Neue Justiz 1954, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 58 (NJ DDR 1954, S. 58); Reel ltsprec iiin 9 Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht ■ VVarcnzeichengesetz vom 5. Mai 1936; Befehle der SMAI) Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 64 vom / 17. April 1948. / Durch die Enteignung eines in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands belegencn Betriebes auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 124 und seine Überführung in Volkseigentum auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 64 geht ein dem Betriebe zustehendes Warenzeichen in Volkseigentum über. Diese Enteignung wirkt nach den Grundsätzen des Potsdamer Abkommens über die Aufrechterhaltung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands für Gesamtdeutschland. OG, Urt. vom 5. Oktober 1953 1 Uz 78/52. Die Th.-Werke G. m. b. H. mit dem Sitz in Düsseldorf betreiben dort seit etwa 70 Jahren eine Chemische Fabrik. Gegenstand des Unternehmens ist u. a. die Herstellung von Waschpulver, Wasch- und Reinigungsmitteln und anderen chemischen Erzeugnissen, wie Schuhcreme und Bohnerwachs. Durch Eintragung in die Warenzeichenrolle sind Ihr eine Reihe Bild- und Wort-Zeichen geschützt, deren kennzeichnender Bestandteil das Bild eines Schwans bzw. das Wort „Schwan“ ist. Die Th.-Werke unterhielten seit etwa (10 Jahren einen Zweigbetrieb in W. Dieser Betrieb wurde nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 sequestriert, später ln das Eigentum der Provinz Sachsen und schließlich in Volkseigentum (unter Rechtsträgerschaft nunmehr des Klägers, H.-Ch. VEB) überführt. Der Kläger ist der Auffassung, mit der Überführung des W’er Betriebes seien u. a. auch die Markenschutzrechte, die der Verklagten und damit auch dem Zweigbetrieb zugestanden hätten, in Volkseigentum übergegangen. Er hat gegen die Th.-Werke Klage erhoben mit folgenden Anträgen: Die Verklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe zu unterlassen: Die Bezeichnung „Schwan“ zu gebrauchen, insbesondere wenn dies firmen-, Warenzeichen- oder ausstattungsmäßig geschieht, so bezeichnete Gegenstände, insbesondere Waren, in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder auf Verpackungen, Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dergl. diese Bezeichnungen anzubringen. Hilfsweise hat der Kläger beantragt: festzustellen, daß nicht der Verklagten, sondern dem Kläger das Recht zusteht: Die Bezeichnung- „Schwan“ zu gebrauchen, insbesondere wenn dies firmen-, Warenzeichen- oder ausstattungsmäßig geschieht, so bezeichnete Gegenstände, insbesondere Waren, in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder auf Verpackungen, Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dergl. diese Bezeichnung anzubringen, und daß daher die Verklagte nicht berechtigt ist, sich dieser Rechte zu berühmen. Der Kläger hat vorgetragen: Der W’er Betrieb sei ein Teil des Unternehmens der Verklagten gewesen. Folglich hätte auch das Warenzeichenrecht diesem Betrieb mit zugestanden und es sei mit ihm unlösbar verknüpft gewesen. Mit der Enteignung des Betriebes sei also auch das Zeichenrecht enteignet und dann in Volkseigentum überführt worden, da es zu dem den betrieblichen Zwecken dienenden Vermögen gehört habe. Mit der Überführung des Zeichens in Volkseigentum hätte die Verklagte das Recht am Zeichen verloren. Daß sie sich dennoch dieses ihr nicht mehr zustehenden Rechtes berühme, zeige ihre Klage gegen das in der DDR ansässige private Unternehmen R., das ebenfalls chemische Erzeugnisse nach Art der Verklagten herstellte und unter der Bezeichnung mit dem Zusatz „Schwan“ vertrieb. Es bestehe deshalb für ihn den Kläger ein Bedürfnis, nunmehr klageweise vorzugehen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Der W'er Zweigbetrieb der Verklagten sei eine unselbständige Produktionsstätte gewesen: sie sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen und hätte auch tatsächlich im Geschäftsverkehr nie selbständig gehandelt. Es sei nur auf Anweisung von Düsseldorf produziert worden; die gesamte kaufmännische Verwaltung habe in den Händen des Hauptunternehmens in Düsseldorf gelegen. Infolgedessen sei das Warenzeichenreeht allein beim Hauptbetrieb in Düsseldorf belegen gewesen, nicht auch In W., zumal es eine Spaltung des Warenzeichenrechts nicht gebe. Die Überführung des W’er Zweigbetriebes in Volkseigentum habe mithin das Warenzeichenrecht nicht berührt. Dieses sei nicht in Volkseigentum übergegangen, es befinde sich nach wie vor in Düsseldorf. Im übrigen sei die konstitutiv wirkende Eintragung in die Zeichenrolle maßgebend. Dort sei aber nur die Verklagte, nicht der Kläger eingetragen. Uber den Charakter des W’er Werkes ist eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Sachsen-Anhalt eingeholt worden, die besagt, das Th.-Werk in W. sei ein Zweigwerk der Th.