Neue Justiz 1954, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 563 (NJ DDR 1954, S. 563); \ In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, daß mit der vorgesehenen Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten die Fälle außergewöhnlich werden, in denen einer der Ehegatten nach der Scheidung völlig mittellos ist. Denn neben seinem Anteil an dem gemeinsamen Vermögen hat er gegebenenfalls auch die Mittel aus einem Ausgleichsanspruch, dessen Zuerkennung vom Verschulden unabhängig ist. Aus der Verschiedenheit der Sachverhalte, die der Regelung des § 32 im Gegensatz zu der des § 14 zugrunde liegen, löst sich auch der scheinbare Widerspruch, der besteht, wenn man die Regelungen als solche gegenüberstellt. Im Falle des § 14 Abs. 1 des Entwurfs bedarf der Ehegatte, der unter Mißbrauch seiner Rechte die häusliche Gemeinschaft ablehnt, nicht des Schutzes, der im Falle des § 32 in der Regel für die Frau, die bisher in der Ehe das Hauswesen geleitet hat, erforderlich ist; denn im Falle des § 14 Abs. 1 ist ja gerade die Frau schon während der Ehe außerhalb des Hauses tätig oder lebt zumindest nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten. Eine andere Grundlage als der § 32 hat die Regelung des § 33 des Entwurfs. Diese Bestimmung bezieht sich einmal auf die Fälle älterer Ehen, die unter kapitalistischen Bedingungen geschlossen wurden und in denen die Frau keine Gelegenheit hatte, sich für einen Beruf auszubilden, und nunmehr eine Ausbildung nicht mehr möglich ist oder praktisch auf nicht überwindbare Hindernisse stößt. In diesen Fällen, so verschieden sie im Einzelfall sein mögen, mußte auch im neuen FGB die Möglichkeit vorgesehen werden, den anderen Ehegatten, in der Regel den Mann, zur Zahlung des Unterhalts für eine längere Frist zu verpflichten. Dann ist aber auch das Verhalten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten während der Ehe von Bedeutung für die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs, und der Entwurf berücksichtigt dies, denn er sieht vor, daß dann zu prüfen ist, ob dem anderen Teile eine weitere Unterhaltszahlung zuzumuten ist. Ferner sind nach § 33 bei der Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs alle Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, sondern auch sein Verhalten und insbesondere das Verhalten des bedürftigen Ehegatten während der Ehe. Praktisch ist somit der Fall, von dem Harrland ausgeht, daß u. U. länger als zwei Jahre an einen Ehegatten, der durch sein Verhalten die Ehe zerstört hat, Unterhalt zu zahlen ist, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß § 33 auch die Regelung für die moralisch und rechtlich schwierig zu entscheidenden Sachverhalte enthält, in denen der eine Ehegatte völlig arbeitsunfähig ist und das Gericht zu der Entscheidung kommt, daß auf Antrag des gesunden Ehegatten die Ehe zu scheiden ist. Die Regelung des § 33 läßt auch hier für die Weiterentwicklung die Möglichkeit einer nur befristeten Unterhaltszahlung dann offen, wenn durch den weiteren Ausbau unserer Sozialversicherung und anderer sozialer Einrichtungen durch den Staat ausreichend für den arbeitsunfähigen Ehegatten gesorgt werden kann oder im Einzelfall seine Versorgung durch den Unterhalt, den leistungsfähige Verwandte gewähren können, gesichert ist. Zu Harrlands Ausführungen ist noch zu bemerken, daß die Sachverhalte, aus denen er seine Einwände herleitet, kaum praktische Bedeutung haben und erdacht erscheinen. Er geht davon aus, daß der „Unter-haltsbedürftige die Ehe zerstört hat“. Wenn ich ihn recht verstehe, beziehen sich hierbei seine Ausführungen auf Ehegatten, die sich leichtfertig zur Ehe verhalten und insbesondere geschlechtliche Bindungen außer der Ehe oder Gelegenheitsverhältnisse eingehen. Nun ist ein solches Verhalten der verheirateten Frau, die in der Regel nach der Scheidung die Unterhaltsbedürftige ist, keineswegs, vor allem nicht in den Familien der Werktätigen, ein typischer Fall. Dabei übersieht Harrland weiterbin, daß die praktisch wesentliche Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs nach den Vorschlägen des Entwurfs Arbeitsunfähigkeit ist. Daß mm gerade entweder die wegen ihres Alters oder wegen einer Krankheit oder wegen eines Unfalls völlig arbeitsunfähige Frau zugleich eine solche geschlechtliche Aktivität