Neue Justiz 1954, Seite 579

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 579 (NJ DDR 1954, S. 579); damals aber eine solche Entscheidung nicht getroffen, vielmehr einen Beweisbeschluß erlassen und im nächsten Termin gegen die Klägerin ein. Versäumnisurteil verkündet. Auf den Einspruch der Klägerin hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Erst nach diesem Urteil hat das Kreisgericht durch den angefochtenen Beschluß die einstweilige Kostenbefreiung abgelehnt. Die Klägerin legte Berufung ein, für die ihr einstweilige Kostenbefreiung bewilligt wurde und die mit einem Vergleich endete. Der angefochtene Beschluß war den Parteien zunächst nicht bekanntgegeben1 worden, vielmehr wurde die Ausführung einer diesbezüglich bereits vorliegenden Verfügung vom 23. Januar 1954 ausdrücklich zurückgestellt. Erst nach Beendigung der zweiten Instanz erfolgte die Zustellung des Beschlusses an die Parteien, und zwar am 13. Juli 1954. Aus den Gründen: Bei der gegebenen Sachlage kann die Beschwerde der Klägerin nicht schon deshalb als unzulässig erachtet werden, weil sie erst nach Beendigung der zweiten Instanz erfolgte. Sie ist aber auch sachlich begründet. Es ist klar, daß ein die einstweilige Kostenbefreiung ablehnender Beschluß erster Instanz nach deren Beendigung durch Urteil nicht deswegen mit der Beschwerde angefochten werden kann, weil das Berufungsgericht abweichend für die zweite Instanz die Rechtsverfolgung als hinreichend aussichtsvoll erachtet habe. In einem solchen Falle schließt das Urteil i erster Instanz das Kostenbefreiungsverfahren dieser Instanz endgültig ab. Der vorliegende Fall erfordert aber eine andere Beurteilung. Keinesfalls darf eine Partei dadurch schlechter gestellt werden, daß das Gericht ihr Kostenbefreiungsgesuch säumig behandelt. Das Kreisgericht meint und hat deshalb der Beschwerde nicht abgeholfen , daß seine Ablehnung im Zeitpunkt ihres Ausspruches berechtigt gewesen sei, weil d a m a 1 s die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Das mag dahingestellt bleiben. Es ist auch einzusehen, daß das Kreisgericht die Kostenbefreiung nicht mehr bewilligen konnte, nachdem es selbst vorher ein klageabweisendes Urteil erlassen hatte. Aber der gebotene Zeitpunkt für die Entscheidung über die Kostenbefreiung war nicht die Zeit nach Erlaß des Urteils, sondern der erste Verhandlungstermin, für den sie ursprünglich auch vorgesehen war. Damals hat das Kreisgericht einen Beweisbeschluß erlassen und schon dadurch zu erkennen gegeben, daß die Rechtsverfolgung nicht ohne weiteres aussichtslos sein konnte. Eine Entscheidung über die Kostenbefreiung ist auch damals offenbar nur deshalb unterblieben, weil das Kreisgericht sie einfach übersehen hat. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie gestellt gewesen wäre, wenn das Gericht im ordnungsmäßigen Geschäftsgebahren über ihren Antrag entschieden hätte. Daß die Rechtsverfolgung der Klägerin im ersten Termin hinreichend aussichtsvoll war, wird durch das klageabweisende Urteil erster Instanz nicht widerlegt, wohl aber umgekehrt durch die Bewilligung der späteren Kostenbefreiung für die zweite Instanz und durch den dort geschlossenen Vergleich bestätigt. Daher war der Beschwerde der Klägerin stattzugeben und ihr zur Vermeidung einer unbilligen Härte die nachgesuchte einstweilige Kostenbefreiung für die erste Instanz nachträglich und rückwirkend zu bewilligen. z' § 286 ZPO. Die bloße und unsubstantiierte Behauptung des auf Unterhalt Inanspruchgenommenen, die Kindesmutter Ijabe außer mit ihm auch noch mit anderen Männern /geschlechtlich verkehrt, rechtfertigt weder eine Ver-' nehmung der Kindesmutter hierüber noch die Anordnung eines Blutgruppengutachtens. KrG Potsdam-Land, Urt. vom 12. Januar 1954 4 C 474/53. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 20. September 1952 bis 25. Januar 1953 geschlechtlich beigewohnt. