Neue Justiz 1954, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 535 (NJ DDR 1954, S. 535); Sammlungen veranstaltet und die Spenden dem inhaftierten Kommunistenführer Thälmann zukommen lassen. Unter den Spendern bildete sich infolge der Besprechungen, die der Verstorbene wiederholt mit ihnen hatte, ein Kreis von politisch Gleichgesinnten, in dem eine übereinstimmende kommunistische Gesinnung zum Ausdruck kam. Bei den Zusammenkünften wurden Feindsender, insbesondere russische, abgehört. U. a. wurde auch der Plan erörtert, Thälmann aus der Haft zu befreien, und dabei angeregt, zu diesem Zwecke auf dem Funkwege oder durch Vermittlung ausländischer Diplomaten Verbindung mit Moskau aufzunehmen. Auch von einem Abtreten der nationalsozialistischen Regierung war dabei die Rede.“ Und indem Herr Dr. Oedekoven in der Verunglimpfung der Anti-Hitler-Bewegung nicht im geringsten hinter dem Gericht des Dritten Reiches zurückbleibt, gibt er der einleitend zitierten Bestimmung des Bundesentschädigungsgesetzes eine mit ihrem klaren Wortlaut unvereinbare Auslegung und verkündet: „Der Verstorbene kann nicht als Träger einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung im Sinne des § 1 BEG anerkannt werden. Der Antrag auf Witwenrente war daher abzulehnen.“ Zum Entwurf des Familiengesetzbuches Vorschläge für die Gestaltung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes i Die Regelung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes in § 74 des Entwurfs löst ein bisher heftig umstrittenes Problem der Praxis unserer Gerichte und Staatlichen Notariate. Während die Bestimmung über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes gegenüber seiner Mutter und deren Verwandten dem noch geltenden Recht entspricht, geht der Entwurf bei der Regelung des Erbrechts am Vermögen des Vaters anders als die meisten Familiengesetze der Volksdemokratien (z. B. CSR) davon aus, daß das nichteheliche Kind nur dann wie ein eheliches Kind erbt, wenn es beim Tode des Vaters oder eines unterhaltspflichtigen Verwandten des Vaters minderjährig oder arbeitsunfähig ist. Das Erbrecht besteht also nur, solange das nichteheliche Kind Unterhalt verlangen kann. Der Entwurf des FGB schließt sich aber auch nicht dem sowjetischen Recht an, das seit dem Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. Juli 1944 dem nichtehelichen Kind grundsätzlich weder einen Unterhaltsanspruch noch ein Erbrecht gegen seinen Vater oder dessen Verwandte gewährt. In der Sowjetunion bestehen für alleinstehende Frauen und deren Kinder keinerlei Existenzsorgen oder Entwicklungsschwierigkeiten, denn der sozialistische Staat, der den Weg zum Kommunismus beschreitet,- bietet der Frau und dem Kinde jegliche Hilfe. Alle Vorteile, die ein nichteheliches Kind von seinem Vater haben könnte, werden voll durch den sozialistischen Staat gewährt und alle Nachteile von dem Kind ferngehalten. Warum unser Entwurf eine andere Regelung vorschlägt, ist von Minister Dr. Benjamin1) überzeugend begründet worden. Gewisse Erwägungen über diese Regelung sind m. E. jedoch im Hinblick auf den Inhalt und die Aufgaben des Erbrechts in unserer demokratischen Ordnung und im Hinblick auf einige rechtliche Folgen, die in der Praxis insbesondere für die Familie des nichtehelichen Vaters zu Schwierigkeiten führen können, gerechtfertigt. Sie stehen im Zusammenhang mit dem sonst dem Entwurf zugrunde gelegten realen Unterschied zwischen nichtehelichem und ehelichem Kind, daß nämlich das nichteheliche Kind in der Regel außerhalb des Lebenskreises des Vaters, der Familie des Vaters, aufwächst, weil die Eltern nicht verheiratet sind und der Kindesmutter allein das Sorgerecht zusteht. Um das Ergebnis vorwegzunehmen, möchte ich folgende Neufassung des § 74 Abs. 2 des Entwurfs Vorschlägen, die an der Grundkonzeption nichts ändern, aber die möglichen Schwierigkeiten in der Praxis vermeiden würde: „Ist das Kind beim Tode des Vaters oder eines unterhaltspflichtigen Verwandten des Vaters minderjährig oder arbeitsunfähig, so steht ihm gegen die Erben ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Werte des gesetzlichen Erbteiles eines ehelichen Kindes entspricht.