Neue Justiz 1954, Seite 546

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 546 (NJ DDR 1954, S. 546); Aus der Praxis der Vertragsgerichte § 4 Abs. 1 VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951. Die Formerleichterung gemäß § 4 Abs. 1 der Ver-tragsVO für Verträge mit einem Lieferwert bis 5000 DM bedeutet lediglich, daß nicht eine ausdrücklich als Vertrag bezeichnete und entsprechend formulierte Urkunde errichtet zu werden braucht. Eine briefliche, d. h. schriftlich fixierte Willensübereinstimmung ist für den Vertragsabschluß jedoch unbedingt erforderlich. Für die Anwendung der sog. 'Einverständnisklausel ist insofern im Allgemeinen Vertragssystem kein Raum. Staatliches Vertragsgericht im Bezirk Leipzig, Entsch. vom 18. August 1953 I 567/53. Der Antragsteller bestellte bei der Antragsgegnerin Büromaterial. Da es sich um Lieferwerte unter 5000 DM handelte, wurden die Aufträge ln Briefform erteilt. Beide Aufträge trugen den Stempelaufdruck: „Für vorliegende Bestellung sind Im übrigen die §§ 4 10 des Mustervertrages laut Ministerialblatt der DDR Nr. 3 vom 30. Januar 1052 verbindlich, nur 1st im § 9 .ohne Rücksicht auf Verschulden' zu streichen. Ihr Einverständnis gilt, wenn nicht bis . widersprochen wird.“ Die in den Aufträgen angegebenen Liefertermine wurden nicht eingehalten. Daraufhin berechnete der auftraggebende Betrieb Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Auslieferung. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, daß der Auftrag bei ihr nicht vorliege, und erbat ein Duplikat des Auftrages. Die in diesem Schreiben zugesagte Auslieferungsfrist wurde wiederum nicht eingehalten. Der Besteller behauptet, der Lieferbetrieb habe die in den Aufträgen angegebenen Fristen für den Widerspruch verstreichen lassen. Damit seien gültige Verträge zustande gekommen. Der Stempelaufdruck sei entsprechend der Anweisung des früheren Ministeriums für Maschinenbau erfolgt. Die Antragsgegnerin, der Lieferbetrieb, wendet ein, daß ein gültiger Kauf- und Liefervertrag nicht vorliege. Ein solcher Vertrag könne gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems nicht durch stillschweigende Annahme eines Angebotes zustande kommen. Außerdem behauptet die Antragsgegnerin, daß das Duplikat des Auftrages keinen Eingangsstempel trage und das Datum des Eingangs deshalb überhaupt nicht feststehe. Aus den Gründen: Im vorliegenden Falle hat das Vertragsangebot den Lieferbetrieb zunächst nicht erreicht. Es besteht die Möglichkeit, daß das Angebot auf dem Postwege oder im innerbetrieblichen Postumlauf verlorengegangen ist. Verträge mit einem Lieferwert bis zu 5000 DM können in der Form brieflicher Vereinbarung abgeschlossen werden. § 4 der VertragsVO verlangt also eindeutig eine briefliche, d. h. schriftlich fixierte Willensübereinstimmung. Das Sonderrundschreiben Nr. 4/52 des früheren Ministeriums für Maschinenbau steht, soweit es den Vertragsabschluß durch stillschweigendes Einverständnis zulassen will, im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der VertragsVO. Außerdem widerspricht es der Bekanntmachung über die Allgemeinen Lieferbedingungen des Mustervertrages vom 10. Januar 1952 (MinBl. S. 7 ff.), deren Inhalt gemäß Abschn. ‘Ill auch für das Ministerium für Maschinenbau verbindlich ist. Die Annahme eines Vertragsangebotes bedarf also auch im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 der VertragsVO der Schriftform. Die Aufnahme einer Klausel in einen Kauf- und Liefervertrag „Bei Lieferterminüberschreitung ist der Besteller nicht mehr verpflichtet, die Ware abzunehmen“ ist in dieser Allgemeinheit unzulässig. Staatliches Vertragsgericht im Bezirk Schwerin, Schiedsspruch vom 28. Mai 1954 VR I 189/54. Der Antragsteller fordert die Aufnahme folgender Klausel ln den Liefervertrag für das in. Quartal 1954: „Bei Lieferterminüberschreitung ist der Besteller nicht mehr verpflichtet, die Ware abzunehmen." Der Antragsteller beruft sich auf schriftliche Anweisungen des Ministeriums für Handel und Versorgung und der Zentralen Verwaltung der HO-Kreisbetriebe, die besagen, daß in den Fällen von Terminüberschreitungen die zu spät gelieferte Ware nicht mehr abgenommen zu werden braucht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Saisonartikel oder andere Ware handelt. Der Antragsgegner lehnt die Aufnahme dieser Klausel in den Vertrag ab, da der Antragsteller verpflichtet sei, innerhalb des Quartals die Waren abzunehmen und nur ausgesprochene Saisonware bei verspäteter Lieferung ablehnen könne Aus den Gründen: Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, da er in seiner