Neue Justiz 1954, Seite 51

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 51 (NJ DDR 1954, S. 51); Bearbeitungsweise zu beseitigen. Die von der StPO vorgenommenen Abgrenzungen der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsorgane sind im Interesse der Einhaltung der Gesetzlichkeit und der Verbesserung der Arbeit strikt einzuhalten. Dazu ist es notwendig, daß alle Mitarbeiter der Ermittlungsorgane und der Staatsanwaltschaft die dem Staatsanwalt übertragene Befugnis zur Anordnung von Durchsuchungen als das betrachten, was sie nach dem Willen des Gesetzgebers sein soll ein wichtiges Mittel zur Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und damit zur Stärkung der Rechtssicherheit, und sie entsprechend anwenden. 2. a) In der Diskussion wurde die Meinung vertreten, daß der Gesetzgeber zwar an die Möglichkeit einer Versagung der richterlichen Bestätigung gedacht habe, dies jedoch in der Praxis nicht Vorkommen könne; wenn die Ermittlungsorgane eine Durchsuchung als notwendig angesehen und durchgeführt hätten, der Staatsanwalt bei Anhörung keine Bedenken geäußert habe, so bliebe für den Richter gar keine andere Möglichkeit, als widerspruchslos die Bestätigung zu erteilen. Diese Meinung geht von der Voraussetzung aus, daß 1. die Anordnung der Durchsuchung durch den Staatsanwalt die Regel ist, 2. alle Mitarbeiter der Untersuchungsorgane in jedem Falle die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Durchsuchung richtig einzuschätzen wissen und die Formvorschriften streng beachten, 3. im Falle einer nachträglichen Anhörung des Staatsanwalts dieser eine genaue Prüfung aller Erfordernisse vornimmt. Das häufige Fehlen dieser Voraussetzungen erweckt schon erhebliche Bedenken gegen eine solche Meinung. Ihr steht jedoch und das ist entscheidend der klare Wortlaut des § 140 StPO entgegen. Die Strafprozeßordnung räumt bei derartig einschneidenden Maßnahmen, wie sie Durchsuchungen darstellen, bewußt sowohl. dem Staatsanwalt als auch dem Gericht Kontrollfunktionen ein: dem Staatsanwalt soweit er nicht nach § 136 Abs. 1 die Anordnung selbst gegeben hat durch § 30 StPO, der vor Erlaß des Beschlusses seine Anhörung zwingend vorschreibt, und dem Gericht durch das Erfordernis der Bestätigung selbst. Beide Stellen haben unabhängig voneinander die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen der Ermittlungsorgane zu prüfen. Dabei können sich, wenn auch zugegebenermaßen selten, zwischen Staatsanwalt einerseits und Richter andererseits unterschiedliche Auffassungen ergeben, die eine Versagung der Bestätigung durch den Richter möglich erscheinen lassen. b) Davon ausgehend ergibt sich die weitere Frage, ob die Prüfung des Richters sich auf die materiell-rechtliche Seite zu beschränken hat, oder ob eine Ablehnung der Bestätigung auch bei Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 136 Abs. 2 oder bei Überschreitung der Frist nach § 140 vorgenommen werden kann bzw. muß. Die Erfahrungen der Praxis lehren, daß die Fälle, dn denen wegen sogenannter objektiver Schwierigkeiten entweder die Frist überschritten oder die Vorschriften über die Hinzuziehung unbeteiligter Zeugen verletzt werden, nicht selten sind. Aus diesem Grunde wird seitens der Untersuchungsorgane oft eine ihren Schwierigkeiten Rechnung tragende Auslegung des § 136 Abs. 2 StPO erstrebt, in dem es u.a. heißt: „Die zugezogenen Personen dürfen nicht Angestellte eines Untersuchungsorganes sein“. Die Ermittlungsorgane wollen mitunter darunter verstanden wissen, daß hier der Gesetzgeber nur solche Angestellte gemeint habe, die unmittelbar mit den Ermittlungen beauftragt seien. Eine solche Auslegung findet jedoch in der StPO keine Stütze. Nach ihrem Wortlaut dürfen Angehörige der regulären Untersuchungsorgane in keinem Falle, Angehörige anderer Organe dann nicht hinzugezogen werden, wenn ihre Dienststelle gemäß § 99 StPO an den Ermittlungen beteiligt war. Ausnahmen für Angestellte bestimmter Zweige der Untersuchungsorgane, die nicht unmittelbar mit Ermittlungen betraut sind, sind m. E. nicht zulässig, denn jede sagen wir elastische Handhabung dieser Bestimmung würde unzweifelhaft die Gefahr in sich bergen, daß sie oft durchbrochen würde. Ich halte eine solche Auslegung schon aus dem Grunde nicht für richtig, weil auch der § 136 Abs. 2 StPO eines der Grundprinzipien unserer staatlichen Verwaltung die Hinzu- ziehung der Werktätigen zur Mitarbeit an der Verwaltung zum Ausdruck bringt. Ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, mit eigenen Augen die Tätigkeit unserer staatlichen Organe in diesen Verfahren zu verfolgen und sich von der korrekten Durchführung durch die eigene Teilnahme an der Durchsuchung zu überzeugen. Eine weitherzige Auslegung des Begriffs „Angestellte von Untersuchungsorganen“ würde aber dazu verleiten, den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen und an Stelle von wirklich unbeteiligten Zeugen aus dem vom Gesetzgeber gemeinten Personenkreis unbeteiligte Mitarbeiter der VP, des AZKW usw. hinzuzuziehen. Es ist deshalb unerläßlich, auch die Mitarbeiter der Ermittlungsorgane von der Richtigkeit einer engen Auslegung des § 136 Abs. 2 StPO zu überzeugen und ihnen gleichzeitig klarzumachen, daß es lediglich gilt, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Einhaltung der Frist des § 140 StPO als auch der Bestimmung des § 136 Abs. 2 StPO zu ermöglichen. Damit ist m. E. auch die Frage: Bestätigung oder Ablehnung der Bestätigung bei Verletzung der Formvorschriften beantwortet. Der Richter kann eine Durchsuchung, die unter Verletzung formellen Rechts durchgeführt worden ist, nicht legalisieren. Ihn trifft die Pflicht, dn diesem Falle die Bestätigung zu versagen. Er übt damit berechtigte Kritik an der Arbeit der Ermittlungsorgane und wirkt zugleich maßgeblich darauf ein, die Anstrengungen zu verstärken, durch Verbesserung der Arbeitsorganisation die Einhaltung der Bestimmungen der StPO zu garantieren. Jeder ablehnende Beschluß, der, wie nicht übersehen werden darf, zu den Seltenheiten gehört, wird sowohl für den Staatsanwalt als auch für den Leiter des Ermittlungsorgans ein Signal sein, das Augenmerk auf die Arbeitsweise in diesen Fällen zu richten. Wenn wir so an die Vornahme der richterlichen Bestätigungen von Durchsuchungen herangehen, werden wir erreichen, daß die Verfahrensverletzungen auf ein Mindestmaß beschränkt und, in der Perspektive gesehen, ganz beseitigt werden. HORST FINCKE, Hauptreferent bei der Abteilung Justiz des Magistrats von Groß-Berlin II Gewissen Ergebnissen und Begründungsversuchen in dem Beitrag von F i n c k e kann nicht zugestimmt werden. Kernpunkt der Kritik ist die Unterschätzung der neuen Lage, welche sich durch das Inkrafttreten der StPO vom 2. Oktober 1952 im Strafverfahrensrecht ergeben hat. Sie ist gekennzeichnet durch die Zweckbestimmung des Strafverfahrensrechts, der Verwirklichung materiell begründeter Strafansprüche zu dienen, und durch die damit eng zusammenhängende, ihrer Art und Bedeutung nach neue Abgrenzung der Funktionen der an den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens mitwirkenden Organe der Staatsgewalt und ihr hieraus sich ergebendes andersartiges Zusammenwirken als bisher. Das alles verbietet die Einführung formalisierender Tendenzen dn die Auslegung der Strafverfahrensrechtssätze. Es ist notwendig, dies im Hinblick auf die Regelung der Durchsuchung in der StPO vom 2. Oktober 1952 hervorzuheben; denn die §§ 133 bis 135 und die §§ 137 bis 139 StPO entsprechen, für sich betrachtet, dem bisherigen Recht. Der Unterschied zu dem früheren Rechtszustand wird durch die Behandlung der Durchsuchung im 3. Kapitel der StPO über das Ermittlungsverfahren und durch § 136 StPO charakterisiert. Hiernach sind Durchsuchungen operative Handlungen in dem vom Staatsanwalt kraft Rechtspflicht zu führenden (§ 17 StAnwG vom 23. Mai 1952) und von ihm in sachlicher (§ 1 Abs. 2 StAnwG, §§ 106, 108 StPO) und verfahrensmäßiger (§ 95 StPO) Hinsicht verantwortlich zu leitenden und zu kontrollierenden (§§ 97, 100, 101 StPO, § 17 StAnwG) Ermittlungsverfahren. Alle Staatsanwälte sind der Leitung und Kontrolle des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik (§ 2 StAnwG) sowie alle Untersuchungsorgane der Leitung (§ 97 StPO) und Kontrolle (§ 98 StPO) der Staatsanwälte und des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik unterworfen. Eine Kontrolle der Gerichte über die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und der Staatsanwälte gibt es im Gegensatz zu früher grundsätzlich nicht. 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 51 (NJ DDR 1954, S. 51) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 51 (NJ DDR 1954, S. 51)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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