Neue Justiz 1954, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 507 (NJ DDR 1954, S. 507); Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse durch die zentralen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. August 1953. Doch nicht nur auf dem Gebiet des Landarbeiterschutzgesetzes können die Staatsanwälte helfen, die Beschlüsse des 17. Plenums zu verwirklichen. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Forderung der Partei: Industriearbeiter auf das Land. In den Beschlüssen über Maßnahmen zur weiteren Entwicklung der Landwirtschaft vom 4. Februar 1954 (GBl. S. 145) werden die Vorsitzenden der Räte der Kreise damit beauftragt, die Räumung aller durch betriebsfremde Personen besetzten Wohnungen in MTS, VEG, Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben usw. durchzuführen. Bei einer Ratssitzung stellte ich fest, daß der Rat des Kreises in dieser Hinsicht keinerlei Beschlüsse gefaßt hatte, get schweige denn eine entsprechende Kontrolle ausübte. Mein Hinweis auf diese Gesetzwidrigkeit hatte Erfolg. In der Stellungnahme der Vorsitzenden heißt es: „Ihr Hinweis wurde in der Ratssitzung am 19. Mai 1954 behandelt und die darin geübte Kritik für berechtigt gehalten. Um eine Verbesserung der Kontrolltätigkeit in Durchführung des 17. Plenums zu gewährleisten, hat der Rat des Kreises beschlossen, in den am 20. Mai 1954 stattflndenden dezentralisierten Bürgermeisterdienstbesprechungen die Aufgabenstellung des 17. Plenums in Verbindung mit dem Beschluß ,Industriearbeiter aufs Land1 eingehend zu behandeln. Als Schwerpunkt wurde herausgestellt, daß betriebsfremde Personen aus Wohnungen der MTS, VEG, ÖLB und staatl. Forstwirtschaftsbetrieben umgesetzt werden müssen. Der Rat des Kreises hat ferner beschlossen, daß jeweils 14tägig ein Bericht des zuständigen Referats Wohnungswesen entgegenzunehmen ist. Wir sind Ihnen für Ihren Hinweis auf die Mängel dankbar.“ Dieser Ausschnitt aus der Arbeit auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht soll zeigen, wie notwendig es ist, das Schwergewicht der Arbeit besonders auf die politischen Forderungen der Gegenwart zu richten. Walter Ulbricht hat sehr zu Recht auf dem IV. Parteitag der SED erklärt: „Die Hauptaufgaben der demokratischen Gesetzlichkeit entsprechen den jeweiligen gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen.“ HERMANN SCHONHERR, Staatsanwalt des Kreises Torgau . Die Eintreibung der Gerichtskosten bei einstweiliger Kostenbefreiung Hkcler Praxis der Kreisgerichte ist immer wieder die remt unterschiedliche Behandlung der Kosteneintreibung in den Fällen zu beobachten, in welchen dem Kläger oder Beklagten einstweilige Kostenbefreiung gewährt worden ist und dann schließlich der Gegner dieser von den Kosten einstweilen befreiten Partei kostenpflichtig verurteilt worden ist. Verschiedene Gerichte vertreten die Ansicht, daß die Gerichtskosten erst nach der Rechtskraft des Urteils eingezogen werden können, während andere Gerichte die Ansicht vertreten, die Kosteneinziehung sei ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Urteils sofort nach der Verurteilung möglich. Im Sinne einer einheitlichen Behandlung der Kostenedntreibung durch die Gerichte ist m. E. eine Überprüfung dieser Frage nach dem geltenden Recht unbedingt erforderlich. Maßgebend für die Entscheidung dieser Frage ist § 123 ZPO, der besagt, daß die Gerichtskosten, die beiden Parteien zufolge der einstweiligen Kostenbefreiung zunächst nach §§ 115 120 ZPO gestundet waren, nach Verurteilung des Gegners der Partei, der die Kostenfreiheit gewährt war, eingezogen werden können. Die bisherige Rechtsprechung legte § 123 ZPO dahingehend aus, daß eine rechtskräftige Verurteilung unbedingt erforderlich sei, und folgte damit der Auffassung des ehemaligen Reichsgerichts. Diese „herrschende Meinung“ kann nicht gebilligt werden, da sie im Gesetz keine Stütze findet. In den Fällen, in denen die Rechtskraft eines Urteils oder einer sonstigen Entscheidung gefordert wird, ist dies in der ZPO ausdrücklich gesagt*). Hätte also der Gesetzgeber im Falle des § 123 ZPO ebenfalls eine rechtskräftige Verurteilung gewollt, dann ginge dies aus der ZPO hervor. Auch das ehemalige Reichsgericht vermochte nicht, eine Begründung für seine Forderung nach der Rechtskraft des Urteils zur Anwendung des § 123 ZPO zu geben. Es stellt lediglich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine unbegründete Behauptung auf, die dann Richtschnur für die ganze weitere Rechtsprechung wurde. Auch aus dem Sinn der ganzen Regelung der