Neue Justiz 1954, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 496 (NJ DDR 1954, S. 496); Spezifizierung nach Sortimenten, Qualität, Terminen und allen weiteren Faktoren, die Grundlage für eine bedarfsgerechte Produktion sind, erfolgt durch die Begründung der zwischenbetrieblichen Beziehungen mit Hilfe der Lieferverträge. Die direkte Grundlage der Lieferverträge sind also die die Produktionsaufgaben bestimmenden Planungsakte, die selbst keine zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse einzelner Betriebe zueinander begründen, sondern lediglich die Verpflichtung zum Abschluß von Verträgen beinhalten. Durch die Spezifizierung der Planaufgaben in den Lieferverträgen wird die konkrete Erarbeitung der Betriebspläne ermöglicht. Die Lieferverträge beruhen also nicht nur auf der Planung; sie sind zugleich selbst ein Glied in der Planauistellung bei Berücksichtigung und Wahrung der Interessen und Besonderheiten des betreffenden Betriebes. Das bedeutet, daß die Verträge der konkrete Ausdruck des Volkswirtschaftsplanes sind. Sie widerspiegeln das grundlegende Ziel unserer Produktion Sicherung der maximalen Befriedigung der ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft und bringen die Überlegenheit des sozialistischen über das kapitalistische Wirtschaftssystem zum Ausdruck, dessen Verträge letztlich die Sicherung des kapitalistischen Maximalprofits zum Zweck haben. Wenn mah feststellt, daß die ökonomische Grundlage der Lieferverträge in der volkseigenen Wirtschaft die auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums an den Produktionsmitteln entstandenen ökonomischen Gesetze des Sozialismus und deren Ausnutzung durch die Wirtschaftspolitik der Partei der Arbeiterklasse und des Staates sind, so heißt das jedoch keinesfalls, daß die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems von der Voraussetzung einer gut arbeitenden Planung (als des wichtigsten Faktors der Wirtschaftspolitik) ausgeht, wie K o h n in seinem Artikel „Zur Neuordnung des. Allgemeinen Vertragssystems“7) feststellt. Ohne Zweifel ist es eine Tatsache, daß der Kampf um die Erfüllung der Verträge bei einer gut arbeitenden Planung auf andere Weise vor sich geht, als es bei weniger vollkommenen Verhältnissen der Fall ist. Mit der Einführung des Allgemeinen Vertragssystems aber solange zu warten, bis unsere Planung ein noch höheres Niveau erreicht hat, hieße die objektiven Möglichkeiten der sozialistischen Ökonomik nicht voll ausnutzen. Die Verpflichtung der Organe der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft, über die sich aus den Volkswirtschaftsplänen ergebenden wechselseitigen Beziehungen Verträge, abzuschließen, ist nicht zufällig. Die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und die Entwicklung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung machen diese Form der Begründung der zwischenbetrieblichen Beziehungen notwendig. Die planmäßige Leitung unserer Wirtschaft durch den Staat erfordert die Verwirklichung der Hauptmethode der sozialistischen Leitung der Betriebe, die Durchsetzung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Die zentralisierte Leitung und Kontrolle der Wirtschaft setzt, wie Lenin sagte, die Entwicklung der örtlichen Initiative zur Erreichung des allgemeinen Ziels voraus. Die wirtschaftliche Rechnungsführung gibt den Betrieben die wirtschaftliche und operative Selbständigkeit, entfaltet ihre Initiative zur Ausnutzung der objektiven Möglichkeiten der sozialistischen Ökonomik und macht sie zugleich materiell voll verantwortlich für Fehlergebnisse und Verluste in der Produktion. Plan, Vertragssystem und wirtschaftliche Rechnungsführung bilden eine Einheit wirtschaftspolitischer Maßnahmen unserer Staatsmacht zur Ausnutzung der objektiven ökonomischen Gesetze. Das in unseren Plänen gesetzte Ziel unsere Republik zu festigen und zu stärken, die Produktivkräfte und die neuen Produktionsverhältnisse in der volkseigenen Wirtschaft zu entwickeln, den gesellschaftlichen Reichtum zu mehren und, entsprechend dem Entwicklungsstand der Produktivkräfte, die maximale Befriedigung der Bedürfnisse der Gesellschaft zu sichern kann nur