Neue Justiz 1954, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 511 (NJ DDR 1954, S. 511); Baupolizei für jede Benutzung gesperrt wurde. Wenn das Stadtgericht jedoch hieraus den Schluß zieht, daß allein aus der Tatsache, daß der dem Beklagten überlassene Keller Ohne Verschulden des Vermieters unbrauchbar geworden ist, eine Verpflichtung der Kläger zum Schadensersatz nicht hergeleitet werden könne, weil der Beklagte auf Grund des § 537 BGB in diesem Falle lediglich ganz oder teilweise von der Mietszahlung befreit sei, so ist diese Auffassung rechtsirrig. Das Stadtgericht hat den § 538 BGB überhaupt nicht beachtet. Nach dieser Bestimmung kann der Mieter statt der im § 537 BGB festgelegten Rechte auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kommt. Das Stadtgericht hätte prüfen müssen, ob der Klageanspruch auf einen Mangel zurückgeht, der vom Vermieter zu beseitigen war. Dabei durfte es nicht davon ausgehen, daß ein Kellerraum wie ein Wohnraum zu behandeln ist. Daß der Mieter für unbenutzbar gewordene Wohnräume vom Vermieter keinen Ersatz in Gestalt eines anderen Wohnraumes verlangen kann, ist zweifelsfrei und vom Stadtgericht zutreffend festgestellt worden. Dagegen fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kellerraum wie ein Wohnraum zu behandeln ist. Dazu hätte das Gericht auf die vertraglichen Abmachungen der Parteien und auf die Lebensverhältnisse überhaupt ein-gehen müssen. Aus dem gesamten Vorbringen der Parteien ergibt sich, daß ein Kellerraum mitvermietet wurde. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß bei Abschluß von Wohnungsmietverträgen keineswegs ein bestimmter Kellerraum mitvermietet wird, sondern nur der Anspruch auf Überlassung überhaupt eines Keller-raumes besteht, dessen Bestimmung und Auswahl den Vereinbarungen der Parteien überlassen ist. In der Regel wird der Besitzer der größten Wohnung einen größeren Kellerraum beanspruchen können usw. Daraus ergibt sich, daß bei Wegfall eines solchen Kellerraumes etwa durch Zerstörung der Anspruch des Mieters auf einen vertraglich zugesicherten Kellerraum nicht schlechterdings untergeht. Das ergibt sich schon aus der Überlegung, daß z. B. bei dem während des Krieges erfolgten Umbau eines Kellerteiles als Luftschutzraum die davon betroffenen Mieter nicht ihres Anspruchs auf Überlassung eines Kellerraumes verlustig gingen, sondern ihr ‘bestehender Anspruch dadurch realisiert wurde, daß der verbleibende Keller unter die Mieter neu aufgeteilt wurde oder zwei Mieter einen gemeinsamen Kellerraum benutzten. Es ist also in der Regel durchaus möglich und auch zumutbar, durch entsprechende Maßnahmen dem Mieter an Stelle des zerstörten oder schadhaft gewordenen Kellerraumes einen anderen zu geben, wie es später auch im vorliegenden Falle geschehen ist. Die formale und rechtlich unzulängliche Behandlung der Sache hat das Stadtgericht jedoch daran gehindert, weiter zu prüfen, ob die Kläger alle Möglichkeiten er-wnsen und ausgeschöpft und sich ernsthaft bemüht ,\abe, dem Beklagten einen anderen Kellerraum zur Verfügung zu stellen. Geschah dies nicht, so kamen die Kläger mit der Beseitigung des Mangels in Verzug und sind dem Beklagten schadensersatzpflichtig. Düs Stadtgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Pflichten der Vermieter hat, wenn er vom Mieter auf bestimmte Mängel hingewiesen wird. Dazu hätte jedoch Veranlassung bestanden, weil der Beklagte durch Vorlage seiner Schreiben vom 24. März 1946 und 29. Juli 1948 den Beweis dafür angetreten hatte, daß er die Kläger schriftlich auf den Mangel des Kellerraumes hingewiesen und um Abstellung des Mangels durch Bereitstellung eines trockenen Raumes gebeten und daß er die Kläger für den durch die Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schaden an seinem im Keller lagernden Gut haftbar gemacht hatte. Wenn sich das Stadtgericht in seinem Urteil über diese konkreten Behauptungen des Beklagten mit dem einen Satz hinwegsetzt, daß die Kläger in der Berufungsinstanz unwidersprochen behauptet hätten, daß nichts der anderweiten Unterbringung der Kisten im Hauskeller entgegengestanden hätte, wenn ihnen der drohende Schaden bekannt gewesen wäre, so verletzt das Gericht die ihm auf Grund von § 139 ZPO obliegende Pflicht. Falls das Stadtgericht sich nicht im klaren war, ob der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen insoweit noch aufrechterhielt, hätte es dies aufklären müssen. Hätte das Gericht diese Frage nicht formal behandelt und wäre es davon ausgegangen, welche Pflichten der Vermieter hat, so hätte es auch einen weiteren Fehler vermieden, der