Neue Justiz 1954, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 561 (NJ DDR 1954, S. 561); er gleichwohl dem Ehegatten der früheren Ehe, der sich unwürdig verhalten hat, Unterhalt zahlen müßte, und gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 33 FGB sogar länger als für zwei Jahre. Ganz abgesehen davon sind solche Umstände, wie die bisherige Praxis zeigte, bereits die Keime für das Mißverstehen der neuen Ehegatten. Das würde sich um so mehr bemerkbar machen, wenn nun gar auch der tatsächlich schuldlose und wieder verheiratete Ehegatte dennoch an den Partner der früheren Ehe Unterhalt zahlen müßte. Man wird erwidern, daß ja gerade das Verschulden im Eheprozeß nicht immer zweifelsfrei festgestellt werden kann. Das ist richtig. Es gibt aber andererseits Fälle, in denen sich ein Ehegatte während der Ehe derartig unmoralisch verhalten und dadurch die Ehe zerstört hat, daß das ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ihm unter solchen Umständen Unterhalt zuzuerkennen, würde in der Tat den Anschauungen der Werktätigen widersprechen. Darüber hinaus ist auch folgender Gesichtspunkt nicht unbeachtlich: Nach § 14 des Entwurfs steht dem mißbräuchlich getrennt lebenden Unterhaltsbedürftigen ein Unterhaltsanspruch nicht zu, und andererseits muß der unberechtigt getrennt lebende Unterhaltsverpflichtete dem' anderen Ehegatten und den gemeinsamen Kindern („gemeinsamen“ sollte man an dieser Stelle im Entwurf noch einfügen) einen Unterhalt gewähren, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. Diese Bestimmung ist eine Demonstration der Einheit von Moral und Recht der Werktätigen in unserem Staat. Sie dient offensichtlich der Erhaltung der Ehe. Gerade deshalb wird diese Regelung auch allgemein begrüßt. Es will scheinen, als ob die Unterhaltsregelung nach der S.cheidung, die auch dem Zerstörer einer Ehe Unterhalt zubilligt, hierzu im Widerspruch steht. Einige Diskussionsredner meinten, dieser würde damit faktisch noch belohnt, obwohl er sowohl moral- als auch rechtswidrig gehandelt habe. Es kann hier natürlich nicht darum gehen, ein Verschuldensprinzip in „neuem Gewände“ bei der Scheidung zu finden. Es muß aber eine Regelung getroffen werden, die dem Rechtsbewußtsein der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten entspricht. Auch das 1952 verabschiedete Gesetz über die Familie in der Volksrepublik Ungarn lehnt das berüchtigte Verschuldensprinzip ab, erkennt andererseits aber dem bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch nicht zu, wenn er diesen Anspruch während der Ehe durch unwürdiges Verhalten verloren hat.2) Eine ähnliche Regelung enthält auch das seit 1949 in Kraft befindliche Familiengesetzbuch der Volksrepublik Bulgarien.3) Ich meine, daß bei einer solchen Regelung auch eine Rückkehr zum Verschuldensprinzip nicht notwendig wäre. Es brauchte nicht auf „Verschulden“, „überwiegendes Verschulden“ usw. anzukommen, sondern auf die durch das Gericht objektiv feststellbare Tatsache, ob der Unterhaltsbedürftige während der Ehe nicht durch unwürdiges Verhalten den Unterhaltsanspruch verloren hat. Ich bin der Auffassung, daß unser Recht auch in dieser Frage geeignet sein muß, die Ehegatten zu einer richtigen Einstellung zur sozialistischen Familie zu erziehen. HARRI HARRLAND, Oberinstrukteür bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Magdeburg II Die Regelung des Unterhaltsanspruchs der Ehegatten nach der Scheidung, wie ysie im § 32 des Entwurfs des FGB vorgesehen ist, ist von der Regelung dieser Frage im § 58 EheG, die wiederum im wesentlichen mit der des § 1578 BGB übereinstimmt und auf sie zurückzuführen ist, grundlegend unterschieden. Das ist kein Zufall, vielmehr Ausdruck des prinzipiellen Unterschiedes zwischen der alten, bürgerlichen Ehe und den bürgerlichen Rechts- und Moralanschauungen über die Ehe und dem Wesen der neuen Ehe und Familie, wie 2) vgl. „Das neue ungarische Familiengesetz“, BID 1954 Nr. 6, Sp. 171. 