durch die schöpferische Tätigkeit der Millionenmassen erreicht ?) Die Wirtschaft 1954, Nr. 3. werden. Nur die Entfaltung der örtlichen Initiative bewahrt uns davor, lebendige und vergegenständlichte Arbeit zu verschwenden, läßt uns Wege beschreiten, um mit dem geringsten Aufwand an Arbeit einen möglichst großen Nutzeffekt zu erzielen. Das Allgemeine Vertragssystem ist eine Voraussetzung und eine Auswirkung der wirtschaftlichen Rechnungsführung, denn die wirtschaftliche Selbständigkeit des Betriebes erlangt erst durch die operative Selbständigkeit ihre Geltung. Als selbständige wirtschaftliche Einheiten organisieren die Betriebe die wechselseitigen materiell-technischen Beziehungen bei der Verwirklichung der staatlichen Planaufgaben durch Wirtschaftverträge. Die Verträge sind auf die Sicherung der Erfüllung der staatlichen Pläne gerichtet und bringen zugleich für die einzelnen Betriebe aus der wirtschaftlichen Rechnungsführung sich ergebende Forderungen zum Ausdruck. W. M. Molotow sagte, daß der Vertrag das beste Mittel ist, „ um Wirtschaftsplan und wirtschaftliche Rechnungsführung miteinander zu verknüpfen . “ 8) Noch eine Seite des Vertragssystems darf man in diesem Zusammenhang nicht vergessen: die Rückwirkung der Verträge auf die Verbesserung der Planungsarbeit. Indem vermittels der Verträge die Planaufgaben konkretisiert werden, werden durch sie Schwächen und Fehler der Planung zutage gefördert. Stalin sagte auf dem XVI. Parteitag der KPdSU (B): „Nur Bürokraten können glauben, die Planungsarbeit sei mit der Aufstellung des Planes beendet. Die Aufstellung des Planes ist nur der Anfang der Planung. Die richtige planmäßige Führung entwickelt sich erst nach Aufstellung des Planes, nach Überprüfung an Ort und Stelle, im Prozeß der Realisierung, der Korrektur und der Präzisierung des Planes.“9) Die Verträge sind ein Mittel zur Überprüfung des Planes (Proportionen usw.) an Ort und Stelle; sie dienen seiner Präzisierung und damit der Aufdeckung und Korrektur von Fehlern innerhalb des Volkswirtschaftsplanes. II Die unmittelbare Grundlage der Verträge ist der staatliche Volkswirtschaftsplan, der durch jene seine Konkretisierung und Präzisierung erfährt. Damit ist jedoch noch nicht das Wesen der Verträge erschöpfend charakterisiert. Zwar bringt auch dieser Faktor schon das Neue im Vergleich zu den Verträgen der kapitalistischen Gesellschaft zum Ausdruck, denn der Plan bestimmt bereits allgemein den Vertragsinhalt, wobei der Vertrag selbst der Realisierung des Planes dient. Das Typische, das Entscheidende ist jedoch darin zu erblicken, daß die Verträge in der sozialistischen Wirtschaft eine juristische Form der planmäßigen Verteilung der Produktion unter die sozialistischen Betriebe und Organisationen sind. Unter kapitalistischen Bedingungen wird die Teilung der Arbeit in der Gesellschaft durch den Warenaustausch, durch Kauf und Verkauf, vermittelt. Produktion und Austausch sind dem auf der Grundlage des kapitalistischen Eigentums an den Produktionsmitteln wirkenden Gesetz der Anarchie und Konkurrenz unterworfen. Die zivilrechtliche Form dieser Vermittlung, des Austausches, ist der Kaufvertrag. (Von anderen zivilrechtlichen Verträgen, die in letzter Instanz aber das gleiche ökonomische Wesen zum Inhalt haben, sei in diesem Zusammenhang abgesehen.) Unter den Bedingungen der sozialistischen Wirtschaft wird die gesellschaftliche Teilung der Arbeit auf der Grundlage der Erforschung und Ausnutzung der Gesetze der sozialistischen Ökonomik vermittelt. Diese Vermittlung erfolgt durch die planmäßige Verteilung der Produktion unter die sozialistischen Betriebe und Organisationen, wobei die typische, die entscheidende zivilrechtliche Form der Liefervertrag ist. S. 8) W. Molotow, „Im Kampf für den Sozialismus“, Reden und Aufsätze, Parteiverlag, Moskau 1935, S. 528. ■') J. w. Stalin, „Politischer Bericht des Zentralkomitees an den XVI. Parteitag der KPdSU (B)“, Dietz Verlag, Berlin 1953, S. 106. 496;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 496 (NJ DDR 1954, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 496 (NJ DDR 1954, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X