Neue Justiz 1954, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 514 (NJ DDR 1954, S. 514); Treu und Glauben eine teilweise Unwirksamkeit des Abfindungsvertrages und das Wiederentstehen der Verpflichtung zu laufenden Unterhaltszahlungen nicht gefolgert werden. Der Erzeuger ist in solchen Fällen auch nicht ungerechtfertigt bereichert, da er zur Zeit des Abfindungsvertrages eine volle Gegenleistung erbracht hat und für eingetretene Verluste des Abfindungsbetrages nicht haftbar gemacht werden kann. x A nfin e rkung : . 'Dem Urteil kann nicht zugestimmt werden. Es ver-/stößt gegen den im Art. 33 der Verfassung enthaltenen Grundsatz, daß die außereheliche Geburt dem Kinde nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Entscheidung geht davon aus, daß der Abschluß von sog. Abfindungsverträgen nach Inkrafttreten der Verfassung weiterhin unverändert als zulässig anzusehen ist. Diese Ausgangsstellung muß notwendigerweise zu einem falschen Ergebnis führen. Die unter kapitalistischen Verhältnissen beliebten Abfindungsverträge waren in der Regel mit dem völligen Unterhaltsverzicht des nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Erzeuger verknüpft. Das Risiko eines solchen Vertrages mußte also ausschließlich von dem unterhaltsberechtigten Kinde getragen werden. Die kapitalkräftigen Erzeuger, welche allein einen solchen Abfindungsvertrag abschließen konnten, befreiten sich damit schnell von der ihnen lästig werdenden laufenden Unterhaltszahlung. Es kann also durchaus nicht gesagt werden, daß beim Abschluß eines Abfindungsvertrages der Vorteil ausschließlich auf seiten des unterhaltsberechtigten Kindes gelegen hätte. Erst nach dieser Klarstellung seines Charakters kann die weitere Zulässigkeit eines sog. Abfindungsvertrages richtig beurteilt werden. Zutreffend führt die Entscheidung dazu aus, daß unter gewissen Umständen wie z. B. im Falle lebensgefährlicher Erkrankung oder vorübergehender Leistungsfähigkeit bei sonstiger Leistungsschwäche des Unterhaltsverpflichteten eine Abfindungsvereinbarung für das Kind vorteilhaft sein kann. Diese Vereinbarung darf jedoch keinen Unterhaltsverzicht des nichtehelichen Kindes für die Zukunft enthalten. Denn das wäre eine tatsächliche Benachteiligung des nichtehelichen Kindes, da das eheliche Kind bei wieder eintretender Bedürftigkeit nach § 1614 BGB erneut Unterhalt vom Verpflichteten verlangen kann. Wenn der Verzicht trotzdem vereinbart wurde in der Regel geschah dies in allen Abfindungsverträgen, die vor Inkrafttreten der Verfassung geschlossen wurden dann ist er unwirksam. Das folgt aus Art. 33, 144 der Verfassung. Vor Inkrafttreten der Verfassung getroffene Vereinbarungen in Abfindungsverträgen hinsichtlich der Ausschließung eines Unterhaltserhöhungsanspruchs gemäß § 323 ZPO sowie einer Beschränkung des Unterhalts bis zum 16. Lebensjahr sind aus diesen Gründen gleichfalls unwirksam. § 1714 BGB kann in den obengenannten Fällen demnach weiterhin angewendet werden. Die Vereinbarung hat aber entsprechend dem neuen Inhalt des § 1714 BGB nicht mehr den Charakter einer „Abfindung“, sondern dient lediglich zur Kapitalisierung zukünftiger Unterhaltszahlungen. Nach diesen Grundsätzen verfahren bereits seit längerer Zeit die Abteilungen Volksbildung (JugendhilfelHeimerziehung) bei den Räten der Kreise beim Abschluß solcher Vereinbarungen. Der in der Entscheidung enthaltene Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 8. Januar 1953 (NJ 1953 S. 180) zur Unterstützung der Urteilsbegründung ist verfehlt. Hier ging es um die Weitergeltung der das nichteheliche Kind begünstigenden Bestimmung des § 1711 BGB. Wie bereits dargelegt wurde, ist jedoch der § 1714 BGB nicht allgemein als eine für das nichteheliche Kind vorteilhafte Bestimmung anzusehen. Danach hätte der Senat in seiner Entscheidung gerade zu einem entgegengesetzten Ergebnis kommen müssen. Unter Zugrundelegung der Art. 33, 144 der Verfassung in Verbindung mit den §§ 1714, 1710 und 1614 BGB wäre die weitere Unterhaltspflicht des Erzeugers infolge der erneuten Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes zu bejahen gewesen. ln dem Urteil findet sich außerdem ein in den Entscheidungen der Gerichte oft zu beobachtender Fehler: es wird gesagt, daß durch die Verfassung eine Gleichstellung des nichtehelichen mit dem ehelichen Kinde erfolgt sei. Diese Auslegung findet jedoch in der Be- stimmung des Art. 33 der Verfassung keine Stütze. Eine rechtliche Gleichstellung beider Kinder ist auf Grund der tatsächlich verschiedenen Lebensverhältnisse gar nicht möglich. Deshalb spricht Art. 33 der Verfassung von der Beseitigung der Nachteile, welchen das nichteheliche Kind vorher ausgesetzt war, und nicht von seiner „Gleichstellung“. Lothar P enndorf, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin Anmerkung der