Allgemeinheit den Grundsätzen des Allgemeinen Vertragssystems und den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht und eine über das Gesetz hinausgehende wirtschaftliche Auswirkung hätte. Das Vertragssystem ist ein entscheidendes Mittel zur Organisierung eines kontinuierlichen Planablaufs. Im Rahmen der abgeschlossenen Verträge gehen die wirtschaftlich selbständigen VE-Betriebe gegenseitige Verpflichtungen zur Erfüllung ihrer Planaufgaben ein. Inhalt der Verträge sind die gesetzlich festgelegten Planaufgaben, deren allseitige Erfüllung die Betriebe durch die abgeschlossenen Verträge gegenseitig kontrollieren. Für die Verletzung bestimmter vertraglicher Verpflichtungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen Vertragsstrafen zu vereinbaren. Dem Vertrag zwischen Antragsteller und Antragsgegner liegen nach Art, Menge und Preis bestimmte Liefer- und Abnahmeverpflichtungen zugrunde. Diese Verpflichtungen ändern sich nicht ohne weiteres dadurch, daß einer der Vertragspartner eine Teil Verpflichtung des Vertrages verletzt. Eine Aufhebung oder Änderung des Vertrages ist nur auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen oder nach Abgabe bestimmter Erklärungen möglich. Die gesetzlich begrenzten Möglichkeiten der Vertragsaufhebung oder -änderung sind notwendige Ordnungsbestimmungen, um die Planmäßigkeit des Ablaufs der Warenbewegung zu garantieren und willkürliche, störende, einseitige Durchbrechungen der Vertrags- und Plandisziplin zu verhindern. Der Antragsteller beruft sich auf den Saisoncharakter der nach dem Vertrag zu liefernden Erzeugnisse. Ein Teil der Erzeugnisse, wie Badetaschen, Balkonschirme, Wasserbälle, trage solchen ausgesprochenen Saisoncharakter. Der Antragsteller kann bei diesen Positionen mit dem Antragsgegner beim Vertragsabschluß einen Endauslieferungstermin festlegen. Eine Pflicht zur nachträglichen Abnahme besteht bei diesen Positionen nicht. Die Möglichkeit der Vereinbarung von Endausliefe-* rungsterminen muß sich jedoch gegenwärtig auf ausgesprochene Saisonartikel beschränken und kann bei allen übrigen Positionen, wie Fußbodenbelag, Kannenwärmer u. ä., keine Anwendung finden. Es ist auch im Interesse des Antragstellers, bei diesen Erzeugnissen Nachlieferungen zuzulassen. Der Antragsteller muß dabei berücksichtigen, daß für diese Erzeugnisse ein kontinuierlicher Bedarf besteht und eine Terminüberschreitung nicht ohne weiteres die Ware nicht mehr bedarfsgerecht und damit nicht mehr absatzfähig macht. Nach den Grundsätzen des Vertragssystems ist der Antragsgegner als Lieferer verpflichtet, die vereinbarten vertraglichen Termine ebenso wie die übrigen Vertragsbedingungen unbedingt einzuhalten. Erhält er durch die Produktionsbetriebe oder auf andere Weise Kenntnis von Lieferschwierigkeiten oder Terminverschiebungen, so ist er verpflichtet, die Ursachen zu prüfen. Dem Antragsteller als Besteller hat er unverzüglich von diesen Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung Mitteilung zu machen. Der Antragsteller hat nach Kenntnis der voraussichtlichen oder tatsächlich eingetretenen Lieferterminüberschreitungen die Möglichkeit, einer beantragten Vertragsänderung zuzustimmen oder eine Vertragsänderung abzulehnen und auf Nachlieferung der Ware zu bestehen. Er kann auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Buchst, c und Abs. 3 der 6. DurchfBest. zur WO die Abnahme ablehnen und dem Lieferer Vertragsstrafen berechnen. Lehnt der Besteller nach Kenntnis der voraussichtlichen oder tatsächlichen Terminüberschreitung eine spätere Warenabnahme ab, weil ihm diese nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist, so hat er seine begründete Erklärung dem Lieferer unverzüglich nach Kenntnis der Terminüberschreitung bzw. Terminverschiebung schriftlich bekanntzugeben. Die unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer ist im Interesse eines geordneten Planablaufs und der Vermeidung unnötiger Warenbewegung notwendig. Die rechtzeitige Erklärung des Bestellers an den Lieferer ermöglicht 546;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 546 (NJ DDR 1954, S. 546) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 546 (NJ DDR 1954, S. 546)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Hl, Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-struierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die Vorbereitung der Seschuldigten-ve rnehmung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Aspekte und Aufgaben bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung.

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