Neue Justiz 1954, Seite 529

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 529 (NJ DDR 1954, S. 529); der Vertragsabschlüsse besser erkannt und nicht von vornherein einen Freibrief für die Verweigerung des Vertragsabschlusses gegeben, sondern vielmehr die Leiter der volkseigenen Betriebe ausdrücklich auf ihre Verantwortung aufmerksam gemacht. Wenn auch in der Vergangenheit die Vertragsgerichte notgedrungen die Funktion der Anleitung der Organe der volkseigenen Wirtschaft übernommen haben dies gilt insbesondere für die Tätigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte in den Bezirken, da sie mit den im Bezirk ansässigen Betrieben durch ihre örtliche Lage besser verbunden sind , so muß sich doch in Zukunft das Staatliche Vertragsgericht auf die Aufgaben beschränken, die der Gesetzgeber ihm zugewiesen hat. Als Hauptmittel der Anleitung für den Abschluß der Verträge sieht Such mit Recht die Allgemeinen Lieferbedingungen an. Die Festlegung solcher Bedingungen und die vorsehene Abstimmung3) ist Sache der zentralen Verwaltungsorgane. Das Staatliche Vertragsgericht hat dagegen die Aufgabe übernommen, durch Prüfung der Entwürfe zu verhindern, daß ohne zwingenden Grund von den allgemeinen Grundsätzen des Vertragssystems abgewichen wird. Bei seinen Ausführungen über den Globalvertrag entwickelt Such eine Theorie über Sinn und Bedeutung dieser Vertragsform, die vieles für sich hat und m. E. die künftige Entwicklung aufzeigt. Durch den Globalvertrag kann die noch bestehende Lücke im System der Verantwortlichkeit durch einen tatsächlich wirkenden ökonomischen Hebel geschlossen werden. Ich bin allerdings der Meinung, daß die Unterstellung falsch ist, die Global Verträge im Sinne der Bekanntmachung des Beschlusses über die Ordnung der Materialversorgung vom 21. August 1952 (GBl. S. 767), Abschn. III 2e, seien eine „Konkretisierung“ der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 WO. In diesen Bestimmungen der Vertragsverordnung ist nicht, wie Such zitiert, von „zentralen Organen“ die Rede, sondern von „zentralen Organen der volkseigenen oder der ihr gleichgestellten Wirtschaft“ (Hervorhebung von mir G. H.). Zentrale Organe der Verwaltung wurden in der WO sicherlich nicht als „zentrale Organe der volkseigenen Wirtschaft“ ausgewiesen. Die Schlußfolgerung, es könne sich bei den in § 1 Abs. 3 WO genannten zentralen Organen nur um Verwaltungsorgane handeln, da nur ihnen Betriebe oder Handelsorgane unterstellt seien, ist ebenfalls angreifbar. Es müssen vielmehr die Vereinigungen volkseigener Betriebe und die zentralen Leitungen der Deutschen Handelszentralen gemeint sein, die tatsächlich zentrale Organe der volkseigenen Wirtschaft mit unterstellten Betrieben und Handelsorganen waren4). Die Vereinigungen Volkseigener Betriebe sind allerdings nach ihrer Auflösung aus dem Kreise der zentralen Organe der Wirtschaft ausgeschieden. Sie wurden auch nicht durch die auf Grund der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung (GBl. S. 225) errichteten Verwaltungen volkseigener Betriebe ersetzt, da diese Verwaltungsorgane sind. Wenn ich auch diese Klarstellung für notwendig halte, so ändert dies nichts an meiner bereits getroffenen Feststellung, daß die künftige Entwicklung von Such richtig erkannt wird. Der oft gehörte Einwand, daß den zentralen Verwaltungsorganen keine Mittel für etwaige Sanktionen zur Verfügung stünden, ist m. E. unbeachtlich. Wenn die Notwendigkeit zum Abschluß zivilrechtlicher Verträge und nicht von Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Ministerien bejaht wird, dann wird es mög- S) S 1 Abs. 1 der 6. DurchfBest. zur WO. 4) Anlage A zum SMAD-BefeM Nr. 76, Abschn. I Ziff. 2 (Recht des Volkseigentums I 8): „Jede Vereinigung stellt eine selbständige juristische Person dar und steht in ihrer Produktionstätigkeit unter der Verpflichtung wirtschaftlicher Rechnungslegung mit selbständiger Bilanzierung.“ Ziffer 6: „Der Direktor der Vereinigung stellt den einzigen Verfügungsberechtigten dar und trägt die volle Verantwortung für die ihm anvertrauten Betriebe der Vereinigung.“ Ferner VO vom 6. Dezember 1951 über die Verbesserung der Arbeit der Deutschen Handelszentralen (GBl. S. 114ä). § 3: „Die zentralen Leitungen der Deutschen Handelszentralen sind verwaltende und selbständig planende, wirtschaftende und abrechnende Organe der volkseigenen Wirtschaft.“ I 4: „Die Niederlassungen der Deutschen Handelszentralen sind selbständig planende, wirtschaftende und abrechnende Einheiten der volkseigenen Wirtschaft.