Neue Justiz 1954, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 528 (NJ DDR 1954, S. 528); sind die Worte „und in welcher Höhe“ (§ 468 Abs. 1 Satz 1 AO) gegenstandslos geworden. Steht fest, daß Abgaben verkürzt sind, und ist lediglich deren Höhe zweifelhaft, so braucht das Gericht keine Entscheidung der Abgabenverwaltung einzuholen, wenn die Differenz zwischen der von dem Abgabenpflichtigen behaupteten Höhe und der von der Abgabenverwaltung behaupteten Höhe der Steuerschuld so unbedeutend ist, daß sie für das Strafmaß außer Betracht bleiben kann. Ein solcher Fall kann z. B. dann eintreten, wenn die Abgabenverwaltung die erklärten Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung erhöhen mußte und der Abgabenpflichtige zwar die Berechtigung der Hinzuschätzung anerkennt, jedoch deren Höhe angreift. Aber auch in solchen Fällen hat sich das Gericht der eigenen Feststellung der Steuerschuld zu enthalten. Es müßte also in der Urteilsbegründung sinngemäß ausführen: „Die genaue Höhe der verkürzten Steuer kann dahingestellt bleiben, da sie für das Strafmaß ohne Bedeutung ist.“ Abschließend seien noch zwei weitere Fälle erwähnt, in denen Gericht oder Staatsanwalt im Abgabenstrafverfahren tätig werden bzw. früher tätig wurden. Eine durch die Unterabteilung Abgaben durch Strafbescheid oder UnterwerfungsVerhandlung festgesetzte rechtskräftige Geldstrafe ist, wenn sie nicht beitreib-bar ist, nach § 470 AO in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. Über die Umwandlung hat das Gericht zu beschließen. Die Entscheidung des Gerichts erstreckt sich dabei lediglich auf den Umwandlungsmaßstab. Hingegen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob die Geldstrafe, die die Unterabteilung Abgaben verhängt hat, zu Recht besteht und ob ihre Höhe angemessen ist. Die Geldstrafe als solche kommt also durch die Umwandlung nicht in Wegfall, und der Bestrafte hat jederzeit die Möglichkeit, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch Entrichtung des noch offenstehenden Betrages der Geldstrafe abzuwenden (§ 29 StGB). Zu beachten ist die gesetzlich zulässige Höchststrafe, die im Falle der Umwandlung einer Geldstrafe in Gefängnis ein Jahr beträgt; werden mehrere Geldstrafen in Gefängnis umgewandelt, so darf die Gesamtdauer zwei Jahre nicht übersteigen. Die StPO enthält keine besondere Bestimmung über die Umwandlung einer durch die Verwaltung festgesetzten Geldstrafe in Freiheitsstrafe. Das hat einige Gerichte zu der Annahme verleitet, eine Umwandlung sei nicht mehr zulässig. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. § 348 StPO legt grundsätzlich fest, daß eine Geldstrafe in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist; das gilt auch für Geldstrafen, die durch die Abgabenverwaltung verhängt werden, da ein qualitativer Unterschied zwischen diesen Strafen und den vom Gericht verhängten Geldstrafen nicht besteht. Nach § 442 AO soll die Unterabteilung Abgaben den Beschuldigten, bevor sie einen Strafbescheid erläßt, vernehmen. Leistet der Beschuldigte der Aufforderung zur Vernehmung nicht Folge, so war er bisher auf Antrag der Unterabteilung Abgaben vom Gericht zu vernehmen. Nach der StPO ist jedoch die Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren mit Ausnahme der Fälle, in denen der Beschuldigte verhaftet oder vorläufig festgenommen ist, ausschließlich Angelegenheit des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane. Die Möglichkeit, den Beschuldigten nach § 442 AO durch das Gericht vernehmen zu lassen, besteht daher für die Unterabteilung Abgaben nicht mehr. Wenn der Beschuldigte auf die Ladung nicht erscheint, muß die Vernehmung, evtl. Vorführung nach § 110 StPO, durch das Untersuchungsorgan erfolgen. Nachrichten von der Berliner Universität Der bisherige Rektor der Berliner Humboldt-Universität und Präsident der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands, Prof. Dr. Walter Neye, wurde vom Senat der Universität einstimmig für die nächsten beiden Studienjahre zum Rektor wiedergewählt. Das Amt des Dekans der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität