gesamten Kraftomnibusverkehr verbindlich. Sie enthält die üblichen Bestimmungen über den Fahrdienst, die Fahrtausweise, die Gepäckbeförderung, das Verhalten der Fahrgäste usw.; von besonderer zivilrechtlicher Bedeutung ist Abschnitt IV, der die Haftpflicht betrifft und Ansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Reisegepäck auf 200 DM (bei mehreren Gepäckstücken auf 300 DM) begrenzt und sie von der Einhaltung einer Ausschlußfrist von 7 Tagen für die Geltendmachung des Anspruchs abhängig macht. Es handelt sich, wohlbemerkt, rechtlich hierbei nicht etwa um eine Abänderung der bisher die Verantwortlichkeit des Beförderers regelnden Normen des BGB bzw. des KFG oder anderer Gesetze durch eine Anordnung des Staatssekretariats für Kraftverkehr und Straßenwesen, sondern darum, daß die AO allen Beförderern zur Pflicht macht, diese Bestimmungen zum Gegenstand des Beförderungsvertrages zu machen, d. h. also eine zulässige vertragliche Beschränkung der Schadensersatzhöhe; die Annahme ß) Graf, „Verspätungszinsen und Rechnungseinzugsverfahren“, NJ 1954 S. 331. des derart ausgestalteten Vertragsangebots durch den Fahrgast erfolgt, wie beim Personen-Beförderungsver-trag in der Regel, „mit dem Besteigen des Wagens“ (Präambel der Allgemeinen Beförderungsbestimmungen). Die Bekanntmachung des Mustervertrages für den Abschluß von Transportraumverträgen mit der Deutschen Reichbahn vom 28. April 1954 (ZB1. S. 191) beruht auf § 23 der schon früher0) besprochenen Trans-portplanungsVO vom 4. März 1954. Der Mustervertrag enthält und . regelt im einzelnen die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Transportraumvertrage, nämlich die Verpflichtung des Versenders von Gütern zur kontinuierlichen Bestellung und gleichmäßigen Verteilung des Gesamtbedarfs an Transportraum und die Verpflichtung der Deutschen Reichsbahn zu einer den Bestellungen entsprechenden Bereitstellung von Güterwagen. Der Mustervertrag bezieht sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Deutschen Reichsbahn und den dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf unterstehenden Betrieben sowie den Betrieben der Kohlenindustrie; für diese beiden Wirtschaftszweige werden entsprechend den Besonderheiten bei der Versendung-der von ihnen produzierten Güter besondere Musterverträge vereinbart. Schließlich gehört hierher die Anordnung über die Einführung von Lieferfristen für die Hauptstrecken in der Binnenschiffahrt vom 19. Mai 1954 (ZB1. S. 261), mit der die in der letzten Übersicht erwähnten Bestrebungen zur Beschleunigung des Güterumlaufs fortgesetzt werden. Erstmalig werden mit ihr bestimmte, in einer Tabelle verzeichnete Lieferfristen in der Binnenschiffahrt eingeführt, welche die AO als Höchstfristen bezeichnet und deren Überschreitung den Frachtführer zur Zahlung von Schadensersatz bis zur Höhe der Fracht verpflichtet. Bei der besonderen Natur der Binnenschiffahrt war es allerdings erforderlich, gewisse typische Verkehrshemmungen z. B. Nebel, Hochwasser, Niedrigwasser, Schiffsunfall usw. in Rechnung zu stellen, deren Eintritt den Lauf der Lieferfrist hemmt. Die sprunghafte Erhöhung unseres Außenhandels machte Ende des vorigen Jahres den Erlaß einer Exportordnung (vom 17. Dezember 1953, GBl. S. 1312) erforderlich, welche die bisher verstreute Regelung des Abschlusses und der Durchführung von Exportverträgen zusammenfaßte und z. T. auf eine neue Basis stellte. Diese Exportordnung wird nunmehr im Hinblick auf das Verfahren durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Durchführung von Exportaufträgen Verfahrensregelung vom 25. März 1954 (GBl. ST 421) sowie die dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen für den Abschluß von Exportverträgen (GBl. S. 426) ergänzt. Da es hier nicht möglich ist, die umfangreiche Regelung im einzelnen zu kennzeichnen, seien wenigstens die Prinzipien wiedergegeben, auf denen danach die rechtliche Regelung unserer Außenhandelsabschlüsse beruht. Träger des Außenhandels ist grundsätzlich die VEH Deutscher Innen- und Außenhandel. Diese hat das Außenhandelsmonopol für den Handelsverkehr „mit der UdSSR und den Volksrepubliken“, wickelt aber auch Exporte nach dem übrigen Ausland als Vertragspartner des Käufers ab. Alle diese Geschäfte bezeichnet das Gesetz als „Eigengeschäfte der VEH Deutscher Innen- und Außenhandel“. Zu ihrer Durchführung tritt die VEH mit volkseigenen oder privaten Lieferbetrieben in der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung, denen sie „Exportaufträge“ erteilt; rechtssystematisch ist der Exportauftrag ein Vertragsangebot, welches die Besonderheit aufweist, daß der Empfänger verpflichtet ist, es entweder anzunehmen oder innerhalb von 2 Tagen einen „begründeten Einspruch“ zu erheben. Der Vertrag kommt zwischen VEH und Lieferbetrieb durch die Unterzeichnung des „Exportauftrages“ seitens des vertretungsberechtigten Organs des Lieferbetriebes zustande; er gilt als „Regierungsauftrag“ und genießt seitens aller Beteiligten die Sonderbehandlung, wie sie die VO über die Erteilung und Durchführung von Regierungsaufträgen vom 17. Dezember 1953 (GBl. S. 1307) für die letzteren vorschreibt. Die Lieferung erfolgt auf Grund eines 58.3 ) NJ 1954 S. 295.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 583 (NJ DDR 1954, S. 583) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 583 (NJ DDR 1954, S. 583)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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