“ lieh sein, auch die Frage der finanziellen Auswirkungen richtig zu lösen. Es wäre zu wünschen, daß spätestens gleichzeitig mit der bevorstehenden Änderung von Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems auch die Ordnung der Materialversorgung aus dem Jahre 1952 überarbeitet wird, um auch von dieser Seite klare Verhältnisse zu schaffen. Wenn Such den Globalvertrag als geeignetes Mittel insbesondere in den Fällen charakterisiert, in denen die Organisierung der Vertragsbeziehungen für die Versorgung der Verbraucherbetriebe oder der Handelsorgane im Interesse der Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung ist, dann ist es nur folgerichtig, wenn er an diese Feststellung seine Untersuchungen über den Warenbereitstellungsplan und über die Einwirkung des Handels auf die Produktion knüpft. Es fehlt allerdings ein Hinweis darauf, daß bei den Vertragsverhandlungen Schwierigkeiten deshalb auftreten können, weil die Warenbereitstellungspläne, soweit sie Mengen- und Wertangaben enthalten, mit den Verträgen entweder der Menge oder dem Wert nach nicht übereinstimmen. In solchen Fällen ist die Mengenangabe ausschlaggebend. Wird also im Vertrage die im Warenbereitstellungsplan enthaltene Wertgrenze, nicht aber die Mengengrenze erreicht, dann ist der Vertrag bis zur Höhe der im Warenbereitstellungsplan ausgewiesenen Menge abzuschließen. Zu den Bemerkungen über die Einstellung des Staatlichen Vertragsgerichts zum Abnahmezwang sei auf eine am 26. Mai 1954 von der Grundsatzkommission des Staatlichen Vertragsgerichts getroffene und vom Plenum bestätigte grundsätzliche Feststellung verwiesen: „Einem an das Staatliche Vertragsgericht gerichteten Antrag, einen Vertragspartner zur Abnahme eines vertraglich gebundenen Gegenstandes durch Entscheidung zu zwingen, kann nicht entsprochen werden. In solchen Fällen ist das Verfahren' nicht zu eröffnen mit der Begründung, daß die Entscheidung nicht in den Aufgabenbereich des Staatlichen Vertragsgerichts fällt“5 6). Dies gilt auch für den Fall der Lieferung vertragsgemäßer, nicht absetzbarer Waren, wie ihn Such schildert (S. 54). Auch in diesem Falle wird das Staatliche Vertragsgericht nicht über einen Antrag auf Abnahme entscheiden; allerdings muß es die Partner über alle Maßnahmen belehren, die von ihnen zur Erlangung eines wirtschaftlich richtigen Ergebnisses einzuleiten sind. Es ist selbstverständlich, daß Fehler in der Planung oder in der Produktion durch eine solche Feststellung nicht beseitigt werden. Daher ist es eine der wichtigsten Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts, über solche Fehler unverzüglich nach ihrer Aufdeckung die zentralen Verwaltungsorgane zu unterrichten. Im Zusammenhang mit dieser Informationspflicht steht die Pflicht, die zentralen Organe auch über die bei der Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts festgestellten Mängel in bezug auf die Einhaltung der Plan- und Vertragsdisziplin zu informieren8). Hierbei ist der Begriff der „Plan- oder Vertragsdisziplin“ nicht zu eng auszulegen. Nicht nur der unmittelbare Verstoß gegen den Plan oder die unmittelbare Vertragsverletzung sind darunter zu verstehen; fehlerhafte Produktion zählt ebenso dazu wie sorglose Bestellung oder Abnahme nicht bedarfsgerechter Ware. Sie führen entweder zu Überplanbeständen oder zur Belieferung der Bevölkerung mit Waren, die um mit Such zu sprechen nicht „auf die Bedürfnisse der Werktätigen eingestellt sind“. Das Staatliche Vertragsgericht hat daran mitzuwirken, daß Fehler nicht nur erkannt, sondern so schnell wie möglich beseitigt werden. Wenn es bisher bedauerlicherweise noch außerordentlich schwer war, die informierten Stellen der Verwaltung zur rechtzeitigen Bekanntgabe derjenigen Maßnahmen anzuhalten, die sie zur Beseitigung der festgestellten Mängel getroffen haben, so wird dieser Verpflichtung, die im § 11 Abs. 2 VGVO ausdrücklich begründet ist, in Zukunft größere Aufmerksamkeit zu widmen sein. Zu den kritischen Bemerkungen zur 6. DurchfBest. zur WO kann noch nicht Stellung genommen werden, da 5) Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 4 vom 1. Juni 1954 (Abschn. I, lfd. Nr. 11). 6) § 11 Abs. 1 VGVO. 529;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 529 (NJ DDR 1954, S. 529) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 529 (NJ DDR 1954, S. 529)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem System der Entfaltung des Feldpostwesens der Nationalen Volksarmee zu planen und vorzubereiten. Alle festgelegten Maßnahmen sind in einem Arbeitsdokument unter der Kennziffer zu erfassen. Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit Werktätigen, besonders in Form der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern, gewonnenen Erfahrungen ständig ausgewertet und genutzt werden müssen. Ein breites System der Zusammenarbeit schließt die weitere Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Straftatbestandes der landesverräterischen Agententätigkeit -unter exakter Beachtung der darin vorgenommenen Änderungen - gründlich zu prüfen, sind entsprechende Beweise zu sichern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X