-Werke G. m. b. H. in Düsseldorf gewesen und habe Waschmittel und Bohnerwachs hergestellt. Im Handelsregister sei es nicht eingetragen gewesen. Das Landgericht E. hat am 13. Dezember 1950 Teilurteil dahin erlassen, daß der Kläger mit der Klage gegen die Verklagte abgewiesen wird. In der Begründung des Urteils wird ausgeführt, daß nach der Zuschrift des Amtes zum Schutze des Volkseigentums vom 1. April 1950 mit Überführung des Betriebes in Volkseigentum sämtliche Vermögenswerte in Volkseigentum überführt worden seien, und daß diese Entscheidung des Amtes zum Schutze des Volkseigentums bindend sei. Der Kläger sei also Inhaber des Zeichenrechts geworden und daher zur Klage aktiv legitimiert. Gleichwohl seien die Klageanträge nicht berechtigt. Die Verklagte habe für ihren Sitz in Düsseldorf das Zeichenrecht erworben. Sie habe dort noch heute ihren Sitz und sei deshalb nach wie vor Inhaberin des Warenzeichens. Die Enteignung des W'er Betriebes und die daraus folgende Überführung des Warenzeichens in Volkseigentum schließe das gleichzeitige Weiterbestehen des Zeichens für die Verklagte in Düsseldorf nicht aus. Beide Zeichenrechte bestünden gleichberechtigt nebeneinander; keiner der beiden Berechtigten könne vom anderen die Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klagantrage im 1. Rechtszuge zu erkennen, und mit dem Hilfsantrag, die Anträge im ersten Rechtsgang auf das Gebiet der DDR zu beschränken. Der Kläger führt unter Aufrechterhaltung seines Sachvorbringens im übrigen folgendes aus: Da das Warenzeichen in Volkseigentum überführt sei, Volkseigentum aber unantastbar sei, so gehe es nicht an, daß Dritte in diesem Fall die Verklagte das Warenzeichen noch für sich in Anspruch nähmen. Im übrigen verletze die Entscheidung des Landgerichts den Grundsatz der Unteilbarkeit des Zeichenrechts. Eine Entscheidung nach dem Hilfsantrag ergebe wenigstens eine dem Wesen des Zeichenreehts besser entsprechende Lösung als die in dem angefochtenen Urteil gefundene. Die Verklagte beantragt, die Berufung und auch den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen. Zur Erwiderung auf den Hauptantrag wiederholt auch sie im wesentlichen ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen: Der Betrieb in W. habe selbst kein Warenzeichenrecht gehabt, das Warenzeichen sei dort auch nicht benutzt worden, weil der Vertrieb der in W. erzeugten Waren ausschließlich durch das Hauptwerk in Düsseldorf erfolgt sei. Das Warenzeichen sei allein Bestandteil des Düsseldorfer Werkes gewesen und sei es noch heute. Außerdem seien die Enteignungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone territorial beschränkt gewesen, könnten also nicht über den Bereich der heutigen Deutschen Demokratischen Republik hinauswirken. Auf den Hilfsantrag brauche nicht entschieden zu werden, da die Verklagte unstreitig nie Waren in die Deutsche Demokratische Republik geliefert und auch keinen Anhalt dafür gegeben habe, daß sie es künftig tun oder in sonstiger Weise die Rechte der Klägerin im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik beeinträchtigen wolle. Ihre Klage gegen R. ändere daran nichts; denn sie habe das Recht, sich gegen jedermann zu wehren, der in Deutschland ihre Zeichenrechte verletze. Daß der Kläger das gleiche Recht habe, nämlich auch von sich aus gegen R. vorzugehen, habe sie nicht in Abrede gestellt. Sie vergleicht dann in längeren Rechtsausführungen die Rechtslage zwischen ihr und dem Kläger mit dem Rechtsverhältnis zwischen einem Patent- und einem Zwangslizenzinhaber. Diesen Ausführungen der Verklagten hält der Kläger entgegen, daß der Vergleich seines Rechts mit einer Zwangslizenz abwegig sei. Er habe kein Gebrauchsrecht am Warenzeichen erlangt, sondern sei selbst Inhaber des Warenzeichenrechts geworden. Immerhin sei sein Hilfsantrag schlüssig, auch für den Fall, daß ihm nur eine Gebrauchsbefugnis zuerkannt werden sollte. Daß die Verklagte ihre Waren nicht im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik vertreibe, sei nicht entscheidend. Es genüge, daß die Verklagte dort eine Klage wegen Zeichenverletzung erhoben und sich damit ihr nicht zustehende Rechte angemaßt habe. Das Oberste Gericht hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrage erkannt. Aus den Gründen; Der Kläger H.-Ch. VEB ist Rechtsträger eines . Industriebetriebes, der von der Verklagten in W. unterhalten, zufolge des Befehls der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 sequestriert, durch die Verordnung betr. die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe in das Eigentum der Provinz Sachsen vom 30. Juli 1946 (VOB1. S. 351) entschädigungslos enteignet und durch den Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 in Volkseigentum überführt worden ist. Über die Wirkung dieser Maßnahmen besagt die vorliegende Auskunft der Landesregierung Sachsen-Anhalt, Ministerium des Innern Amt zum Schutze des Volkseigentums vom 1. April 1950, daß mit der Überführung in das Volkseigentum „sämtliche Vermögenswerte und auch Warenschutzzeichen in das Eigentum des Volkes überführt worden“ sind. 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 58 (NJ DDR 1954, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 58 (NJ DDR 1954, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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