Redaktion: Vgl. zu beiden Entscheidungen den Nathan auf S. 499 dieses Heftes. Arbeitsrecht 5. DurchfAO zum Gesetz zur Förderung der Jugend vom 4. Februar 1954 (GBl. S. 125). Zur Frage der Weiterbeschäftigung von jungen Facharbeitern nach Beendigung der Lehrzeit. Bezirksarbeitsgericht Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 2. September 1953 BA 16/53. Der Kläger war als Schlosserlehrling bei dem Verklagten tätig. Nach Beendigung der Lehrzeit wurde ihm durch die Bemühungen des Verklagten eine Arbeitsstelle bei dem VEB Schiffswerft S. beschafft, da der Verklagte keine Möglichkeit hatte, dem Kläger einen geeigneten Arbeitsplatz in seinem eigenen Betrieb zuzuweisen. Der Kläger hat jedoch die neue Arbeitsstelle nicht angetreten, da er nicht als Maschinenschlosser, sondern als Schiffsbauhelfer eingestellt werden sollte. Er meldete sich am 18. März 1953 bei dem Verklagten zur Wiederaufnahme der Arbeit. Dieser lehnte jedoch die Wiedereinstellung ab. Der Kläger hat beim Kreisarbeitsgericht Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sein Arbeitsvertragsverhältnis weiterhin bestehe und der Verklagte ihm den entfaUenen Arbeitsverdienst ersetzen müsse. Der Verklagte hat vorgetragen, daß er zwar an und für sich verpflichtet sei, den Kläger über die Lehrzeit hinaus als Facharbeiter zu beschäftigen. Dies sei aber infolge ungenügender Produktionsauflagen nicht möglich gewesen. Von der Schiffewerft S. habe er die Mitteilung erhalten, daß drei Maschinenschlosser als Schiffeschlosser eingestellt werden könnten. Mit der Aufnahme dieser Tätigkeit habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Er habe daraufhin am 14. März 1953 seine Papiere und von der Abt. Arbeit Fahrgeld und Reisebescheinigung erhalten. Damit sei nach Ansicht des Verklagten das Arbeitsverhältnis gelöst gewesen. Das Kreisarbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom Bezirksarbeitsgericht zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Kläger ist der Auffassung, daß ein Arbeitsrechtsverhältnis nur auf Grund einer Aufkündigung beendet werden könnte. Dies geht insbesondere aus seinem Berufungsschriftsatz hervor. Auf diese irrige Rechtsauffassung baut er seinen Prozeß auf und folgert, da das Arbeitsrechtsverhältnis nicht durch Kündigung beendet worden sei, lebe es ohne weiteres wieder auf, nachdem der Kläger die ihm angebotene Arbeitsstelle in der Schiffsbauwerft S. nicht angetreten habe. Hier befindet sich der Kläger in einem Rechtsirrtum. Ein Arbeitsrechtsverhältnis kann auch ohne Kündigung im gegenseitigen Einverständnis gelöst werden. Dazu bedarf es keiner Zustimmung der BGL; es stellt deshalb auch keinen Verstoß gegen § 11 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 dar. Die Hauptsache ist, daß „beide Parteien“ sich über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses einig geworden sind. In der Praxis werden Arbeitsrechtsverhältnisse sehr oft im gegenseitigen Einverständnis gelöst, besonders dann, wenn der Werktätige einen anderen geeigneten Arbeitsplatz gefunden hat, den er möglichst kurzfristig einnehmen muß, und andererseits der bisherige Betrieb bereits einen anderen geeigneten Werktätigen zur Besetzung des betreffenden Arbeitsplatzes zur Verfügung hat, oder wenn der betreffende Arbeitsplatz eingespart oder überflüssig geworden ist. Daß es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine solche im gegenseitigen Einverständnis erfolgte Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses handelt, ist durch die Beweisaufnahme in der ersten Instanz und in Würdigung der obwaltenden Umstände als gegeben anzusehen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Verklagte sich eingehend darum bemüht hat, dem Kläger einen anderen Arbeitsplatz zu verschaffen, da er nicht in der Lage war, diesen weiter zu beschäftigen. Dazu fühlte er sich verpflichtet, weil der Kläger seine Berufsausbildung bei ihm genossen hatte. Seine 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 514 (NJ DDR 1954, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 514 (NJ DDR 1954, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit , Potsdam, Vertrauliche Verschlußsache - Bearbeitung von Vertrauliche Verschlußsache - - die Wirkungen der politisch-ideologischen Diversion, vor allem zur Organisierung sogenannter oppositioneller von Widerstandsbewegungen in der einschließlich solcher unter Verhafteten gefördert werden. Maßnahmen zur Verunsicherung und Destabilisierung der Mitarbeiter der Linie auf die gegen den Untersuchungshaftvollzug gerichteten und zu erwartenden feindlichen Angriffe sowie gegen den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft gerichtete Gefahren und Störungen. Die Bedeutung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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