Neue Justiz 1954, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 55 (NJ DDR 1954, S. 55); -II Diese Deklaration der Menschenrechte enthält eine ganze Reihe wichtiger Grundsätze, deren allgemeine Fixierung auf höchster Ebene der Vereinten Nationen zweifellos eine große Errungenschaft ist. Er enthält aber zugleich auch entscheidende Schwächen, die zur Irrealität dieses Dokuments führen mußten es bleibt eben Deklaration! Diese Arbeit zeigt viele der Probleme und Schwierigkeiten auf, die bei der Ausarbeitung der Menschenrechte auf der internationalen Ebene auftauchen, und es hat keinen Sinn, diese Schwierigkeiten zu verheimlichen, es kommt vielmehr darauf an, ihnen ins Gesicht zu sehen, um sie zu überwinden. In vielen Diskussionen über die Menschenrechte in den Kommissionen und in den verschiedenen, sich mit dieser Frage befassenden Publikationen wird auf die Menschenrechte der Großen Französischen Revolution hingewiesen. Dabei wird richtig festgestellt, daß diese Menschenrechte politische Kampflosungen waren, und zwar Kampflosungen zur Befreiung von den alten feudal-absolutistischen Fesseln. Diese Losungen sind beherrscht vom Ethos des politischen Kampfes für die Befreiung aus längst veralteten Bindungen. Sollten die Menschenrechte, die jetzt proklamiert werden, nicht dieselbe geschichtliche Mission haben? Die Kodifikation der demokratischen Rechte und Freiheiten muß von den wachsenden Kämpfen der Menschen und Völker um Recht und Freiheit ausgehen. Die Diskussionen in den Kommissionen der UN zeigen ganz deutlich, daß es Tendenzen gibt, die Menschenrechte nicht zum Instrument der Befreiung der Völker und Menschen werden zu lassen. Sie streben danach, die Menschenrechte in ein System beschränkter subjektiver Individualrechte aufzulösen. Dabei werden die Rechte des Individuums, die ja schließlich das wirkliche Leben der Menschen bestimmen, von den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen völlig abstrahiert. Dadurch aber schlagen die Menschenrechte faktisch in Schranken der Freiheit um. Man raubt ihnen gerade das, ohne das sie nicht real sein können, nämlich die Mittel zur Entfaltung des Kampfes um die Emanzipation, die Befreiung des Menschen aus den Fesseln der ihn beengenden, sein menschliches Wesen unterdrückenden und seihe Freiheit vernichtenden Verhältnisse. Unter dem Begriff der „Universalität“ haben sich innerhalb der Menschenrechts-Kodifikation Bestrebungen in den UN geltend gemacht, die unvermeidlich das Streben nach Kodifikation wirklicher Menschenrechte zum Scheitern bringen mußten. Die formaljuristische Abstraktion von politischen Kämpfen nimmt den Menschenrechten ihren konkreten Inhalt, macht sie irreal und degradiert sie zu leeren Deklarationen. Diese „Universalität“ findet ihren Ausdruck darin, daß man die konkreten politischen Verhältnisse unserer Zeit außer acht läßt und so die Menschenrechte aus den konkreten politischen und geschichtlichen Umständen herauslöst. Die Verkündung und Durchsetzung der Menschenrechte ist nicht möglich, ohne daß man die Frage beantwortet, wer die Feinde der Menschenrechte sind und welche Gruppen und politischen Strömungen die Menschenrechte vernichten wollen. Es ist notwendig zu erkennen, welche politischen Kräfte zu wecken sind und auf welchen Weg diese politischen Kräfte geführt werden müssen, um die Menschenrechte effektiv zu schützen und durchzusetzen. Der Kampf um die Menschenrechte verlangt, jene Kräfte der Unmenschlichkeit, der Barbarei, des Terrors und der Rechtlosigkeit zurückzuschlagen, die im Faschismus ihre grauenvolle Verwirklichung gefunden hatten und gegen die heute wieder der Kampf geführt werden muß. Es sind die Kräfte des Krieges, die Millionen von Menschen vernichteten und die ganze Völker auszurotten trachteten. Die Frage der Menschenrechte kann nur im Zusammenhang mit dem Kampf der Völker gegen Unterdrückung, Krieg und Völkervernichtung und gegen den Raub ihrer nationalen Selbstbestimmung gesehen werden. Die Abstraktion von diesen Kämpfen machte die in der 3. Vollversammlung der UN beschlossene Deklaration der Menschenrechte zur bloßen Phrase, zu einem betrügerischen Manöver! III Den Vertretern der Mehrheit in den UN USA, Großbritannien und auch Frankreich gelang es keineswegs, den Menschenrechten durch formal juristische Austeilung, durch „Entpolitisierung“ juristische Kraft und Geltung zu verschaffen. Der sowjetische Vertreter in der UN, Wyschinski, führte in der Vollversammlung der UN am 9. Dezember 1948 zu dem Entwurf der „Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte“ aus: „So lautet der Art. 4 des der Vollversammlung zur Prüfung vorgelegten Entwurfs der Deklaration der Menschenrechte: .Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Unantastbarkeit seiner Person!“ Der abstrakte Charakter dieses Artikels bedarf wohl keines Kommentars. Es ist augenfällig, daß der Entwurf, der von einer so außerordentlich wichtigen Frage wie des Rechts des Menschen auf Leben, Freiheit und Unantastbarkeit seiner Person handelt, sich nicht die Aufgabe stellt, wenigstens die dringend notwendigen Maßnahmen aufzuweisen, die vom Staat zu ergreifen sind, um die Verwirklichung dieser Rechte zu fördern, um schon gar nicht zu sagen, zu gewährleisten. Es war daher ganz natürlich, den Versuch zu machen, diesen Artikel zu verbessern und Ergänzungen vorzunehmen, die diesen Mangel abstellen würden. Die Delegation der Sowjetunion hat diesen Versuch unternommen. Sie schlug vor, die im Art. 4 des Entwurfs der Deklaration des Dritten Ausschusses dargelegte Aufgabe durch Einfügung eines Zusatzes zu lösen, der lautete: ,Der Staat muß jedem Menschen Schutz gegen verbrecherische Anschläge sowie die Bedingungen garantieren, die ihn vor der Gefahr des Hunger- oder Erschöpfungstodes schützen“ usw. Dieser Zusatz wurde bedauerlicherweise von dem Dritten Ausschuß abgelehnt, obwohl er die Angelegenheit ernsthaft und bedeutend verbessert hätte.“11) Dabei berührte Wyschinski eine Frage, die von außerordentlicher Bedeutung ist, und zwar die Frage, wie die Menschenrechte verwirklicht werden sollen. Er sagte: „Diesen Artikeln fehlt die Hauptsache, nämlich der Hinweis darauf, daß die Gesellschaft und der Staat verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, darunter auch gesetzgeberische Maßnahmen, um die Möglichkeit der freien Entwicklung der Persönlichkeit auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet zu gewährleisten“.* 12) Der Staat selbst soll bekennen, welche Pflichten ihm gegenüber den Menschen obliegen, er soll sagen, durch welche Maßnahmen verhindert wird, daß die Menschen in ein grauenvolles Elend, das aller Menschenwürde ins Gesicht schlägt und das notwendig jede Freiheit vernichtet, hinabsinken. Wyschinski führte in seiner historischen Rede in der Generalversammlung der UN aus, welche konkreten Vorschläge von der sowjetischen Delegation gemacht wurden, um die Menschenwürde und die menschliche Freiheit zu sichern: „Die sowjetische Delegation schlug die Annahme eines Artikels vor, in dem zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Sozialversicherung hierbei handelt es sich um die Sozialfürsorge und die Sozialversicherung , daß die Sozialversicherung der im Arbeitsverhältnis stehenden Menschen, d. h. der Arbeiter und Angestellten, zu Lasten des Staates eines jeden Landes gehen soll. Hier stellte die sowjetische Delegation dies Problem auf eine reale Basis und gab konkret an, auf welche Weise die Ausgaben zu decken sind, die dazu erforderlich sind, daß der Werktätige in den Genuß der Segnungen der Sozialfürsorge kommt. Die sowjetische Delegation sagt: Die eine Quelle ist der Staat; die andere Quelle sind die Unternehmer, die aus der Ausbeutung der Arbeit des Arbeiters Gewinne schöpfen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, 1J) A. J. Wyschinski, „Die UdSSR auf der Wacht für den Frieden und die Sicherheit der Völker“, Berlin 1949, S. 266/67. 12) a. a. O. S. 267/68. 55;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 55 (NJ DDR 1954, S. 55) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 55 (NJ DDR 1954, S. 55)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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