Neue Justiz 1954, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 571 (NJ DDR 1954, S. 571); der im Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidung mit Hilfe des Staates dient, völlig widersprechen. Im übrigen geht die Unrichtigkeit der hier bekämpften Ansicht, wonach wenigstens im Zwangsvollstreckungsverfahren eine selbständige Bewertung der Rückstände an Unterhalt und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zulässig sein soll, auch aus dem bereits zitierten Aufsatz von Görner5) hervor, dessen Ausführungen für die Zwangsvollstreckung genauso wie für das Erkenntnisverfahren zutreffen. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Dozent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ iS) NJ 1952 S. 319. Aus der Arbeit des Staatlichen Notariats Eisenach In dem Bewußtsein, daß die Tätigkeit des Staatlichen Notariats der Sicherung der persönlichen Rechte der Werktätigen dient, gingen wir am 1. November 1952 an die Arbeit. Wir waren uns darüber im klaren, daß unsere Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil auf dem Lande liegen muß, und nach dem. 17. Plenum des Zentralkomitees der SED haben wir die Zahl unserer Sprechtage auf dem Lande noch erhöht. Während wir im November 1952 mit monatlich zehn Sprechtagen auf dem Lande begannen, halten wir jetzt 15 Sprechtage im Monat ab. Da wir drei Notare sind, ist es uns möglich, alle Orte mit mehr als 1000 Einwohnern mindestens einmal monatlich aufzusuchen. Diese Sprechtage haben bei der Bevölkerung lebhafte Zustimmung gefunden, und es kommt nicht selten vor, daß an einem Sprechtag etwa 30 bis 40 Personen vorsprechen, um sich Auskünfte zu holen oder Beurkundungen vornehmen zu lassen. Über die Sprechtage hinaus sind wir in jeder Woche noch mehrmals in verschiedenen Orten unseres Kreises, um auf Antrag Beurkundungen in den Wohnungen vorzunehmen. Zur Zeit Anden die Sprechtage noch zum größten Teil in den Räumen der Gemeindeverwaltungen statt, doch sollen sie demnächst auch in den Bauernstuben und Kulturräumen der MTS und LPG durchgeführt werden. Um eine enge Verbindung des Staatlichen Notariats mit den Werktätigen herzustellen, hat jeder Notar bestimmte Ortschaften des Kreises übernommen, für die er allein zuständig ist. Nur die Kirchenaustritte sind in der Hand eines Notars zusammengefaßt. Das steigende Vertrauen der Bevölkerung zum Staatlichen Notariat drückt sich schon in unseren Geschäftszahlen aus. Der Art unserer Tätigkeit nach liegt bei den Beurkundungen (Verträge und Testamente) das Hauptgewicht auf dem Lande, während in der Kreisstadt die Nachlaßsachen überwiegen. Einen Erfolg unserer Arbeit sehen wir darin, daß „Winkeladvokaten“ auf dem Lande so gut wie ausgeschaltet sind, da die Bevölkerung jetzt zumeist notarielle Testamente errichtet und sich in vielen Fragen an uns wendet. In welchem Maße das Staatliche Notariat im Kreis Eisenach Helfer der werktätigen Bevölkerung geworden ist, ersieht man z. B. daraus, daß auch Fragen aus dem Wohnungsrecht und dem Mietrecht gestellt werden, ja, sogar schon Aufträge in Ehescheidungen vorgebracht worden sind. Durch mehrere Arbeitsbesprechungen mit den Dienststellen des Rates des Kreises (Preisstelle, Grundbuch, Staatl. Eigentum usw.) konnte die Arbeit wesentlich verbessert und vereinfacht werden. Zum Beispiel haben wir den Genehmigungsvorgang bei Verträgen dahingehend vereinfacht, daß die von der Abteilung „Verwaltung Volkseigener Güter“ beim Rat des Bezirks mit dem Vorkaufsrechtsverzicht zurückgekommene Abschrift mit einer weiteren Abschrift und Taxe der