“ b NJ 1954 'S. 351. Falls hiergegen Bedenken bestehen, sollte § 74 Abs. 2 des Entwurfs durch eine Ablösungsbefugnis zugunsten der anderen Erben des nichtehelichen Vaters eingeschränkt werden, und zwar etwa durch folgenden Satz: „Die Ehefrau oder die ehelichen Kinder des Vaters und deren Abkömmlinge sind als Erben berechtigt, den Erbteil des nichtehelichen Kindes durch Zahlung in Geld abzulösen.“ Zur Begründung dieser Vorschläge ist auf folgende Wirkungen des Familienrechts auf das geltende Erbrecht und umgekehrt hinzuweisen: Das nichteheliche Kind tritt durch die Regelung des- § 74 Abs. 2 nach dem Tode seines Vaters, der verheiratet war -und dessen Ehefrau und eheliche Kinder noch leben, bedingt durch die nach geltendem Recht bestehenden Prinzipien des Anfalls und der Gesamtrechtsnachfolge, gleich den anderen Miterben als Gesamthandseigentümer in das persönliche Vermögen des Vaters, also auch in das gemeinschaftliche Vermögen des Vaters und seiner Ehefrau ein (§ 17 des Entwurfs, § 1922 BGB)2). Das nichteheliche Kind gehört der Erbengemeinschaft als gleichberechtigter Partner an und muß sich auch an der Verwaltung des Nachlasses beteiligen und sich dabei stets falls es minderjährig ist von seiner Mutter als gesetzlichem Vertreter vertreten lassen (vgl. § 2038 BGB). Abgesehen davon, daß das .nichteheliche Kind womöglich bei Säumigkeiten der Erbengemeinschaft in bezug auf Haftungsbeschränkungen noch für Nachlaßverbindlichkeiten des Erblassers persönlich herangezogen werden kann (vgl. § 2058 BGB), ergeben sich gewisse Bedenken bei der Durchführung der Nachlaßteilung. Eine Nachlaßteilung soll nach Möglichkeit in gütlicher Vereinbarung zwischen den Erben vor dem Staatlichen Notariat durchgeführt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, muß eine gerichtliche Entscheidung in einem Erbauseinandersetzungsprozeß herbeigeführt werden. Es ist zu befürchten, daß Auseinandersetzungen zwischen der Ehefrau des Erblassers und der Mutter seines nichtehelichen Kindes besonders großen Schwierigkeiten begegnen, wenn es sich hierbei um Eigentum handelt, das von dem nichtehelichen Vater und dessen Ehefrau während der Ehe gemeinsam erworben wurde. Dabei werden persönliche Feindlichkeiten keine geringe Rolle spielen. Diese Steitigkeiten können weder im Interesse der Familie des Erblassers noch im Interesse des nichtehelichen Kindes liegen. Die Eigentumsrechte des nichtehelichen Kindes, wenn es gleich einem ehelichen Kind erbt, erstrecken sich auch auf den unmittelbaren Hausrat des Erblassers. Die Ehefrau kann sich gegenüber Erben der ersten 2) Der Ehefrau muß aber Ihr Anteil am gemeinsamen Vermögen vor der Nachlaßteilung ausgesondert werden, da dieser nicht zum Nachlaß, sondern ihr als persönliches Vermögen gehört (vgl. §§ 17, 20, 24 des Entwurfs). Die Aussonderung erfolgt durch Teilung des gemeinsamen Vermögens in natura, sofern dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung möglich ist. (Vgl. auch § 22 FGB.) 535;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 535 (NJ DDR 1954, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 535 (NJ DDR 1954, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindlichen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und Durchführungsbestimmungen zum Befehl ist von der in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Stellung in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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