Neue Justiz 1954, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 562 (NJ DDR 1954, S. 562); also ein neues Versorgungsverhältnis, ohne Schwierigkeiten, die sich aus der bürgerlichen Ehemoral ergaben, eingehen konnte. Der Schuldausspruch bedingte weitgehend die Widerwärtigkeit und den Schmutz des bürgerlichen Scheidungsprozesses, denn in ihm entpuppte sich die bürgerliche Ehe als nacktes Geldverhältnis, das den Inhalt der „Ehemoral“ bestimmte. Dementsprechend lastete auf der schuldig geschiedenen Frau nach der bürgerlichen Ehemoral ein „Makel“, dessen Klasseninhalt die Verachtung der Arbeit in den Augen bürgerlicher Menschen war. Dieser Makel bestand darin, daß die schuldig geschiedene Frau unter Umständen gezwungen war, von ihrer Hände Arbeit zu leben. Die unschuldig geschiedene Frau hatte im Vergleich zur verheirateten Frau einen geminderten Unterhaltsanspruch. Deswegen -war ihr „Makel“ nach der Meinung bürgerlicher Menschen bereits geringer. Die Überreste dieser bürgerlichen Auffassungen sind in jeder Weise zu bekämpfen. Das beste Mittel dazu ist die Beseitigung des Schuldausspruchs im Scheidungsprozeß und damit seine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. In der bisherigen Entwicklung unseres Familienrechts hat der Schuldausspruch bereits seine Bedeutung für die Regelung des Namenrechts der Frau (Nichtanwendung des § 56 Abs. 1 EheG) und für die Entscheidung über das elterliche Sorgerecht verloren. Der Entwurf beseitigt nunmehr seine Bedeutung auch für die Unterhaltsregelung gemäß § 32 und macht damit den Weg frei, im Scheidungsprozeß gründlich und unbehindert von der Suche nach dem „Schuldigen“ das gesamte wechselseitige Verhalten der Ehegatten zu ermitteln und ihnen wirksame Hilfe für die Überwindung ihrer Fehler zu leisten. Damit wird auch der Weg dazu frei, daß sich die erzieherische Funktion unserer Gerichte zum Zwecke der Erhaltung und Festigung der Ehe als wirklicher Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in vollem Umfange entwickeln kann. Harrland erkennt die Bedeutung der Beseitigung des Verschuldensprinzips und damit des Schuldausspruchs und billigt diese Regelung. Aus dem eben Ausgeführten ist jedoch ersichtlich, daß der Schuldausspruch aufs engste mit dem Charakter der bürgerlichen Ehe als Versorgungsanstalt verbunden ist und gerade in seiner Auswirkung auf die Regelung des Unterhaltsanspruchs die praktisch wesentliche Folge liegt, die auszuschließen ist. Die gesellschaftliche, ökonomische und politische Verschuldensprinzips und damit des Schuldausspruchs ist es, daß unser Arbeiter- und Bauernstaat durch die Schaffung der volkseigenen Wirtschaft und die Planung der Volkswirtschaft allen arbeitsfähigen Menschen, damit auch den Frauen, die Ausübung einer Berufstätigkeit entsprechend ihren Fähigkeiten gewährleistet. Deswegen ist die vorgesehene Regelung des Entwurfs auch in dieser Frage hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Grundlagen kein Programm, sondern Ausdruck unserer Erfolge und Errungenschaften. Zugleich ist es Aufgabe unseres neuen Familienrechts, zur Entwicklung der neuen Rechts- und Moralanschauungen auf dieser bereits geschaffenen materiellen Grundlage beizutragen. Zur Einführung der neuen Regelung ist es keineswegs Voraussetzung, daß alle verheirateten Frauen berufstätig und nicht „nur im Haushalt tätig“ sind. Es stimmt auch nicht, daß die Frauen „nur dann voll gleichberechtigt sind, wenn sie von den durch unseren Staat gegebenen Möglichkeiten Gebrauchmachen (von mir gesperrt H. S.), einen Beruf zu ergreifen und sich aktiv am staatlichen und gesellschaftlichen Leben zu beteiligen“. Zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau und zur Entwicklung der neuen Ehemoral als maßgeblicher und vorherrschender Anschauung genügt die volle Möglichkeit der Übernahme einer Berufstätigkeit durch die Frau und ihrer aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Verbindung mit einem solchen Entwicklungsstand der gesellschaftlichen Verhältnisse, daß die Ehen der berufstätigen Frauen mit ihrem sich hieraus ergebenden fortschrittlichen Bewußtsein der Männer und Frauen die für das Verhalten von Mann und Frau bestimmenden Ehen sind. Ein Teil der Frauen wird stets wenigstens zeitweise als Haus- frau und Mutter in Erfüllung der ehrenvollen und gesellschaftlich wichtigen Aufgabe der Erziehung der Kinder tätig bleiben, und der Entwurf gewährt ihnen, wie auch Harrland