wurde dem Mitglied des Redaktionskollegiums der „Neuen Justiz“, Prof. Dr. Hans Nathan, übertragen. Die Bedeutung des Vertragssystems bei der Verwirklichung des neuen Kurses Bemerkungen zu der gleichnamigen Broschüre von Prof. Dr. Heinz Such*) Von GERHARD HAUSER, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Suchs Arbeit' über „Die Bedeutung des Vertragssystems bei der Verwirklichung des neuen Kurses“ gibt weit mehr als der Titel verspricht. Die Broschüre bietet eine Fülle von Anregungen, die Grundlage für eine breite Diskussion sein werden. Insbesondere wird das Staatliche Vertragsgericht sich mit den einzelnen hier behandelten Fragen eingehend beschäftigen müssen. Wenn im folgenden zu einzelnen Problemen bereits vorweg Stellung genommen wird, so handelt es sich dies sei ausdrücklich bemerkt nicht um eine offizielle Stellungnahme des Staatlichen Vertragsgerichts, sondern um meine persönliche Meinung. Von Bedeutung ist bereits die Feststellung im 2. Kapitel des I. Abschnittes über die mangelhafte Aus nutzung des den Wirtschaftsorganen zur Entfaltung ihrer Initiative überlassenen Spielraumes, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der mangelhaften Anleitung der Wirtschaftsorgane durch die vorgeordneten Verwaltungsorgane steht. Es häufen sich gerade in der letzten Zeit die Fälle, in denen volkseigene Betriebe Verträge nur mit absoluter Rückversicherung schließen wollen. Hierzu ist es interessant, die Anweisungen zweier Ministerien zu vergleichen. Das Ministerium für Maschinenbau1) hat festgestellt, daß „die Verpflichtung zum Vertragsabschluß grundsätzlich in Höhe der Planaufgabe besteht, selbst dann, wenn Zweifel *) Prof. Dr. Heinz Such: „Die Bedeutung des Vertragssystems bei der Verwirklichung des neuen Kurses“. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954, 74 S., Preis 2,65 DM. t) Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Maschinenbau, Nr. 8 vom 30. März 1954, 1. Teil:- Die Vertragsbeziehungen, I. Der Vertragsabschluß. bestehen, ob diese Verträge eingehalten werden können, weil beispielsweise die Materialzulieferung noch nicht gesichert ist“. Diese Feststellung ist richtig. Der unmittelbar folgende Satz: „Erst wenn diese Zweifel zur Gewißheit werden, kann der Vertragsabschluß verweigert werden“, bringt aber einen Unsicherheitsfaktor in die Vertragsverhandlungen, der auch durch die Verpflichtung, bei Verweigerung des Vertragsabschlusses eine entsprechende Herabsetzung der Planaufgabe zu beantragen, nicht beseitigt wird. Im Zeitpunkt der Verpflichtung zum Vertragsabschluß ist die Planaufgabe noch in voller Höhe gegeben; ob sie herabgesetzt wird, ist dem Betrieb trotz seines Antrages nicht bekannt. Das Staatliche Vertragsgericht müßte im Falle eines vorvertraglichen Streites auf der Grundlage der Planaufgabe entscheiden. Demgegenüber hat das Ministerium für Leichtindustrie2) folgendes bekanntgege-geben: „Verantwortlich für den Abschluß der Verträge sind die Leiter der jeweils beteiligten Vertragspartner. Die schuldhafte Verweigerung oder Verzögerung eines Vertragsabschlusses kann eine disziplinarische Bestrafung oder in schwereren Fällen eine solche nach der Wirtschaftsstrafverordnung nach sich ziehen.“ Das Ministerium sagt ferner: „Grundsätzlich sei hierzu noch bemerkt, daß ein Vertragspartner den Abschluß eines Vertrages nicht deshalb verweigern darf, weil er die erforderlichen Materialien noch nicht zur Verfügung hat, oder weil er bisher über die Lieferung dieser benötigten Materialien noch keine Verträge hat abschließen können.“ Das Ministerium für Leichtindustrie hat m. E. die Aufgabe der Anleitung und Kontrolle 2) Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Leichtindustrie, Nr. 9 vom 15. Mai 1954, S. 109. 528;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 528 (NJ DDR 1954, S. 528) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 528 (NJ DDR 1954, S. 528)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Hauptveraaltung Aufklärung und der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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