einstweiligen Kostenbefreiung, insbesondere dem des § 120 ZPO, läßt sich eine Begründung der „herrschenden Meinung“ nicht ableiten. § 120 ZPO, der den Fall im Auge hat, daß der Kläger von den Kosten einstweilen befreit ist, stundet dem Verklagten die Kosten deshalb, um ihn vor einem Schaden insofern zu schützen, als erst über die Zahlung der Gerichtskosten nach dem Urteilsspruch oder einer sonstigen richterlichen Kostenentscheidung gesprochen werden soll, also nach eingehender Prüfung der Rechtsangelegenheit. Denn es ist, wie die Praxis immer wieder zeigt, eine bekannte Tatsache, daß unter Ausnutzung einstweiliger Kostenbefreiung leichtfertige und sinnlose Prozesse versucht und auch geführt werden, die die betreffenden Kläger dann, wenn sie Vorschuß zahlen müßten, nicht unternehmen würden. Eine derartige Sinnlosigkeit eines Prozesses ist in vielen Fällen bei der Prüfung des Antrages auf einstweilige Kostenbefreiung für das Gericht noch nicht erkennbar, zumal oftmals für Behauptungen Beweise angeboten werden, die später dann vollkommen fehlgehen. Mit der die erste Instanz abschließenden richterlichen Entscheidung hat sich dann aber der Schutz des § 120 ZPO erledigt. Ein Grund für eine weitergehende Ausdehnung bis zur Rechtskraft der Entscheidung liegt nicht vor, zumal die die Instanz abschließende richterliche Entscheidung nach Ausschöpfung aller erforderlichen Beweismittel, Klärung des Sachverhaltes und rechtlicher Erörterung des Streitfalles erfolgt ist und somit Gewähr für die Berechtigung der eingeklagten Forderung bietet. Es entspricht der Gleichheit vor dem Gesetz, daß nunmehr nach Fällung des Urteils der zugunsten einer un-vermögenden Partei Verurteilte genauso gestellt ist, wie der zugunsten einer vermögenden Partei Verurteilte, von dem nach § 79 Nr. 1 GKG ohne weiteres die Kosten des Gerichts auch vor Rechtskraft des /Urteils eingezogen werden können. Die gegenteilige Ansicht ist ein Ausfluß einer formalen Betrachtungsweise, wie wir sie heute mit Recht ablehnen. Schließlich wird noch zur Begründung der Ansicht, daß die Stundung sich bis zur Rechtskraft erstrecke, angeführt, daß dem Verurteilten dann, wenn er die Gerichtskosten vor der Rechtskraft zahlt, insofern ein Schaden entstehen könne, als er im Falle einer in der Berufungsinstanz erfolgten Änderung des Urteils zu seinen Gunsten bei der Rückforderung von der unvermögenden Partei auf Schwierigkeiten stoßen könne. Hierzu ist aber zu bemerken, daß ein Kläger wohl in den meisten Fällen zufolge der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils, gleichgültig ob er einstweilige Kosten-befreiung hatte oder nicht, seinen Anspruch sofort nach der Urteilsverkündung realisieren und entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen kann. Er kann sogar bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen bereits vor der Rechtskraft die Kostenfestsetzung betreiben und seine festgesetzten außergerichtlichen Kosten geltend machen. Daß die Kostenfestsetzung vor Rechtskraft auf Grund anderer Entscheidungen durch § 7 Abs. 1 der 4. VereinfVO beseitigt ist, findet ihren Sinn nicht im Schutz der Verurteilten, sondern darin, die Gerichte zu entlasten. Es ist unter diesen Umständen nicht einzusehen, warum die Gerichtskasse bis zur Rechtskraft warten, also dem Gläubiger nachstehen sollte. Zusammenfassend ist also m. E. zu sagen, daß die bisherige „herrschende Ansicht“ keine Stütze im Gesetz findet und nicht mehr Grundlage unserer Rechtsprechung sein kann. Dr. GÜNTER SATTLER, Richter am Kreisgericht Luckenwalde *) Dies ist schon früher von Wenz (vgl. Rechtspfl. 1931 S. 350 ff; Rittman-Wenz, Gerichtskostengesetz, Vorb. zu § 74 Anm. 3 ff.) hervorgehoben worden. 507;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 507 (NJ DDR 1954, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 507 (NJ DDR 1954, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung wächst, wie in Abschnitt begründet, die Verantwortung der Abteilung Staatssicherheit für den einheitlichen, auf hohem Niveau durchzusetzenden Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit . Es ist deshalb erforderlich, in der Dienstanweisung die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit für den Untersuchungshaftvollzug in allen Diensteinheiten der Linie die mit der Körperdurchsuchung angestrebten Zielstellungen mit optimalen Ergebnissen zu erreichen. Im folgenden soll zu einigen Problemen Stellung genommen werden, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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