ausführt, die volle rechtliche und moralische Anerkennung ihrer Tätigkeit. Zum Verständnis der Regelung des § 32 FGB-Ent-wurf ist weiterhin ihr Zusammenhang mit dem Wesen der neuen Familie und den neuen Rechts- und Moralanschauungen der Werktätigen darzustellen. Dabei erweisen sich die Bedenken Harrlands, daß „dem Zerstörer der Ehe Unterhalt zugebilligt“ und er faktisch noch hierfür belohnt werde, als unbegründet. Grundlage der Regelung des § 32 ist es keineswegs, daß die Ehe in beschränktem, befristetem Umfange als Versorgungsanstalt anerkannt wird. Der § 32 enthält keine Ubergangslösung, sondern ergibt sich aus den Prinzipien, auf denen die Ehe der Werktätigen beruht; er ist ein fester Bestandteil des sozialistischen Eherechts und von dauernder Bedeutung. § 32 bezieht sich auf diejenigen Ehen, in denen die Frau nicht berufstätig ist, sondern ausschließlich ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter erfüllt; selbstverständlich betrifft er auch den Fall der Arbeitsunfähigkeit und Bedürftigkeit des Mannes nach Scheidung der Ehe, der jedoch hier außer Betracht bleiben kann. Endigt die Ehe der nichtberufstätigen Frau durch Scheidung, dann entsteht für sie die Frage, sich selbst durch Teilnahme am gesellschaftlichen Arbeitsprozeß zu unterhalten. § 2 des Entwurfs, der die Bestimmung über das Wesen der neuen Ehe enthält, bringt zum Ausdruck, daß der Sinn der Ehe in der gemeinsamen Entwicklung' der Ehegatten und der Erziehung der Kinder auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der gegenseitigen Liebe und Achtung der Ehegatten liegt. Für unseren Zusammenhang ist es wesentlich, daß das persönliche Verhältnis zwischen den Ehegatten ein Verhältnis der gegenseitigen Hilfe und Förderung ist. Dieser Wesenszug wirkt auch noch nach der Scheidung nach und kommt in der Regelung des § 32 zum Ausdruck. Aus der ehelichen Gemeinschaft, die bestanden hat, ergibt sich die Pflicht jedes Ehegatten, dazu beizutragen, daß der andere nach ihrer Beendigung so schnell und so geeignet wie möglich seinen Platz im gesellschaftlichen Leben findet. Deswegen ist es auch Aufgabe des geschiedenen Mannes, mit seinen Mitteln materiell für die Frau solange zu sorgen, bis sie eine Beschäftigung entsprechend ihren Fähigkeiten gefunden hat oder zu einer solchen Tätigkeit ausgebildet ist. Insofern ist auch die Regelung des § 32 Ausdruck der Übereinstimmung der persönlichen Interessen. Dieses neue Wesen des Unterhaltsanspruchs kommt augenscheinlich in der vorgesehenen Befristung zum Ausdruck, wobei die Übergangszeit durchaus nicht immer zwei Jahre betragen muß und in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle geringer sein wird. Ist das Ziel erreicht, daß die bisher im Haushalt tätige Frau ihren Platz im gesellschaftlichen Arbeitsprozeß gefunden hat, so erlischt sowohl moralisch wie rechtlich die Unterhaltsverpflichtung des Mannes. Es ist offensichtlich, daß es dem Sinn der Regelung des § 32 widersprechen würde, die Zahlung des Unterhalts von der Verschuldensfrage abhängig zu machen. Auch wird es kaum Fälle geben, in denen der Unterhaltsverpflichtete durch sein Verhalten während der gesamten bisherigen Ehe nicht in irgendeiner Weise dafür mit verantwortlich gemacht werden kann, daß die Ehe gescheitert ist. Aber selbst dann, wenn er sich bemüht hat, die Ehe zu erhalten, ist es gerechtfertigt und gerade ein solcher Ehegatte wird es auch moralisch für richtig finden , durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrages während einer Übergangszeit dem anderen zu helfen. Dem Gericht ist überdies durch Festsetzung einer kürzeren Dauer der Unterhaltszahlung die Möglichkeit gegeben, auch denjenigen Ausnahmefällen gerecht zu werden, in denen der unterhaltsbedürftige Ehegatte seine ehelichen Pflichten erheblich verletzt hat. Ihm ist dann auch die Übernahme einer einfachen Tätigkeit, die unter unseren Bedingungen jederzeit zu finden ist und durch die er seinen Lebensunterhalt erwerben kann, zuzumuten. Es ergibt sich weiter, daß gerade auf Grund der Befristung der Unterhaltszahlung diese nicht zu Zerwürfnissen in einer neuen Ehe führen kann, die der Unterhaltsverpflichtete geschlossen hat. 562;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 562 (NJ DDR 1954, S. 562) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 562 (NJ DDR 1954, S. 562)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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