Neue Justiz 1954, Seite 566

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 566 (NJ DDR 1954, S. 566); willigt oder das Gericht die Klageänderung als sachdienlich zuläßt. Bei offensichtlich unvollständigem Vortrag des Klägers wird es daher der Richter unter Umständen unterlassen, nach § 139 ZPO eine Klageänderung anzuregen, oder sogar davon abraten. Gewisse, allerdings weniger erhebliche Schwierigkeiten verursacht auch die verschiedene Zuständigkeitsregelung nach § 323 und § 767 ZPO. Ein Mißbrauch ist jedoch nahezu ausgeschlossen. Versuche, eine Vollstreckungsgegenklage in eine Abänderungsklage umzuwandeln, sind selten, da sich dadurch wegen des Wegfalls der Rückwirkung die Situation des Klägers in der Regel verschlechtert. Sollte dies ausnahmsweise doch Vorkommen und der Beklagte nicht ausdrücklich oder stillschweigend in die Klageänderung einwilligen, so hat der Richter die Möglichkeit, die Klageänderung als nicht sachdienlich zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Form der Vollstreckungsgegenklage anstatt der wirklich beabsichtigten Abänderungsklage nur deshalb gewählt wurde, um dadurch einen dem Kläger günstigeren Gerichtsstand zu erschleichen. Im umgekehrten, praktisch allein bedeutsamen Fall, daß eine Abänderungsklage in eine Vollstreckungsgegenklage umgewandelt werden soll, kann aber der Beklagte, was die Zuständigkeit anbelangt, durch die Klageänderung keinen Nachteil erleiden, denn die Abänderungsklage nach § 323 ZPO muß ja bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, also dem für ihn günstigsten Gerichtsstand, erhoben werden. Wäre gleich' Vollstreckungsgegenklage erhoben worden, so wäre in der Regel das Gericht zuständig gewesen, bei dem der Titel ergangen ist, bei Vollstreckungsgegenklagen, betr. Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden ist der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten maßgebend (§ 797 Abs. 5 ZPO). Im ersten Fall ist also der Beklagte durch die Erhebung der Abänderungklage statt der Vollstreckungsgegenklage in eine günstigere Situation gekommen, im zweiten Fall ändert sich nichts. Nicht überzeugend wirkt die Ansicht von Eggers-Lorenz, daß § 767 ZPO nur anwendbar sein soll, wenn sich die Richtigkeit des Klagevortrages unterstellt daraus sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach völlig eindeutige rechtliche Konsequenzen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, während die Klage nach § 323 ZPO allein zulässig sein soll, wenn aus dem Vorbringen des Klägers die Notwendigkeit der Beseitigung oder der Abänderung der Verpflichtung auf Erbringung wiederkehrender Leistungen, insbesondere auch was den ziffernmäßigen Umfang anbelangt, nicht ohne weiteres hervorgeht. Diese Ansicht nähert sich dem bürgerlichen Standpunkt, der „scharf“ zwischen rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatsachen einerseits oder einer unerwarteten oder nicht genau voraussehbaren Entwicklung der rechtsbegründenden Tatsachen andererseits unterscheiden will, obwohl diese Unterscheidung weder im Wortlaut des von unserem Staate der Arbeiter und Bauern sanktionierten Gesetzes noch im Wesen der Sache begründet ist. Sie schafft unnütze Komplikationen und kann nur zu formal begründeten, unseren Werktätigen unverständlichen Entscheidungen führen, die dem Prozeßziel, nämlich der Ermittlung der objektiven Wahrheit, keineswegs dienen. Auch die von Eggers-Lorenz8) richtig hervorgehobene Tatsache, daß § 767 ZPO der Natur der Sache nach 8) NJ 1954 S. 273. unanwendfoar ist, wenn eine Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen gefordert wird, kann an den angestellten Erwägungen nichts ändern. Wenn eine Norm nicht in allen Fällen hilft, ein unbilliges Ergebnis zu verhindern, so kann das doch kein Grund sein, ihre Anwendung überhaupt abzulehnen, sondern bloß Anlaß dazu geben, ihre Erweiterung de lege ferenda vorzuschlagen. Gerade diese Frage ist sehr aktuell geworden. § 34 des Entwurfs eines Familiengesetzbuches sieht ausdrücklich vor, daß die Regelung von Unterhaltszahlungen zwischen geschiedenen Ehegatten stets unter der sog. „clausula rebus sic stantibus“ erfolgt, allerdings mit der Besonderheit, daß nur Umstände, die zum Wegfall oder zur Herabsetzung der Unterhaltsleistung führen, zu berücksichtigen sind. Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, so würde er wenigstens für dieses Teilgebiet die materiellrechtliche Grundlage für die Abänderung oder Beseitigung rechtskräftig festgelegter wiederkehrender Leistungen enthalten. Die Vorschrift des § 323 ZPO und die Generalklauseln des .BGB, in denen bisher diese Grundlage gesucht wurde, würden durch das neue Recht ihre Anwendbarkeit für dieses Gebiet des Unterhaltsrechts verlieren; als prozessualer Weg bliebe nur die allgemeine Vollstrek-kungsgegenklage des § 767 ZPO. Damit beschreitet der Entwurf für die unterhaltsrechtlichen Beziehungen geschiedener Ehegatten den gleichen Weg, den das tschechoslowakische Familienrechtsgesetz in seinem bereits erwähnten § 41 für die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder an ihre Eltern eingeschlagen hat, wonach die Abänderbarkeit auch rechtskräftig festgesetzter Unterhaltsansprüche .unmittelbar aus dem Familienrecht hervorgeht. Allerdings ist dort, eben weil es sich um die Ansprüche minderjähriger Kinder an ihre Eltern handelt, auch die Erhöhung der Leistungen bei entsprechend geänderten Umständen vorgesehen. Aber auch dort bedarf es keines Umweges über die „clausula rebus sic stantibus“ des Zivilrechts mehr. Prozessuale Schwierigkeiten waren dort aber nicht zu überwinden, weil es weder im alten noch im neuen tschechoslowakischen Prozeßrecht eine dem § 323 ZPO entsprechende Vorschrift gibt. Zu begrüßen wäre es allerdings, wenn der Entwurf noch einen Schritt weiterginge und neben der Spezialvorschrift für die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen geschiedenen Ehegatten für alle übrigen Unterhaltsansprüche eine Klausel aufnähme, wonach solche Ansprüche der Abänderung nach oben und -unten unterliegen, wenn sich die Umstände* die zu ihrer Festsetzung geführt haben, wesentlich ändern, womöglich mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß die Abänderung von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Umstände geändert haben, gefordert werden kann, wenn der Kläger sonst einen unzumutbaren Nachteil erleiden würde. Wenn sich daran noch eine Zuständigkeitsvorschrift anschlösse, wonach die Unterhaltsabänderungsklage minderjähriger Kläger das gleiche müßte allerdings für Unterhaltsklagen Minderjähriger überhaupt gelten auch bei dem Gerichtsstand des Klägers erhoben werden kann, so hätte der unglückselige § 323 ZPO auf dem Gebiete des Unterhaltsrechts wohl endgültig ausgespielt. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Dozent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Uber die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft i -Die Regelung der §§ 61 ff. des Entwurfs, der Wegfall der Mehrverkehrseinrede und -die damit verbundene Umkehrung der Beweislast, wird von der Bevölkerung, wie zu erwarten war, stark diskutiert. Verschiedentlich wird der Vorschlag gemacht, iin den Fällen, in denen mehrere Männer als Vater in Frage kommen, diese gemeinschaftlich haften zu lassen oder wenigstens dem zuerst in Anspruch genommenen Verurteilten „im Innenverhältnis“ ein Rückgriffsrecht gegen die anderen noch als Vater in Frage kommenden Männer zuzubilligen. Hierzu hat bereits Göldner in NJ 1954 S. 373 ausgeführt, daß diese in anderen Gesetzen vorhandene Gemeinschaftshaftung nach unseren gesellschaftlichen Anschauungen keine Lösung ist, und hat der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß mit fortschreitender medizinischer Wissenschaft in Zukunft immer eine richtige Vaterschaftsfeststellung möglich sein wird. Es ist zweifellos richtig, daß eine Gemeinschaftshaftung unseren heutigen gesellschaftlichen Auffassungen in keiner Weise entspricht. Sie stellt im Kern eine Mißachtung des nichtehelichen Kindes dar. Wie es biologisch nur einen Vater gibt, kann auch rechtlich nur einer als 566;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 566 (NJ DDR 1954, S. 566) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 566 (NJ DDR 1954, S. 566)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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