außerhalb der Ehe aufweist, steht ebenso wie beim Mann unter entsprechenden Voraussetzungen im Widerspruch zur Lebenserfahrung. Es besteht somit kein Bedürfnis, das Verschulden an der Zerstörung der Ehe als Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs in die Regelung des § 32 aufzunehmen. Schließlich sind die Hinweise Harrlands auf das bulgarische Personen- und Ehegesetz nicht überzeugend. Das bulgarische Personen- und Ehegesetz sieht in den diesbezüglichen Bestimmungen über die Scheidung das Verschuldensprinzip vor und macht dementsprechend in diesen Fällen auch die Zahlung des Unterhalts von der Schuldfrage abhängig. Um zu dieser Frage im ungarischen Familiengesetz Stellung zu nehmen, wäre zu prüfen, ob es auch gesetzlich die Befristung des Unterhaltsanspruchs kennt. In den Ausführungen im RID 1954 Sp. 173/74 ist hierüber nichts gesagt, und es ergibt sich aus dem oben Angeführten, daß ein Unterhaltsanspruch, der möglicherweise unbefristet besteht, davon abhängig sein muß, wie sich der bedürftige Ehegatte während der Ehe verhalten hat. Prof. Dr. HEINZ SUCH, Institut für Zivilrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig III Harrland erkennt vorbehaltlos an, daß die Beseitigung des „berüchtigten Verschuldensprinzips“ (so nennt er es selbst) durch den Entwurf voll gerechtfertigt ist und den moralischen Anschauungen unserer Werktätigen entspricht. Er verwahrt sich auch vorsorglich gegen den bei seinen Ausführungen naheliegenden Hinweis darauf, daß er das Verschuldensprinzip bei der Scheidung „in neuem Gewände“ wiedereinführen wolle. Aber geschieht das nicht dennoch, wenn er verlangt, derjenige Ehegatte, der „sich unwürdig verhalten hat“, der „die Ehe zerstört hat“, dürfe auch bei Bedürftigkeit keinen wenn auch befristeten Unterhaltsanspruch haben? Ein rechtserheblicher Vorwurf wegen „Zerstörung der Ehe“, wegen „unwürdigen Verhaltens“ kann einem Ehegatten doch eben nur dann gemacht werden, wenn es feststeht, daß ihm der andere keine Veranlassung zu diesem Verhalten gegeben hat und wenn die Gerichte in jedem Scheidungsprozeß diese Feststellung treffen sollten, so sähen sie sich wieder dem schönsten Handgemenge um die Schuldfrage gegenübergestellt, d. h. sie befänden sich genau in der für den bürgerlichen Scheidungsprozeß charakteristischen Situation, die der Entwurf gerade beseitigen will. Es ist doch nun einmal so, daß in der großen Mehrzahl der Fälle, in denen ein Gatte die Ehe gebrochen hat oder den anderen verlassen hat oder sonst ein „unwürdiges Verhalten“, was immer man darunter verstehen will, an den Tag gelegt hat, jener Gatte behauptet und oft genug mit Recht! , daß ihn erst das Verhalten des anderen Gatten zu diesem Schritt getrieben habe; und es ist klar, daß, wenn man Harrlands Vorschlag folgt, derartige Behauptungen und entsprechende Beweisantritte in Zukunft, wenn der Ehebruch kein absoluter Scheidungsgrund mehr ist, noch häufiger auftreten würden, weil sie dann nämlich wirklich rechtserheblich wären. Es wäre sinnlos, die Augen davor zu verschließen, daß Harrlands Vorschlag tatsächlich nur auf ein Spiel mit Worten hinausläuft: anstatt zu sagen, der Ehegatte habe den Unterhaltsanspruch verwirkt, der die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, setzt er die Worte: der die Ehe zerstört hat“ oder: „ der ein unwürdiges Verhalten gezeigt hat“ aber wenn man der Sache auf den Grund geht, so zeigt sich, daß das alles ein und dasselbe ist, daß es sich also doch nur um die „Wiedereinführung des Verschuldensprinzips in neuem Gewände“ handelt. So geht es nicht, denn es muß unter allen Umständen verhindert werden, daß die Gerichte, wenn einmal die objektive Ehezerrüttung und die Sinnlosigkeit der Ehefortsetzung feststehen, dann erst zu einer Beweisaufnahme über die Schuldfrage schreiten müssen oder, um mit Harrland zu sprechen, zu einer Beweisaufnahme darüber, wer von beiden die Ehe zerstört hat. Lediglich für gewisse seltene Ausnahmefälle wird man den Bedenken Harrlands die Berechtigung nicht versagen können. Das sind die Fälle, in denen es 563;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 563 (NJ DDR 1954, S. 563) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 563 (NJ DDR 1954, S. 563)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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