Neue Justiz 1954, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 560 (NJ DDR 1954, S. 560); Zum Entwurf des Familiengesetzbuches Westdeutsche Frauenkonferenz zu Fragen der Gleichberechtigung Der Gesetzentwurf des DFD-Vorstandes Westdeutschland über die Gleichberechtigung von Mann und Frau*) wurde am 18. Juli 1954 in Köln von einer großen Frauen-Konferenz diskutiert. Frau Lilli Wächter entwickelte die Grundgedanken des Entwurfs und betonte dabei, daß die Gleichberechtigung im Familienrecht nur verwirklicht werden könne, wenn auch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Gleichberechtigung der Frau gewährleistet sei. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik, die es den Frauen ermöglichen, auf allen Lebensgebieten ihre Gleichberechtigung zu verwirklichen. Dabei wandte sich Frau Wächter gegen den der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in westdeutschen Veröffentlichungen gemachten Vorwurf, daß sie durch ihr neues Ehegesetz die Spaltung Deutschlands vertiefe und durch die Schaffung anderer Rechtsverhältnisse die Rechtseinheit breche. Frau Wächter führte demgegenüber aus, daß sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik ganz ebenso wie aus der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik die Verpflichtung ergebe, die *) vgl. NJ 1934 S. 415. Gleichberechtigung der Frau zu verwirklichen. „Die Rechtseinheit bricht dann derjenige, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt“, stellte sie fest. Auf Grund der Hinweise und Anregungen der Diskussion erfolgte eine Überarbeitung und teilweise Neuformulierung der DFD-Gesetzesvorlage über die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Diesen Entwurf leitete der DFD-Vorstand Westdeutschland dem .Bonner Bundestag zu, weil, wie die Konferenz übereinstimmend feststellte, alle bisher dort vorliegenden Entwürfe nicht zu einer Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau führen. Die Konferenz sprach sich dagegen aus, daß lediglich einige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu formuliert würden, und forderte die Annahme eines besonderen Gesetzes, das alle Seiten der Gleichberechtigung der Frau im Zusammenhang behandelt. Zur Begründung hierfür wurde darauf hingewiesen, daß nur bei einer solchen gesetzgeberischen Behandlung der Materie es auch den Nichtjuristen möglich gemacht werde, sich selbst ein klares Bild über die gesetzliche Verwirklichung des Gleichberechtigungsgrundsatzes zu verschaffen. Die Regelung des Unterhalts nach der Ehescheidung i Bereits die bisherigen Diskussionen über den Entwurf des Familiengesetzbuches zeigen, welch außerordentlich großes Interesse von allen Teilen der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik den familienrechtlichen Problemen unserer neuen Gesellschaft entgegengebracht wird. Ich glaube, es ist auch nicht übertrieben, wenn festgestellt wird, daß der Entwurf im Prinzip allgemeine Billigung findet. Es ist selbstverständlich und für unseren Staat charakteristisch, daß andererseits über einzelne im Entwurf vorgesehene Regelungen leidenschaftliche Auseinandersetzungen geführt werden. Das zeugt von einer gesunden und wahrhaft demokratischen Atmosphäre in unserem Staat der Arbeiter und Bauern. Heftig umstritten ist vor allem die im § 32 des Entwurfs vorgesehene Regelung des Unterhalts nach der Ehescheidung. Sowohl das im Bezirk Magdeburg mit den Richtern, Staatsanwälten und Notaren durchgeführte Vorseminar als auch die ersten Diskussionen mit den Werktätigen bei Justizausspracheabenden und aus anderen Anlässen lassen erkennen, daß die hier im Entwurf vorgesehene Regelung insoweit nicht die ungeteilte Zustimmung findet, als die Unterhaltsverpflichtung unabhängig vom Verschulden bestehen soll. Es war meines Erachtens vorauszusehen, daß diese Frage Gegenstand heftiger Diskussionen werden würde. Um so schmerzlicher vermißt man in den ersten Beiträgen zum Entwurf (NJ Nr. 12/54) eine überzeugende Erklärung gerade zu dieser Regelung. Such (vgl. S. 369 daselbst) stellt lediglich fest, daß der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung von dem Schuldausspruch, den der Entwurf ja nicht mehr vorsieht, losgelöst ist, und Nathan (S. 362 ebenda) erklärt nur, daß für die Zubilligung des Unterhalts die Schuldfrage nicht mehr von Bedeutung sei und die Frage der gegenseitigen Unterhaltsgewährung in unserem Staat in dem Maße, in dem die Gleichberechtigung und wirtschaftliche Selbständigkeit der Frau verwirklicht wird, eine immer geringere Rolle spielt. Das ist natürlich richtig. Es muß auch erkannt werden, daß ein neues Familienrecht geeignet sein muß, zur Weiterentwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse beizutragen. Man sollte aber nicht übersehen, daß ein Gesetz kein Programm ist. Stalin sagte bereits bei der Begründung der Sowjetverfassung: „Während ein Programm von dem spricht, was noch nicht da ist und erst in der Zukunft erzielt und errungen werden soll, muß eine Verfassung im Gegenteil von dem sprechen, was bereits da ist, was jetzt, gegenwärtig, bereits erzielt und errungen ist. Ein Programm betrifft hauptsächlich das Künftige, eine Verfassung das Gegenwärtige.“1) Diese Worte haben auch für ein so umfassendes Gesetz, wie es unser neues Familiengesetzbuch darstellen soll, hervorragende Bedeutung. Selbstverständlich sind in unserer Republik die ökonomischen und politischen Voraussetzungen für die Gleichberechtigung der Frau gegeben. Unser Staat zwingt aber keine Frau zum Ergreifen irgendeines Berufes, was die Apologeten des Imperialismus häufig lügnerisch zu verbreiten versuchen. Es ist vielmehr ein sich über lange Zeit hinstreckender Bewußtseinswandel erforderlich, damit auch alle verheirateten Frauen erkennen, daß sie nur dann voll gleichberechtigt sind, wenn sie von den durch unseren Staat gegebenen Möglichkeiten Gebrauch machen, einen Beruf zu ergreifen und sich aktiv am staatlichen und gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Dieses Ziel ist noch nicht erreicht. Es gibt noch eine Vielzahl von Frauen, die nur im Haushalt tätig sind. Hiervon geht auch der Entwurf aus, der die Arbeit der Frau, die nur den Haushalt der Familie versorgt, in einem Umfange anerkennt, für den es in der bisherigen deutschen Rechtsgeschichte keinen auch nur annähernden Vergleich gibt. Die bisher zu dieser Regelung der Unterhaltsprozeßverpflichtung gegebenen Begründungen überzeugen also m. E. nicht. Ich bin mir darüber klar, daß es richtig ist, wenn der Entwurf das Verschuldensprinzip bei der Scheidung als den Anschauungen der Werktätigen nicht entsprechend ablehnt. Andererseits scheint es mir aber. unserem derzeitigen Entwicklungsstand nicht zu entsprechen, wenn die Regelung des Unterhalts nach der Scheidung unabhängig davon erfolgen soll, ob der Unterhaltsbedürftige die Ehe zerstört hat oder nicht. So zählt beispielsweise der Fall nicht zu den Seltenheiten, daß eine geschiedene Partei eine neue Ehe eingeht. Der Werktätige würde es nicht verstehen, wenn *) 5 60 *) Fragen des Leninismus S. 622.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 560 (NJ DDR 1954, S. 560) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 560 (NJ DDR 1954, S. 560)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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