Neue Justiz 1954, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 575 (NJ DDR 1954, S. 575); zwar deshalb, weil es sich bei der Klägerin um einen Rechtsträger von Volkseigentum handelt. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das Kammergericht hat in NJ 1953 S. 502 eine solche Aufrechnung für unzulässig erklärt, da die Forderungen volkseigener Betriebe plangebunden, die Forderungen der Gegner aber nicht plangebunden seien, mithin die gegenüberstehenden Forderungen der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB entbehrten. Breitbarth hält in NJ 1953 S. 502 ff. diese Auffassung des Kammergerichts mit Recht für unzutreffend, indem er ausführt, es handele sich bei beiden Forderungen um Geldforderungen, also seien diese auch gleichartig. Er dagegen hält die Aufrechnung dann für unzulässig, wenn sie im konkreten Falle einen Planverstoß bewirken würde. Das sei dann der Fall, wenn für die Gegenforderung nach dem staatlichen Plan im Zeitpunkt der Aufrechnung noch keine Mittel vorgesehen seien, die Aufrechnung also zur Folge habe, daß die als Aktivposten eingeplanten Beträge der Klageforderung für den Zweck, für den sie vorgesehen seien, nicht mehr vorhanden seien. Er ist der Auffassung, daß der in Frage kommende Rechtsträger einen solchen Planverstoß behaupten und das Gericht ihn dann nachprüfen müsse. Kommt es zu dem Ergebnis, daß die Realisierung der Gegenforderung ohne Planverstoß im Zeitpunkt der Aufrechnung nicht möglich sei, sö sei die Aufrechnung unzulässig, im übrigen aber sei sie zulässig. Nathan hat in NJ 1953 S. 740 ff. diese Auffassung Breitbarths abgelehnt und nach Auffassung des Senats mit Recht darauf hingewiesen, daß die Frage, ob der Plan die Bezahlung einer Verpflichtung des Rechtsträgers zuläßt, die interne Angelegenheit dieses Rechtsträgers ist. Der Gläubiger könnte das weder wissen noch nachprüfen. Er könne die ihm zustehende Leistung jedenfalls fordern, notfalls im Wege der Klage. Dagegen hält Nathan aus einem anderen Grunde die Aufrechnung für unzulässig: Er verweist auf § 394 BGB, wonach gegen Forderungen nicht aufgerechnet werden dürfe, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Volkseigene Forderungen seien nicht pfändbar und infolgedessen *auch nicht auf rechenbar. Diese Meinung Nathans würde ohne weiteres als durchgreifend erachtet werden müssen, wenn der Gesetzgeber nicht an anderer Stelle, jedenfalls nach Auffassung des Senats, zum Ausdruck gebracht hätte, daß er die Aufrechnung privater Betriebe oder von Privatpersonen gegen volkseigene Betriebe für zulässig hält. Bereits Breitbarth hat a. a. O. darauf hingewiesen, daß grundsätzlich die Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber staatlichen Institutionen beibehalten ist. Er verweist darauf, daß in einer unten zitierten Verordnung die Aufrechnung nur ausgeschlossen ist, wenn sie sich gegen die Vertragsstrafe richtet. Mit diesem Argument hat sich Nathan nicht auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Senats kommt es auf diesen Punkt aber gerade entscheidend an. Die 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 19. August 1952 (GBl. S. 793) sieht in § 1 Abs. 12 vor, daß eine Aufrechnung gegen die Vertragsstrafe nicht zulässig ist. Nun könnte man einwenden, daß dies ja nur im Bereiche der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft gelte, also für die vorliegende Frage uninteressant sei. Dem steht jedoch entgegen, daß die VO über die Reorganisation der Staatlichen Vertragskontore vom 23. Oktober 1952 (GBl. S. 1095 ff.) auch Handwerks- und private Betriebe in das Allgemeine Vertragssystem einbezogen hat. Die Verträge, die hier zwischen einem Rechtsträger von Volkseigentum einerseits und Handwerkern bzw. Privatfirmen andererseits geschlossen werden, entsprechen sowohl der Form als auch dem Inhalt nach genau den Verträgen, die innerhalb der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft abgeschlossen werden. Das ergibt klar eine Gegenüberstellung der §§ 4 und 5 der VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141) einerseits und des § 4 der VO über die Reorganisation der Staatlichen Vertragskontore vom 23. Oktober 1952 andererseits. Insbesondere sind diese Vorschriften insoweit gleich, als sie zwingend vorschreiben, daß in alle diese Verträge Bestimmungen über die Vertragsstrafe mit aufgenommen werden müssen. Die Gleichartigkeit und gleiche Behandlung dieser Verträge, unabhängig