Neue Justiz 1954, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 530 (NJ DDR 1954, S. 530); sie ein besonders gründliches Studium voraussetzt. Soviel soll aber schon gesagt werden: Es wäre gut gewesen, wenn die Vertreter der Wissenschaft sich früher mit diesen Problemen beschäftigt und ihre Überlegungen der Praxis zur Verfügung gestellt hätten, da diese Probleme ja nicht erst durch die 6. DurchfiBest. zur WO entstanden sind, sondern schon während der Geltung der 2. DurchfBest. bestanden haben. Die unzulänglichen Bestimmungen der 2. DurchfBest. drängten nach einer besseren Lösung. Für die Praxis ist die angestrebte Besserung mit Inkrafttreten der 6. DurchfBest. gegeben darüber besteht gar kein Zweifel. Ich sehe auch nicht in der abstrakten Formulierung des § 2 Abs. 1 Buchst, c der 6. DurchfBest. eine besondere Gefahr für die Betriebe. Wenn sie zunächst tatsächlich bestanden haben sollte, dann konnte sie durch die Mitwirkung der Justitiare rechtzeitig beseitigt werden. Es war m. E. besser, im Januar 1954 abstrakt zu formulieren und die Möglichkeit von Anfragen zur Beseitigung von Zweifeln offen zu lassen, als wegen einer wissenschaftlich absolut einwandfreien Formulierung noch weitere Monate verstreichen zu lassen. Für die künftige Gestaltung wird man selbstverständlich die systematischen Überlegungen der Wissenschaft beachten müssen, um die erforderliche Weiterentwicklung des Vertragsrechts zu erzielen. Es ist Suchs Verdienst, daß er in dem Abschnitt über die Verweigerung der Abnahme und der Lieferung als Sanktion für Pflichtverletzung des anderen Partners eine solche systematische Anleitung gegeben hat. Suchs Schlußfolgerungen aus der Verletzung der Formvorschrift des § 4 WO halte ich für richtig; diese Auffassung haben auch andere Kollegen vertreten. Sie entspricht allerdings nicht der offiziellen Stellungnahme des Staatlichen Vertragsgerichts, die in Heft Nr. 8 der „Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts“ veröffentlicht wurde. Die Vorschrift über die Einhaltung der Schriftform darf nicht als bloße Ordnungsvorschrift angesehen werden; eine solche Auffassung wird der Bedeutung der Planverträge nicht gerecht. Auf die Bedeutung dieser Verträge hat Such bereits früher7) hingewiesen, wenn er feststellt, daß „Planverträge die wechselseitigen Beziehungen der volkseigenen Unternehmen auf eine feste vertragliche Basis stellen“. Seine Charakterisierung der Schriftform: „Die Schriftform dient der Kontrolle der Plan-und Vertragserfüllung sowie der Erhöhung der Verantwortung der Wirtschaftsorgane für die Erfüllung der Verträge“ stimmt inhaltlich mit meiner Auffassung überein: Nur wenn diese Formvorschrift eingehalten wird, sind die Partner in der Lage, die Erfüllung ihrer Planverträge zu kontrollieren; ebenso besteht nur bei Einhaltung dieser Vorschrift für die beiden Partnern übergeordneten Organe und im Falle eines Streites für das Staatliche Vertragsgericht eine Möglichkeit zur Kontrolle. Das Staatliche Vertragsgericht wird sich jedenfalls mit Suchs Feststellungen auseinandersetzen müssen. Bei dieser Gelegenheit sollte geprüft werden, ob die Einwendungen, die gegen die Einhaltung der Schrift-' form in bestimmten Wirtschaftszweigen vorgebracht werden, nicht durch eine bewegliche und ökonomisch zweckmäßige Gestaltung der Allgemeinen Lieferbedingungen und der einzelnen Verträge berücksichtigt werden könnten. Nicht zustimmen kann ich Such, wenn er den § 3 der 6. DurchfBest. zur WO als „faules Kompromiß“ (S. 60) oder als „Liquidierung der Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzuges“ (S. 55) bezeichnet. Wenn seine Ausführungen zu dieser bedeutungsvollen Frage auch nur rechtspolitischer Natur sein und die geltende Regelung nicht berühren sollen, muß hierzu doch Stellung genommen werden, um das Verständnis, das die Neuregelung gerade in den Kreisen der volkseigenen Wirtschaft gefunden hat - auch bei denen, die als Gläubiger betroffen werden , nicht zu erschüttern. Das Staatliche Vertragsgericht hat sich vor Erlaß der 6. DurchfBest. zur WO in einer außerordentlich großen Anzahl von Verfahren mit den Folgen verspäteter Zahlung beschäftigen müssen, da schuldhafte Überschreitung der Zahlungsfrist von den Schuldnern übereinstimmend verneint wurde. Es entspricht den Erfahrungen, die das % 7) Staat und Recht 1952, Heft 1/2, S. 70. Staatliche Vertragsgericht auf allen Gebieten seiner Tätigkeit gemacht hat, wenn festgestellt wird, daß diese zu Schiedsverfahren gewordenen Fälle die Zahl der gleichgelagerten Fälle bei weitem nicht erschöpfte. In überwiegendem Maße mußte in solchen Verfahren festgestellt werden, daß Verschulden nicht vorlag, und zwar aus Gründen, wie Such sie zum Nachweis