Preisstelle eingereicht wird. Diese genehmigt durch einen Stempel und reicht den Vertrag direkt ohne unser Zutun an die Abteilung Grundstücksverkehr Landwirtschaft weiter. Durch diese Handhabung erreichen wir eine schnelle Genehmigung unserer Verträge. Bei der Durchführung unserer Sprechtage haben wir in den meisten Fällen auch den Entwurf des Familiengesetzbuchs diskutiert. Jedoch ergaben sich oft in den anschließenden Diskussionen Schwierigkeiten, weil viele Fragen gestellt wurden, die weniger mit dem Entwurf des FGB zu tun hatten als aus der Praxis der Ehescheidungen kamen. Hier wäre wie Böhme in NJ 1954 S. 459 vorgeschlagen hat die Anwesenheit eines Richters von Vorteil gewesen. Trotzdem ist es uns gelungen, die Aussprachen lebhaft zu gestalten und alle gestellten Fragen zu beantworten. Bei anderen Justizaussprachen, insbesondere über Fragen des Erbrechts, ist dagegen die Anwesenheit eines Richters oder Staatsanwalts nicht unbedingt erforderlich, weil die Notare gerade auf diesem Gebiet aus ihrer Praxis heraus zuverlässig Auskunft geben können. Insofern stimmen wir der Auffassung Böhmes, daß auf Fragen zum Erbrecht, Altenteil, Wegerecht grundsätzlich ein Richter antworten sollte, nicht zu. Es wäre aber durchaus wünschenswert, daß auch unsere Richter regelmäßige Rechtsberatungen auf dem Lande durchführen, damit alle an den Sprechtagen gestellten Fragen zur Zufriedenheit der Werktätigen beantwortet werden können. In unserem Kreise sind wir deshalb dazu übergegangen, in den meisten Fällen unsere Sprechtage mit denen des zuständigen Anwalts des Kollegiums der Rechtsanwälte zu koordinieren. DIETER KRÜGEL, REINHOLD MOOG, KARL-HEINZ BENEDIX, Staatliches Notariat Eisenach Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht § 153 StPO von 1877. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Angeklagter freizusprechen oder das Strafverfahren einzustellen ist, ist der durch die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Angeklagten und durch seine Fähigkeiten gekennzeichnete Grad der Verantwortlichkeit von wesentlicher Bedeutung. OG, Beseht, vom 10. September 1954 3 Ust II 88/54. Aus den Gründen: Durch Urteil des Bezirksgerichts vom 21. August 1954 ist der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Bezirksgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte arbeitete seit dem Jahre 1951 im Konstruktionsbüro eines VEB. Er war zunächst als Hilfskonstrukteur und zuletzt als Gruppenleiter eingesetzt. In dieser Eigenschaft erhielt er den Auftrag, eine Blasspule „200 Amp. Flachwicklung“ zu zeichnen. Als Vorlage diente ihm eine Blasspule „200 Amp. Hochkantwicklung“. In der Zeichnung, die nach seinen Angaben eine technische Zeichnerin anfertigte, war ein verkehrter Wickelsinn angegeben. Die nach dieser Zeichnung produzierten Blasspulen wurden ohne Typenprüfung in Schaltelemente eingebaut und ausgeliefert. Infolge des falschen Wickelsinns in den Blasspulen entstand ein Schaden von etwa 16 000 DM. Das Bezirksgericht ist auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gekommen, daß es sich bei der Entwicklung der 200 Amp. Blasspule um eine Neukonstruktion handelte und diese Neukonstruktion vor der Produktion einer Typen- und Funktionsprüfung hätte unterworfen werden müssen. Diese Prüfungen hatte aber nicht der Angeklagte zu veran- 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 571 (NJ DDR 1954, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 571 (NJ DDR 1954, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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