von der Vertragspartnerschaft, ergibt sich auch daraus, daß bei Streitfällen in all diesen Sachen die Staatlichen Vertragsgerichte zuständig sind, was aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht. Also spielt das Problem der Vertragsstrafe und das weitere der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Aufrechnung gegen die Vertragsstrafe auch dann eine Rolle, wenn nur eine Partei Rechtsträger von Volkseigentum, die andere aber Inhaber von Privateigentum ist. Die Verordnung vom 23. Oktober 1952 hat aber nichts darüber verlauten lassen, wie hier die Frage der Aufrechnung gegen die Vertragsstrafe geregelt werden soll. Mithin muß man daraus entnehmen, daß auch insoweit der alte Grundsatz beibehalten werden sollte, daß eine Aufrechnung von Forderungen nur gegen die Vertragsstrafe unzulässig ist. Im übrigen sagt dasselbe die 6. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen vom 23. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 21). Auch diese enthält eingehende Bestimmungen über die Vertragsstrafe und x bestimmt im § 7 Abs. 2, daß eine Aufrechnung mit einer fällig gewordenen Vertragsstrafe nicht zulässig ist. Diese Verordnung erging zu dem Zeitpunkt, als bereits längere Zeit die gesetzliche Regelung bestand, daß auch mit Handwerks- und privaten Betrieben derartige Verträge abgeschlossen werden können. Mithin gilt nach Auffassung des Senats diese oben zitierte gesetzliche Vorschrift auch für Handwerks- und private Betriebe. Auch sie dürfen also dann nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn ihr Vertragspartner Ansprüche aus der Vertragsstrafe geltend macht. Das bedeutet, daß nur bei der Vertragsstrafe die Aufrechnung unzulässig ist, im übrigen aber ist sie zulässig. Das bedeutet ferner, soweit Handwerks- und private Betriebe bei derartigen Verträgen in Frage kommen, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 394 BGB insoweit stillschweigend ausgeschlossen hat. Andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig, soweit auf der einen Seite des Liefervertrages ein Privat- oder Handwerksbetrieb sich befindet. Ist aber, von diesem Sonderfall abgesehen, die Aufrechnung von Privaten gegen die Forderung volkseigener Rechtsträger bei Lieferverträgen zulässig, dann muß sie erst recht zulässig sein bei sonstigen Verträgen und sonstigen Rechtsbeziehungen. Das folgt daraus, daß die Lieferverträge besonders dem Plan und der Plandisziplin unterstehen. Wenn das Gesetz es hier für zulässig hält, daß dennoch durch Aufrechnung Forderungen, mit Ausnahme der Vertragsstrafe, erlöschen können, dann muß das erst recht in den Fällen gelten, in denen diese strenge Plangebundenheit nicht besteht. Demzufolge kann die Beklagte im vorliegenden Falle mit Recht auf rechnen, falls sich erweisen sollte, daß ihre Gegenforderung zu Recht besteht. Ob dies der Fall ist, bedarf, wie schon gesagt, noch weiterer Aufklärung. Anmerkung: Dem Urteil des BG Potsdam kann nicht zugestimmt werden. , Die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das zwei sich gegenüber-stehende, gleichartige und fällige Forderungen, soweit sie sich decken, mit rückwirkender Kraft erlöschen. Durch die Aufrechnung verfügt der Aufrechnende nicht nur über seine eigene Forderung, sondern er bringt auch gleichzeitig die andere Forderung zum Erlöschen; er verfügt damit über die andere Forderung. Die Frage, ob eine solche Aufrechnung eines Privaten gegenüber der Forderung einer staatlichen juristischen Person zulässig ist, berührt daher das grundsätzliche Problem, inwieweit ein Außenstehender überhaupt über volkseigenes Vermögen verfügen darf. Sie berührt den Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums. Der konkrete Inhalt dieser Unantastbarkeit ergibt sich aus dem Zweck, für den der betreffende volkseigene Vermögensteil bestimmt ist. Es muß dabei insbesondere zwischen dem Anlagevermögen und den Umlaufmitteln, zu denen Forderungen gehören, unterschieden werden. Diese Mittel werden im Bereich der volkseigenen Wirtschaft nach den dort geltenden Grundsätzen, vor allem nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung, verwaltet. Dieses Prinzip, das für die Betriebe 575;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 575 (NJ DDR 1954, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 575 (NJ DDR 1954, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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