Neue Justiz 1954, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 509 (NJ DDR 1954, S. 509); Richtig führt der Kassationsantrag daher aus, daß die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft lasse gewisse Ausnahmen von einer Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage zu, an dem Kern der Sache vorbeigehe. Im vorliegenden Rechtsstreit war auch gar nicht darüber zu entscheiden, ob die vom Kläger geleistete Sonntagsarbeit nach der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft erlaubt oder unerlaubt war. Zu entscheiden war'lediglich die Frage: Ist für die vom Kläger geleistete Sonntagsarbeit ein 50prozentiger Zuschlag zu zahlen? Diese Frage muß, solange die Verklagte nicht die Voraussetzungen schafft, daß dem Pflege- und Reinigungspersonal an Stelle des Sonntags ein anderer freier Tag gewährt wird, bejaht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Sonntagszuschlages ergibt sich aus den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages und für die Zeit, soweit die Ansprüche nach dem 27. Mai 1952 liegen, aus § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Wahrung der Rechte de'r Werktätigen. Wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen durch das Landesarbeitsgericht war das Urteil aufzuheben und in richtiger Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung der Verklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts R. als unbegründet zurückzuweisen. / §§ 5, 16, 19 VO über Kollektivverträge vom 8. Juni 1950 (GBl. S. 493). Abänderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen eines Betriebs- oder Rahmenkollektivvertrages bedürfen, um tarifliche Wirkung zu erhalten, der Bestätigung und Registrierung durch die zuständigen staatlichen Stellen. OG, Urt. vom 21. Mai 1954 1 Za 106/53. Die Kläger sind als Bürokräfte bei der verklagten Deutschen Reichsbahn in; der Bahnmeisterei G. beschäftigt. Bis zum Februar 1952 wurden sie nach der Ortsklasse B des Betriebskol-lektiwertrages (BKV) 1951 für das Reichsbahnamt E. entlohnt. Vom 1. März 1952; ab erfolgte die Entlohnung nach der Ortsklasse D. Die von den Klägern hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Lohnausschuß der Verklagten abgelehnt. höchsten Ortsklasse maßgebend ist. Diese Bestimmung ist sowohl im BKV von 1951 für das Reichsbahnamt E., wozu die Dienststelle G. der Kläger gehört, enthalten, als auch unter II B 2a im RKV vom 11. Juli 1951, der zwischen der Generaldirektion der Deutschen Reichsbahn und dem Zentralvorstand der IG Eisenbahn abgeschlossen worden ist und die Grundlage für alle Betriebskollektivverträge der Dienststellen der Deutschen Reichsbahn bildet. Beide Verträge sind von den nach §§ 5, 16, 19 der Verordnung über Kollektivverträge vom 8. Juni 1950 (GBl. S. 493) zuständigen staatlichen Stellen bestätigt und registriert worden, und zwar der RKV vom Ministerium für Arbeit im Tarifregister VI/1/1 Blatt 4 Nr. 34. Nur die in diesen Verträgen enthaltenen Bestimmungen sind für die Entscheidung maßgebend, nicht aber die von der Verklagten für ihre Auffassung angezogene und dem Urteil des Arbeitsgerichts zugrunde gelegte „Erläuterung Nr. 1“ zum RKV, wonach nicht die Ortsklasse am Sitze der Dienststelle, sondern die Ortsklasse des tatsächlichen ständigen Beschäftigungsortes für die Entlohnung maßgebend sein soll. Abgesehen davon, daß diese Erklärung die klare Bestimmung des Abschnitts E I 2a des BKV in bezug auf die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten der Bahnmeistereien in ihr Gegenteil verkehrt und schon deshalb niemals als eine „Erläuterung“ im Sinne dieses Wortes angesehen werden kann, hat das Arbeitsgericht nicht beachtet, daß auch wesentliche inhaltliche Abänderungen oder Ergänzungen zu einzelnen Bestimmungen eines Betriebs- oder Rahmenkollektivvertrages, die von den Vertragspartnern vorgenommen werden, der Bestätigung durch die zuständigen staatlichen Stellen, also den jeweiligen Kreisrat Abt. Arbeit für den BKV und das Ministerium für Arbeit für den RKV, bedürfen und in das entsprechende Tarif register eingetragen werden müssen. Nur auf diesem Wege können inhaltliche Abänderungen bestehender Kollektivverträge tarifliche Geltung erlangen. Diese gesetzlichen Formalien sind für die „Erläuterung“, auf die sich die Verklagte beruft, nicht eingehalten worden; sie ist daher für den Inhalt des unter den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages und daher auch für die Entscheidung dieser Sache ohne Belang. Die Kläger verlangen Entlohnung nach der Ortsklasse B entsprechend dem Abschnitt