des Nichtverschuldens fordert (S. 59). Aus den gleichen Gründen wurde Zahlungsverzögerung im übrigen oftmals auch dann äusgelöst, wenn Betriebe rentabel arbeiteten, da die Rentabilität nicht voraussetzt, daß ein bestimmter Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung steht. Rentabilität darf nicht mit Liquidität verwechselt werden. Es wurde versucht, in Verhandlungen mit den maßgebenden Stellen Abhilfe zu schaffen, auch durch das von Such angegebene Mittel des Akkreditivkredites8). Aus Gründen, die von anderen Stellen zu beurteilen sind, ist es zu solchen Krediten in der Praxis bisher noch nicht gekommen. Diese Situation gab Veranlassung, zeitweilig auf die Verpflichtung zur Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzuges zu verzichten, da ihre Beibehaltung mehr Nachteile als Vorteile zur Folge gehabt hätte. Ich stimme jedoch mit Such überein, wenn er vorschlägt, diese Vertragsstrafe wieder einzuführen, setze dann allerdings voraus, daß eine bessere Grundlage etwa in der Anwendung des Akkreditivkredites gegeben ist. Die Frage, ob dem Lieferer die Lieferung unter Umständen „unzumutbar“ ist, wenn der Besteller noch bezüglich vorangegangener Lieferungen in Zahlungsverzug ist (§ 2 Abs. 1 Buchst, c der 6. DurchfBest. zur WO), beantwortet Such meines Erachtens richtig mit der Feststellung, daß wenig für eine solche Annahme spräche. Dies dürfte auch die Auffassung des Staatlichen Vertragsgerichts sein. Gegen die Art der Betrachtung des Problems der Umkehrung der Vorauslieferungspflicht gemäß § 6 der 6. DurchfBest. zur FinWirtschVO habe ich Bedenken. Wenn Such einmal sagt: „Zugleich blieb bis heute die 6. DurchfBest. zur FinWirtschVO in Kraft. Meines Wissens ist in der Praxis von der Umkehrung der Vorauslieferungspflicht kein Gebrauch gemacht worden“, und im nächsten Absatz lediglich feststellt: „Hieraus kann man annehmen, daß § 6 der 6. DurchfBest. zur FinWirtschVO in den Verhältnissen der volkseigenen und gleichgestellten Betriebe keine Anwendung findet“, dann könnte angenommen werden, daß von der Möglichkeit des § 6 immerhin Gebrauch gemacht werden darf. Die Bestimmung über die Umkehrung der Vorauslieferungspflicht hatte ihre Bedeutung bereits mit Inkrafttreten der WO verloren, da es im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems nicht geduldet werden kann, daß zu der einen Planstörung auf der finanziellen Seite noch eine weitere Störung in der Warenbereitstellung des Handels oder im Materialvorlauf der Industrie hinzukommt. Wenn diese nicht durch eine konkrete gesetzliche Vorschrift gestützte, sondern lediglich aus dem Sinn der WO entnommene Auffassung nicht anerkannt werden sollte, so ist darauf hinzuweisen, daß spätestens durch die VO vom 17. Juli 1952 über das Verbot von Anzahlungen und über die Abrechnung langfristiger Einzelfertigungen (GBl. S. 617) die Bestimmung des § 6 der 6. DurchfBest. zur FinWirtschVO für den Geltungsbereich der genannten Verordnung außer Kraft gesetzt wurde. Trotz des Fehlens eines Akkreditivkredites entstehen dem Lieferer auch bei Überfälligkeit der RE-Aufträge soweit nicht Einspruch eingelegt' wurde mit dem Zeitpunkt keine Nachteile, in dem das Ministerium der Finanzen durch eine Korrektur seiner bisherigen Buchungsanweisung dem Sinn und Zweck der Verspätungszinsen (abstrakter Schadensersatz) gerecht wird. Dann bleibt dem Lieferer nicht nur der RE-Kredit bis zur Abbuchung zur Verfügung, sondern es wird der höhere Zinssatz durch die Verspätungszinsen tatsächlich ausgeglichen. Diese Lösung befriedigt selbstverständlich nicht. Es sollte versucht werden, die in § 8 der BankeninkassoVO theoretisch gegebene Möglichkeit praktisch werden zu lassen, um auf diese Weise die unbedingt notwendige Koordinierung zwischen Produktionsseite und Finanzseite der Planung zu erzielen und dem Prinzip der Kontrolle der Wirtschaft durch die Mark lückenlos Geltung zu verschaffen. * S. 8) § 8 der VO vom 17. Juli 1952 über das Bankeninkasso (GBl. S. 609). i 530;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 530 (NJ DDR 1954, S. 530) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 530 (NJ DDR 1954, S. 530)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie ihre Verantwortung deutlich zu machen durch hohe tschekistische Wachsamkeit, mit vorbildlicher Einstellung zur Lösung der übertragenen politisch-operativen Sicherungs- und Kontrollaufgaben, durch das Erkennen und Beseitigen begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit ; die Bestimmung und Realisierung solcher Abschlußvarianten der Bearbeitung Operativer Vorgänge, die die Sicherung strafprozessual verwendbarer Beweismittel ermöglichen.

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