Neue Justiz 1954, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 542 (NJ DDR 1954, S. 542); der Agent mangels entgegenstehenden Handelsgebrauchs oder anderweitiger Vereinbarung keinen Anspruch auf Provision erwirbt, wenn das Geschäft aus einem Grunde nicht ausgeführt wird, den der Geschäftsherr ihm gegenüber nicht zu vertreten hat. Das folgt aus §§ 276, 242 BGB, die auch auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Handlungsagenten Anwendung finden müssen. Abs. 2 des § 88 hat also nur die Bedeutung, daß der Agent gegen Willkür oder Verschulden des Geschäftsherrn oder etwaiger Hilfspersonen geschützt werden soll; er muß sich demgemäß auch die Einrede gefallen lassen, daß das Geschäft deshalb nicht zur Ausführung gelangte, weil dafür in der Person des Dritten, mit dem das Geschäft geschlossen wurde, wichtige Gründe Vorlagen. Andererseits gehört zu den Umständen, die der Geschäftsherr dem Agenten gegenüber zu vertreten hat, nach allgemeinen Grundsätzen auch das sogenannte Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo). Nimmt der Geschäftsherr also einen ihm vom Agenten überbrachten Auftrag, dessen Ausführung von der Beschaffung von Rohstoffen durch ihn abhängt, herein, obwohl er weiß, daß Beschaffungsschwierigkeiten die Ausführung des Geschäfts verhindern können, so hat er dem Agenten dafür einzustehen, es sei denn, daß er ihn spätestens bei der Annahme des Auftrags darauf hinweist, oder der Agent selbst die Schwierigkeiten kennt, sie also seinerseits in Kauf nimmt. Geht man von diesen Grundsätzen aus und das muß richtigerweise geschehen , so hätte nach dem vorgetragenen Sachverhalt dem Verklagten die Berufung auf die angeblich ohne sein Verschulden eingetretenen Hindernisse in der Beschaffung des Rohstoffs nicht versagt werden dürfen. Er hat in seinem bei den Akten befindlichen Bestätigungsschreiben vom 26. Juni 1951, das den ersten, dem Klaganspruch zugrunde liegenden Auftrag Nr. 11 427 über 6765 DM betrifft, dem Kläger erklärt, er sei zur Annahme des Auftrages bereit „unter der Bedingung, daß das erforderliche Holz gestellt wird“. Zugleich hat er auf die Notwendigkeit der Vorlegung eines Freigabeantrages (Bestellung) M 31 bei der für ihn zuständigen Kunst- und Holzhandwerksgenossenschaft in K. hingewiesen. Der Kläger hat nichts darüber vorgetragen, daß er diesen Hinweisen jemals widersprochen habe. Danach wurde die Zuteilung des erforderlichen Rohstoffs als Voraussetzung für die Ausführung der Bestellung ausdrücklich zum Inhalt des Vertrages unter den Parteien erhoben. Diese Vereinbarung galt selbstverständlich, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich wiederholt wurde, sinngemäß auch für den zweiten, dem Klaganspruch zugrunde liegenden Auftrag über 4490 DM und die etwaigen weiteren Aufträge. Ein Verschulden beim Vertragsschluß kann hiernach dem Verklagten nicht zur Last gelegt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Brief des Verklagten vom 26. Juni 1951 auch die weitere Erklärung enthält, mit der Herstellung der Ware könne bereits aus eigenen Holzbeständen begonnen werden, dies um so weniger, als auf diese Bemerkung un-rnittelbar der Satz folgt: „Die M 31 ist deswegen aber trotzdem erforderlich“. Auch den Inhalt des weiter vom Kläger zu den Akten überreichten Schreibens des Verklagten vom 6. Oktober 1951 rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Auffassung der Rechtslage. Wenn der Verklagte in diesem Schreiben erklärt, inzwischen sei wieder eine Sendung fertig und er könne nun laufend liefern, so ist das im Grunde nichts anderes als eine Wiederholung der im vorhergehenden Schreiben bereits abgegebenen Versicherung, daß der Verklagte unter Verwendung des ihm selbst gehörigen Materials mit der Ausführung der Bestellungen beginnen werde. Von einem Verzicht auf die grundlegende Bedingung, wie sie das Schreiben vom 26. Juni 1951 enthält, ist auch an dieser Stelle nicht die Rede. Für den Eintritt der objektiven, der Erfüllung der Geschäfte entgegenstehenden Schwierigkeiten aber hatte der Verklagte in seinen Schriftsätzen vom 19. September und 21. Dezember 1953 unter Bezugnahme aüf die Auskunft der für ihn zuständigen Kunst- und Holzhandwerksgenossenschaft K. Beweis dafür angetreten, daß er schon auf den ersten Auftrag nur etwa die Hälfte des benötigten Holzes in der erforderlichen Stärke von 18 20 mm, auf die übrigen Aufträge aber überhaupt nichts zugeteilt erhalten habe, daß ihm auch die anderweite Beschaffung der Hölzer nicht möglich gewesen sei. Der Verklagte hat ferner bisher unbestritten eingewendet, daß der Kläger, insoweit die Lieferungen mit den eigenen Beständen des Verklagten und den ihm zugeteilten Mengen an Holz möglich waren, auch die ihm zustehende Provision erhalten habe. Nach alledem war der den unverschuldeten Rohstoffmangel des Verklagten betreffende Beweisantrag erheblich; ihm hätte stattgegeben werden müssen. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht §§ 433 Abs. 2, 814 BGB. Eine an die DHZ gegebene und von dieser an den Lieferbetrieb weitergeleitete Bestellung begründet ein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Lieferbetrieb, auf das die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag Anwendung finden. BG Erfurt, Urt. vom 24. März 1954 - S (V) 529/53. Die Verklagte hat dem Kläger im Februar 1953 zweimal je 40 Regenmäntel für Arbeitsschutzzwecke per Bahn übersandt, und zwar laut Rechnung vom 16. Februar 1953 in Kiste KL 211 die Größen 38 42 im Werte von 1648,40 DM, lt. Rechnung vom 25. Februar 1953 in Kiste KL 192 die Größen 42 48 im Werte von 1774,41 DM. Der Kläger hat beide Kisten geöffnet, den Inhalt der zweiten Kiste behalten und den Inhalt der ersten Sendung in Kiste KL 192 an die Verklagte zurückgesandt. Die Verklagte hat die Annahme der Kiste verweigert. Sie lagert auf dem Bahnhof in W. Beide Rechnungsbeträge sind im Rechnungseinzugsverfahren vom Konto des Klägers abgebucht worden. Der Kläger behauptet, bei der DHZ-Leder lediglich einmal 40 dieser Regenmäntel bestellt zu haben und deshalb zur Annahme und Bezahlung weiterer 40 Mäntel nicht verpflichtet zu sein. Er hat Klage erhoben und zunächst beantragt, die Verklagte zu verurteilen, die in W. lagernde Kiste anzunehmen und dabei 15,20 DM Nachnahme sowie die Lagerkosten bis zur Abnahme zu bezahlen. Später hat er seinen Antrag dahin formuliert: 1. die Verklagte zu verurteilen, die auf dem Güterbahnhof W. lagernde Kiste Nr. KL 192 und die darin enthaltenen 40 Regenmäntel anzunehmen und dabei 13,20 DM Nachnahme sowie die Lagerkosten bis zur Abnahme zu bezahlen, 2. die Verklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 1648,40 DM nebst 5 Prozent Zinsen vom 3. März 1953 an zu bezahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat behauptet, von der DHZ-Leder Auftrag zur Lieferung von je 40 Regenmänteln an a) die Forstfachschule K. bei G. und b) an den Staatl. Forstwirtschaftsbetrieb, kaufmänn. Abteilung, in G. erhalten und diese Aufträge ordnungsmäßig ausgeführt zu haben. Diese Lieferanweisungen seien für sie bindend. Der Kläger sei verpflichtet, die Mäntel abzunehmen und zu bezahlen. Einer der zurückgesandten Mäntel sei überdies getragen worden. Nach Beweisaufnahme gemäß den Beschlüssen vom 19. Juni 1953 und 18. September 1953 hat das Kreisgericht den Klageantrag in der sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Fassung für begründet erachtet, im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten. Sie trägt vor: Das angefochtene Urteil habe zwar richtig angenommen, daß zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Es sei jedoch, da der Kläger nur einmal eine Materialzuweisung bekommen und deshalb nur einmal Anspruch auf 40 Regenmäntel habe, zu der irrigen Schlußfolgerung gekommen, daß er mit Recht die zweite Sendung der Verklagten wieder zur Verfügung gestellt habe. Vertragspartner sei aber die DHZ, und infolgedessen könne der Kläger die eine Sendung nur der DHZ zur Verfügung stellen. Wenn in dem angefochtenen Urteil richtig festgestellt sei, daß die DHZ der Berufungsklägerin zwei Aufträge erteilt hat und daß die Verklagte nicht wissen konnte, daß die Forstfachschule in K. und der kaufmänn. Forstwirtschaftsbetrieb in G. ein und derselbe Besteller seien, so gehe die Schlußfolgerung des Urteils fehl, daß der Kläger keinesfalls unter dem Fehler der DHZ leiden dürfe, sondern die Verklagte sich mit der DHZ auseinandersetzen müsse. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Verklagten liege nicht vor. Es sei vielmehr der Tatbestand des § 814 BGB gegeben. Hinzu komme, daß der Kläger nicht etwa den Inhalt der zweiten Sendung, sondern vielmehr die kleinen Größen der ersten Sendung in der Kiste der zweiten Lieferung zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er bestreitet die Darstellung der Verklagten, daß sie der Annahme sein mußte, daß es sich um zwei verschiedene Empfänger handele. Eine Anwendung des § 814 BGB komme keinesfalls in 542;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 542 (NJ DDR 1954, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 542 (NJ DDR 1954, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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