Neue Justiz 1954, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 572 (NJ DDR 1954, S. 572); lassen, sondern der Chefkonstrukteur des Betriebes. Aus diesen Gründen hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Angeklagte nur die erste Ursache, nämlich den Zeichnungsfehler, für den eingetretenen Schaden gesetzt habe, für die nicht vorgenommene Prüfung aber nicht verantwortlich sei. Den Fehler in der Zeichnung habe der Angeklagte fahrlässig verschuldet, weil die Konstruktion von Blasspulen eine der einfachsten sei und ihm bei Nachprüfung der Zeichnung der falsche Wickelsinn hätte auffallen müssen. Deshalb sei der Angeklagte einer fahrlässigen Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung schuldig, da ein wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmter Gegenstand, nämlich die Konstruktionszeichnung der „200 Amp. Blasspule Flachwicklung“, für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch in ihrer Tauglichkeit gemindert worden -sei. Den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bezirksgerichts muß zugestimmt werden. Bei der Herstellung der Blasspule handelte es sigh zwar um eine Neukonstruktion. Dem Angeklagten lag aber bei dem Entwurf der Zeichnung eine Blasspule mit Hochkantwicklung vor, auf die er sich bei der Konstruktion im wesentlichen stützen konnte. Es handelt sich im vorliegenden Fall also nicht um eine vollkommen neue Konstruktion, für die keinerlei oder nur sehr unzureichende Unterlagen vorhanden waren. Wäre dies der Fall, so würde ein eventueller, durch Versuche entstehender Schaden zu Lasten des Entwicklungskontos gehen müssen, also nicht vom Konstrukteur zu tragen sein, da sonst die im Interesse unserer Volkswirtschaft intensiv an der Weiterentwicklung technischer Geräte tätigen Forscher und Konstrukteure in ihrer Arbeit gehemmt werden würden. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber wie dargetan nicht um eine derartige Neukonstruktion. Der Angeklagte bewegte sich bei der Konstruktion der Blasspule nicht auf einem bis dahin noch nicht erforschten Gebiet der Technik. Außerdem waren ihm nach seinen eigenen Angaben die physikalischen Grundlagen, die bei der Konstruktion einer Blasspule beachtet werden müssen, bekannt. Er hat fahrlässig einen falschen Wickelsinn einzeichnen lassen und muß insoweit den daraus entstandenen Schaden im Rahmen seiner Verantwortlichkeit auch strafrechtlich vertreten. Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß der Angeklagte nicht für den gesamten Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann, da die Unterlassung der Typen- und Funktionsprüfung nicht zu seinen Lasten geht. Der' Fehler des Angeklagten hätte bei Anfertigung eines Versuchsmusters und bei Durchführung der erforderlichen Prüfungen behoben werden können. Dann hätte der Schaden nach Aussagen des Sachverständigen nur etwa 50 DM bis 100 DM betragen. Von diesem unmittelbar vom Angeklagten verursachten Schaden hätte das Bezirksgericht also notwendigerweise bei der Bewertung der Handlung des Angeklagten ausgehen müssen. Bei dieser Sachlage ist, zumal der Angeklagte sich sonst in seiner Arbeit nichts hatte zuschulden kommen lassen, die Schuld gering; auch die Folgen der Tat sind nach den vorstehenden Ausführungen unbedeutend. Das Oberste Gericht hatte nunmehr zu prüfen, ob unter diesen Umständen die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung des Angeklagten restlos weggefallen oder verschwindend gering ist und eine Freisprechung des Angeklagten gemäß § 221 Ziff. 1 StPO geboten ist, weil seine Tat kein Verbrechen ist (vgl. Benjamin, „Zur Strafpolitik“, in NJ 1954 S. 453 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bezirksgericht hat richtig festgestellt, daß der Angeklagte, der über ausreichende technische Fähigkeiten verfügte und als Gruppenleiter Techniker und technische Zeichner anzuleiten und zu beaufsichtigen hatte, bei der erforderlichen Aufmerksamkeit den Zeichnungsfehler hätte vermeiden können. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hat es der Angeklagte auch unterlassen, sich der kollegialen Hilfe und Unterstützung anderer Konstrukteure zu bedienen. Er durfte sich nicht auf eine später vorzunehmende Typen- und Funktionsprüfung verlassen. Die hier zur Beurteilung stehende Zeichnung erforderte keine über das normale Maß hinausgehende Sorgfalt, so daß er hierdurch nicht einer besonderen, seine Fähigkeiten übersteigenden Beanspruchung unterworfen war. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände sind der Grad der Fahrlässigkeit und der durch die Stellung und Fähigkeiten des Angeklagten gekennzeichnete Grad seiner Verantwortlichkeit nicht so gering, daß überhaupt keine strafbare Handlung vorliegt und der Angeklagte freizusprechen wäre. Andererseits ist aber auch die Schuld des Angeklagten nicht so groß und sind die Folgen der Tat nicht so bedeutend, daß eine Bestrafung erforderlich ist. Auf die Berufung hin war daher das Verfahren gemäß § 153 der StPO von 1877 in der Fassung von 1924 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGStPO durch das Oberste Gericht mit der Kostenfolge aus § 358 StPO einzustellen. § 266 StGB. Betriebsleiter, die den Arbeitskräfteplan oder den im Tarifvertrag vorgesehenen Prozentsatz der Leistungsstufen überschreiten, jedoch den jeweiligen Lohnfonds dadurch nicht überziehen, begehen keine Untreue. OG, Urt. vom 20. Mai 1954 2 Zst III 52/54. Der Angeklagte ist vom Bezirksgericht am 28. August 1953 wegen Untreue verurteilt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte ist 56 Jahre alt, hat Volksschulbildung und ist gelernter Kaufmann. Seit dem Jahre 1949 bis zu seiner Verhaftung am 31. Dezember 1953 war er Betriebsleiter des VEB T. Mit dem Revisionsbericht vom 16. Januar 1953 der Verwaltung Volkseigener Betriebe S., dem Ergebnis einer von Dezember 1952 bis Januar 1953 durchgeführten Revision, wurde festgestellt, daß der Angeklagte hinsichtlich des kaufmännischen Personals den Arbeitskräfteplan um acht Angestellte überzogen hatte. Die Hauptverhandlung ergab jedoch, daß die für den Betrieb maßgebliche Schlüsselzahl für kaufmännische Angestellte lediglich um eine Person überschritten wurde. Weiter hatte der Angeklagte den Hauptbuchhalter des Betriebes wegen dessen besonderer Leistungen und Qualifikation ungerechtfertigterweise in die Vergütungsgruppe VII anstatt m die Vergütungsgruppe VI eingestuft. Der Unterschied zwischen dem Grundgehalt des Buchhalters von 508 DM nach Gruppe VI zuzüglich der zweiten Leistungsstufe, die er bis zur Einstufung in Gruppe VII erhielt, und der Gruppe VII betrug 46 DM monatlich, so daß dem Buchhalter im Jahre 1952 insgesamt 552 DM zuviel an Lohn ausgezahlt wurde. Nach dem Revisionsbericht wurden auf Anweisung des Angeklagten 8025 DM infolge Überschreitung des tariflich vorgeschriebenen Verhältnisses der Leistungsstufen zum Grundgehalt zuviel an Lohn ausgezahlt. Es wurden 19% erste und 46% zweite Leistungsstufen ausgezahlt, während der Tarifvertrag 25% erste und .10% zweite Leistungsstufen vorsah. Das Bezirksgericht stellte jedoch fest, die Summe von 8025 DM sei „nicht ganz real“. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils beantragt. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Überziehung des Arbeitskräfteplanes grundsätzlich Untreue im Sinne des § 266 StGB ist, wenn dadurch dem Betrieb ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dazu ist es aber erforderlich festzustellen, ob dadurch auch der dem Betrieb für die kaufmännischen Angestellten zur Verfügung stehende Lohnfonds überschritten wurde. Ist dies nicht der Fall, dann ist ein Nachteil für den Betrieb nicht entstanden. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Durchführung der wirtschaftlichen Rechnungsführung zugleich auch eine im Rahmen der betrieblichen Aufgaben liegende Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Betriebe und ihrer leitenden Funktionäre bedingt. Wird daher von dem für die Durchführung oder Einhaltung des Arbeitskräfteplanes verantwortlichen Betriebsfunktionär im Interesse der Erfüllung der betrieblichen Aufgaben eine Abweichung von dem Arbeitskräfteplan für erforderlich gehalten und angeordnet, ohne daß damit zugleich auch eine Überschreitung des jeweiligen Lohnfonds verbunden ist, so kann der verantwortliche Funktionär allein wegen der von ihm angeordneten Abweichung von dem Arbeitskräfteplan strafrechtlich gemäß § 266 StGB schon deswegen nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil dem Betrieb in diesem Fall ein Vermögensnachteil nicht entstanden ist. Möglicherweise kann er deswegen disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Eine Untreuehandlung liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Überziehung des Arbeitskräfteplanes zwar eine Überschreitung des Lohnfonds zur Folge hatte, diese aber nachträglich von der Vorgesetzten Dienststelle genehmigt wurde, weil z. B. erhöhte Anforderungen bei Aufstellung des Planes nicht berücksichtigt werden konnten. Im vorliegenden Fall hätte das Bezirksgericht beim Ministerium für Leichtindustrie der Deutschen Demokratischen Republik Auskunft einholen müssen, ob 572;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 572 (NJ DDR 1954, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 572 (NJ DDR 1954, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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