in der falschen Anwendung des § 254 BGB besteht. Die Tatsache, daß der Mieter vom Vermieter zweimal unmißverständlich die Abstellung des Mangels gefordert und auf die Verpflichtung zum Schadensersatz hingewiesen hatte, hätte für den Vermieter genügende Veranlassung sein müssen, sich um die Beschaffenheit des Kellers, um den Schaden, der an den Sachen des Mieters entstehen konnte, und um die Beseitigung des Mangels zu kümmern. Es war keinesfalls erforderlich, daß der Mieter eindringlich und im einzelnen hervorhob, welcher Schaden entstehen könnte. Das Gesetz sieht in § 535 BGB ausdrücklich vor, daß nicht nur der Mieter verpflichtet ist, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, sondern daß der Vermieter seinerseits die Verpflichtung hat, den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren. Das wird in § 536 BGB weiter dahin festgelegt, daß der Vermieter die vermietete Sache während der Mietszeit in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten hat. Diese Verpflichtung beinhaltet ein aktives Verhalten des Vermieters, ein Sichbemühen um die Brauchbarkeit der Mietssache; das schließt weiter ein, daß der Vermieter auf Beschwerden des Mieters eingeht, mit ihm die Lage bespricht und die Möglichkeiten zur Abstellung mit ihm erörtert. Das kann weiter erforderlich machen, daß der Vermieter zur Lösung solcher Fragen, die sich insbesondere auch durch den Krieg und seine Folgen ergeben haben, die Hausgemeinschaft heranzieht und mit ihr gemeinsam Wege zur Beseitigung von Mängeln findet. So hätte im vorliegenden Fall mit allen Mietern die Frage besprochen werden können, welcher Kellerraum dem Beklagten zur Verfügung gestellt werden könnte, ob etwa frühere Luftschutzräume leerstanden und benutzbar gemacht werden konnten und ob es zu vertreten war, etwa nicht im Hause wohnenden Personen Keller zu überlassen, ehe der Bedarf der Mieter gedeckt war. Zur Beurteilung der Frage, ob der Vermieter alles zur Abhilfe Erforderliche getan hat, wäre es unter Umständen erforderlich gewesen, weiteren Beweis zu erheben. Die Träger unserer demokratischen Staatsmacht, die Arbeiterklasse und ihre Verbündeten, erwarten eine solche demokratische Auslegung und Anwendung des Mietrechts. Es ist darum abwegig, wenn das Stadtgericht im vorliegenden Fall ein überwiegend mitwirkendes Verschulden des Beklagten nach § 254 BGB angenommen hat, weil der Beklagte die sperrigen Umzugskisten weder in seine Wohnung genommen noch die Kläger auf den drohenden Schaden im einzelnen hingewiesen habe. Dagegen ergibt sich aus der richtigen Anwendung des Mietrechts, daß die Kläger schadensersatzpflichtig sind, wenn sie nicht den Nachweis führen können, daß sie alles zur Beseitigung des Mangels Erforderliche getan haben. §§ 1, 3 Abs. 3, 10 Abs. 3, 49 MSchG. 1. Das die Aufhebung des Mielverhältnisses wegen Zahlungsverzuges ausspreehende Urteil darf nicht vor Ablauf eines Monats seit Erhebung der Klage ergehen. 2. Ein Vertrag mit einer gegen die Grundsätze des Mieterschutzgesetzes verstoßenden Räumungsklausel ist unwirksam. 3. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen fiir die Mietsache ist nicht von einer dem Vermieter erteilten Auflage des Bauaufsichtsamts abhängig. 4. Die Kenntnis des schlechten baulichen Auslandes der Wohnung zur Zeit der Zuweisung schließt das Aufrechnungsrecht des Mieters mit Ansprüchen aus begründeten Aufwendungen für die Instandsetzung der Mietsache nicht aus. KG, Urt. vom 25. März 1954 Zz 2/54. Der Beklagte bewohnt mit seiner Familie im Hause der Klägerin eine Dreizimmerwohnung, die ihm im Mai 1951 durch das Wohnungsamt zugewiesen wurde. Der monatliche Mietzins beträgt 68 DM. Mit der Begründung, daß der Beklagte die Miete für die Monate November und Dezember 1952 nicht gezahlt habe, hat die Klägerin mit dem dem Beklagten am 8. Januar 1953 zugestellten Schriftsatz vom 22. Dezember 1952 Klage mit dem Anträge erhoben, den Beklagten zur Zahlung von 136 DM 511;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 511 (NJ DDR 1954, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 511 (NJ DDR 1954, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch verfügen und von denen entscheidende Aktivitäten zur Herbeiführung und Organisierung der Tätigkeit derartiger Zusammenschlüsse ausgehen. Dabei kommt der exakten Feststellung der Art und Weise, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Antwort auf die Frage, Wem nutzt es?, die Nagelprobe für die richtige Entscheidung und das richtige Handeln, in jeder Situation des Klassenkampfes bleibt.

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