3) vgl. ebenda S. 185. sie sich in unserem Arbeiter- und Bauernstaat entwickelt haben und weiter festigen, sowie den Rechtsund Moralanschauungen der Werktätigen. Harr-lands Ausführungen laufen im Ergebnis darauf hinaus, das Prinzip der Regelung des § 1578 BGB und des § 58 EheG in das neue Familiengesetzbuch zu übernehmen. Es ist Harrland darin durchaus recht zu geben, daß es voraussehbar war, daß die Frage der Regelung des Unterhalts nach der Scheidung „Gegenstand heftiger Diskussionen werden würde“, eben, weil die alte Regelung bisher weitergalt, wenn sich auch ihre Bedeutung wesentlich gewandelt hat, und erst der Entwurf mit der Beseitigung des Verschuldensprinzips und des Schuldausspruchs und damit der Lösung des Unter-hältsanspruchs vom Schuldausspruch in dieser praktisch wichtigen Frage das Neue zum Durchbruch bringt. Es ist daher verständlich, daß sich gerade in dieser Frage die Auseinandersetzung zwischen alten und neuen Anschauungen als Moment der fortschreitenden Entwicklung äußern mußte. Dementsprechend ist auch Harr-lands Kritik berechtigt, daß in den erläuternden Beiträgen zum Entwurf diese Frage nicht die Beachtung fand, die ihr zukommt. Um die Bedeutung der im § 32 des Entwurfs vorgesehenen Regelung zu erkennen, ist es erforderlich, sich zunächst den Zusammenhang zwischen dem Schuldausspruch und dem Wesen der bürgerlichen Ehe zu vergegenwärtigen. Grundlage der Regelung des kapitalistischen Eherechts ist die Ehe der besitzenden Klasse, nicht die Ehe der unterdrückten und ausge-beuteten Klassen und Schichten. Ihrem Klassencharakter nach ist die bürgerliche Ehe ein Vermögensverhältnis, das der Mann der herrschenden Klasse dazu ausnutzt, durch die Eheschließung Kapital zu erwerben oder zu vermehren, und das der bürgerlichen Frau als Versorgungseinrichtung dient. Die bürgerliche Ehe als Rechtsgeschäft und Vermögensverhältnis setzte keine gegenseitige Achtung und Zuneigung voraus. Rechtlich äußert sich dies im Scheidungsrecht, denn ihr Fehlen ist kein Scheidungsgrund. Die Herrschaft des Mannes über die Frau, die ökonomische Abhängigkeit der Frau vom Manne kommen bei der Scheidung, soweit sie das kapitalistische Recht zuläßt, insbesondere darin zum Ausdruck, daß regelmäßig der Mann als Scheidungskläger auftritt, die Frau nur in seltenen Fällen. Dies hat seine Ursache nicht etwa darin, daß sich in der Regel die Frau ehewidrig verhält, wie es ein Gemeinplatz der bürgerlichen Ehemoral besagt. Ein Blick in die bürgerliche Wirklichkeit zeigt, daß es gerade umgekehrt ist. Ehebruch des Mannes wie andere Ehewidrigkeiten sind in der bürgerlichen Praxis viel häufigere Erscheinungen als solche der Frau. Auf Grund ihrer materiell abhängigen Stellung ist aber die Frau in der bürgerlichen Ehe gezwungen, alle Ehewidrigkeiten des Mannes hinzunehmen, um sich ihre Versorgung zu erhalten. Deswegen macht sie häufig ein Scheidungsrecht, das ihr formal zusteht, nicht geltend. Gerade hierin findet die erniedrigte und ge-demütigte Stellung der Frau in der Ehe unter kapitalistischen Bedingungen ihren klaren Ausdruck. Der Widerspruch zwischen der Wirklichkeit der bürgerlichen Ehe als Vermögens- und Versorgungsverhältnis und der scheinheiligen bürgerlichen Moral, nach der sie eine auf Zuneigung beruhende Gemeinschaft von Mann und Frau sein sollte, enthüllte sich im Scheidungsrecht offen im Schuldausspruch. Der Schuldausspruch war der Kernpunkt des bürgerlichen Scheidungsprozesses, in dem es nicht darum ging festzustellen, ob ein Eheverhältnis noch möglich war oder nicht. Es bestand nahezu immer Klarheit, daß die Ehe keine Ehe mehr war. Es kam vielmehr darauf an festzustellen, wer der Schuldige war. Denn von dieser Frage hing es ab, ob der Mann noch nach der Scheidung Unterhalt zu zahlen hatte. Entsprechend dem Charakter der bürgerlichen Ehe alsxVersorgungsanstalt hatte somit der Schuldausspruch allein oder überwiegend vermögensrechtlichen Charakter. Seine weiteren Auswirkungen auf die Verteilung des Sorgerechts für die Kinder waren ebenso geeignet, die Frau im Scheidungsprozeß unter Druck zu setzen und zu demütigen. Vom Schuldausspruch hing die Versorgung der Frau nach Auflösung der Ehe ab und weiter auch, ob sie nach der Scheidung eine neue Ehe, 561;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 561 (NJ DDR 1954, S. 561) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 561 (NJ DDR 1954, S. 561)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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