E I 2a des BKV von 1951, wonach für die Arbeiter und Angestellten der Bahnmeistereien (mit Ausnahme der Schrankenwärter) die im Beschäftigungsbereich liegende Dienststelle mit der höchsten Ortsklasse als Beschäftigungsort gelte. Sie stellen mit der Klage das Begehren auf Feststellung eines Verstoßes der Verklagten gegenüber dem BKV von 1951 und Verurteilung der Verklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Ortsklasse B und D für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1952 mit 180 DM. Die Verklagte beantragt Klagabweisung und wendet ein, daß nach Ziff. 4 der Erläuterung Nr. 1 zum Rahmenkollektivvertrag (RKV) für die Betriebe und Dienststellen der Deutschen Reichsbahn von 1951 für die Entlohnung der. Angestellten der Bahnmeisterei . nicht die Ortsklasse am Sitze der Dienststelle, sondern die Ortsklasse des tatsächlichen ständigen Bechäftigungs ortes maßgebend sei. Der ständige Beschäftigungsort der Kläger sei G., der nach dem Ortsklassenverzeichnis des RKV zur Ortsklasse D gehöre. Die Erläuterung, sei im Mitteilungsblatt der Deutschen Reichsbahn auf Seite 260/51 abgedruckt und gelte seit dem 1. März 1952. Das Arbeitsgericht M. hat sich der Auffassung der Verklagten angeschlossen und hat mit Urteil vom 7. August 1952 die Klage abgewiesen. Es hat weiter ausgeführt, daß der Umstand, daß der Bereich! der Bahnmeisterei G. ein Stück in das Stadtgebiet M. hineinreiche, nicht die Entlohnung der Kläger nach der Ortsklasse B rechtfertige. Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf Gesetzesverletzung gestützte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Das Urteil des Arbeitsgerichts M. verletzt die be-zeichneten Kollektivverträge und war deshalb aufzu-heben. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht 1$3, 157 BGB. Eine nicht nach dem Einheitswert eines Grundstücks, sondern nach Maßgabe des Grunderwerbssteuerbescheids erfolgte, dabei aber überhöhte Preisfestsetzung bedeutet keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Widerspricht die Preisstelle des Rates des Kreises dem vereinbarten Preis und setzt diesen niedriger fest, so ist der notarielle Kaufvertrag als nichtig anzusehen. Dagegen besteht kein gesetzlicher Zwang zum Vertragsabschluß zu dem von der Preisbehörde festgesetzten niedrigeren Preis. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 18. März 1954 2 S 168/53. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Der Auffassung des Arbeitsgerichts M., daß das Hineinreichen des Bereichs der Bahnmeisterei G. in das zur Ortsklasse B gehörige Stadtgebiet M. die Entlohnung der Kläger nach dieser Ortsklasse nicht recht-fertige, kann nicht zugestimmt werden. Diese Auffassung steht im Gegensatz zu der Bestimmung des Abschnitts E Abs. I Ziff. 2a des BKV vom 6. Oktober 1951, der die Grundlage für die Entlohnung der Kläger bildet und festlegt, daß für die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten der Bahnmeistereien (mit Ausnahme der Schrankenwärter) als Beschäftigungsort die im Beschäftigungsbereich liegende Dienststelle mit der Die Klägerin hat durch notariellen Kaufvertrag vom 21. August 1950 von den Beklagten das Grundstück Sch. Bl. 1677 zu dem vereinbarten Kaufpreis von 21 000 DM gekauft. Die auf diesem Grundstück eingetragenen Hypotheken von 5000 DM und 6000 DM hat die Klägerin in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen und sich weiter verpflichtet, an den Gläubiger H. insgesamt 2963,96 DM auf dessen Resthypothek von 2000 DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Der Rest des Kaufpreises in Höhe von 7036,04 DM sollte bei der Übergabe fällig werden. Die Genehmigung des Rates des Kreises für die vorgenannte Kaufsumme von 21 000 DM wurde jedoch verweigert und ein neuer Höchstpreis von 12 000 DM als zulässig erklärt. Eine Beschwerde der Beklagten gegen diese Preisfestsetzung wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat daher Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zur Erteilung des Einverständnisses mit einem Kaufpreis von 12 000 DM zu verurteilen. 509;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 509 (NJ DDR 1954, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 509 (NJ DDR 1954, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und aus dem Operationsgebiet zu unterscheiden. Die Vorbereitung von Werbern aus der Deutschen Demokratischen Republik stellt erhöhte Anforderungen, die sich aus den vielfältigen Problemen des für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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