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Unterhalt zu zahlen. Der Beklagte bestreitet nicht., mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben, wendet jedoch Mehrverkehr ein und beantragt Einholung eines Blutgruppengutachtens. Aus den Gründen: Die auf die §§ 17.17, 1708 BGB gestützte Klage ist begründet. Gemäß § 1717 BGB gilt der Beklagte als Vater des Klägers, da er der Kindesmutter vom 26. September 1952 bis 25. Januar 1953 eingestandenermaßen geschlechtlich beigewohnt hat. Dem Antrag auf Einholung eines Blutgruppengutachtens konnte das Gericht nicht folgen. Um einem solchen Antrag entsprechen zu können, hätte der Beklagte die Namen der Mehrverkehrszeugen angeben müssen. Wenn der Beklagte dies schon nicht konnte, dann hätte er zumindest dem Gericht den Verdacht eines Mehrverkehrs näher begründen und glaubhaft machen müssen. Keinesfalls genügt die b’oße und unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung des Mehrverkehrs. Eine Vernehmung der Kindesmutter darüber, ob sie noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat, würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen und ist daher nicht statthaft. Da der Beklagte den Verdacht des Mehrverkehrs nicht im geringsten substantiieren konnte, konnte eine Beweiserhebung auf Grund dieser völlig unschlüssig vorgebrachten Einwendung nicht erfolgen. Anmerkung : Mit Recht tritt das vorstehende Urteil der von mir bereits in NJ 1954 S. 200 beanstandeten Methode entgegen, unter fälschlicher Berufung auf § 139 ZPO unzulässigen Ausforschungsbeweisanträgen stattzugeben. Aus einigen Zeitschriften und Urteilen ist aber zu ersehen, daß die ohne Zweifel in unserer Rechtsordnung überragende Bedeutung des § 139 ZPO dahin ausgelegt wird, daß die Verhandlungsmaxime aufzugeben sei und Unterhaltsprozesse ohne Einschränkung als Statusverfahren durchzuführen seien. Diese Auffassung, die vor allem darin zutage tritt, daß schlechthin jeder Andeutung eines etwaigen Mehrverkehrs nachgegangen wird und daß sie zur Vernehmung der Mutter führt, widerspricht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wenn ich in NJ 1954 S. 200 ausgeführt habe, daß der Inanspruchgenommene verpflichtet ist, den Beweis eines beachtlichen Mehrverkehrs unter Benennung der Zeugen anzutreten, so bedeutet dies nicht, daß diese Zeugen mit den Männern, mit denen die Kindesmutter Mehrverkehr hatte, identisch sein müssen. Es ist aber, wie das obenstehende Urteil ganz richtig ausführt, als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen, wenn auf die bloße umd unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung eines Mehrverkehrs eine Vernehmung der Kindesmutter hierüber angeordnet wird. Wer als Erzeuger eines nichtehelichen Kindes in Anspruch genommen wird, kann nicht durch einen einfachen Antrag die Vernehmung der Kindesmutter bzw. die Einholung eines Blutgruppen- oder Ähnlichkeitsgutachtens erzwingen, wenn er nichts vorbringt, aus dem sich ein begründeter Anhalt für den Mehrverkehr der Kindesmutter ergibt. Auf jeden Fall muß aus dem von ihm Vorgebrachten mit einiger Sicherheit die begründete Annahme eines Mehrverkehrs hervorgehen, ohne daß jedoch die Namhaftmachung bestimmter, hieran beteiligter Personen notwendig ist. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann eine solche begründete Annahme z. B. dann vorliegen, wenn bewiesen wird, daß die Kindesmutter innerhalb der in Frage kommenden Zeit einen sehr leichtfertigen Lebenswandel geführt hat, etwa bei den Gesundheitsbehörden als „HwG“ registriert wurde. Es braucht sich in diesen Fällen nicht gerade um Frauen zu handeln, die der Prostitution nachgehen, vielmehr wird unter Umständen eine als gerechtfertigt bewiesene üble Beleumdung in geschlechtlicher Hinsicht bereits den Schluß rechtfertigen, daß die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht nur mit dem Inanspruchgenommenen, sondern auch noch mit anderen Männern verkehrt hat. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Familiengesetzentwurfs. Zwar weist G öldner (NJ 1954 S. 373) zutreffend darauf hin, daß nach dem Entwurf die Feststellung der Vaterschaft im Statusverfahren erfolgen soll, während sich die jetzige Regelung auf die Feststellung der „Zahlvaterschaft“ 579;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Sicherung des Eigentums von Straftätern stehen, größte Aufmerksamkeit beizumessen. Insoweit besteht das Anliegen dieser Arbeit darin, einige wesentliche Aspekte, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Durchsetzung des politisch-operativen üntersueuungshaft-vollzuges unter besonderer von Angriffen der itaper listisciten gegen das Ministerium für Staatssic heit Geheime Verschlußsache jus Jiedemaim ust Diplomarbeit Billige Grundfragen der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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