Neue Justiz 1954, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 492 (NJ DDR 1954, S. 492); stellten vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 377) geregelt. Nach § 3 dieser Verordnung gilt jede über die tägliche achtstündige oder betrieblich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit als Überstundenarbeit und ist mit einem Zuschlag von 25°/o zum Zeitlohn, Leistungsgrundlohn oder Akkordgrundlohn (Akkordrichtsatz) zu bezahlen, soweit nicht 'auf Grund bisher bestehender Bestimmungen ein anderer Prozentsatz der Zuschläge für Überstunden anzuwenden ist. In § 10 ist bestimmt, daß in Betrieben, in denen ständig oder teilweise schwere, gefährliche oder gesundheitsschädigende Arbeiten verrichtet werden, den Arbeitern und Angestellten ein Sonderzuschlag zu gewähren ist. Daraus ist ersichtlich, daß es sich um zwei Gruppen von Zuschlägen handelt: Einmal um Zuschläge aus Feiertags-, Sonntags-, Überstunden- oder Nachtarbeit und zum anderen um Zuschläge für schwere, gefährliche oder gesundheitsschädigende Arbeiten. Wenn mehrere Zuschläge einer Gruppe Zusammentreffen (z. B. Überstundenarbeit 25% und Nachtarbeit 10%), so ist nach § 8 der Verordnung vom 20. Mai 1952 nur der höchste Zuschlag zu zahlen. Im § 10 Abs. 5 der Verordnung wird für das Zusammentreffen von Zuschlägen der Gruppe für schwere, gefährliche oder gesundheitsschädigende Arbeiten ebenfalls bestimmt, daß in diesem Falle nur der höchste Zuschlag zu zahlen ist. Treffen aber Zuschläge aus Feiertags-, Sonntags-, Überstunden- oder Nachtarbeit mit Zuschlägen für schwere, gefährliche oder gesundheitsschädigende Arbeiten zusammen, so sind beide Zuschläge zu zahlen. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers muß unterschieden werden, daß es sich einmal um Zuschläge handelt, die sich aus der besonders gelagerten Arbeitszeit ergeben, während die zweite Gruppe von Zuschlägen durch die Tätigkeit selbst, nämlich ihre besondere Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder Gesundheitsschädlichkeit bedingt wird. Die Ursachen dieser Gesetzesverletzung lagen in der falschen Auslegung der Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 5 der Verordnung vom 20. Mai 1952. Der Generalstaatsanwalt erwirkte die Zahlung der Zuschläge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Wer kann sich bei Erlaß von Strafbestimmungen auf § 9 WStVO stützen? Der Rat der Gemeinde St. hatte durch die Abteilung Landwirtschaft eine Anordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers erlassen und diese durch Plakatarischlag der Bevölkerung bekanntgegeben. In dieser Bekanntmachung hieß es sinngemäß, daß sich alle an den Such- und Bekämpfungsaktionen zu beteiligen hätten; Verstöße gegen die Anordnung würden nach § 9 WStWO bestraft. Diese Anordnung verstößt gegen das Gesetz. Der Rat einer Gemeinde hat nach unserer Verfassung kein Recht der Strafgesetzgebung. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, daß § 9 WStVO durch die Änderungsverordnung zur Wirtschaftsstrafverordnung vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 115) eine neue Fassung bekommen hat, die noch klarer zum Ausdruck bringt, daß eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung nur bei Verstößen gegen Gesetze der Volkskammer oder Verordnungen des Ministerrates erfolgen kann, die ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nehmen. 3. Müssen laufend gezahlte Erschwernis- und Nachtzuschläge bei Betriebsunfall und Krankheit berücksichtigt werden? In einer Sprechstunde des Staatsanwalts des Kreises A. brachte ein Arbeiter vor, daß der VEB Braunkohlenwerk N. die Bezahlung des Lohnausgleichs bei Unfällen oder Krankheit nicht dem Gesetz entsprechend durchführe. Die Überprüfung ergab, daß in diesem Betrieb die Bezahlung bei Betriebsunfällen und Krankheit nicht entsprechend der VO über die Rechte der Werktätigen und über die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 20. Mai 1952 erfolgte. Bei der Errechnung des Differenzbetrages zwischen dem Krankengeld der Sozialversicherung und 90% des Nettoverdienstes wurden Erschwerniszulagen sowie Nacht- und Sonntagszuschläge nicht mit berücksichtigt, obwohl § 26 Abs. 4 besagt, daß zum Durchschnittsverdienst nur einmalig gewährte Prämien, Vergütung für Einzelleistungen, Wege- und Fahrgelder nicht gehören. Daraus ist erkennbar, daß laufend gezahlte Zuschläge hinzugehören und bei der Errechnung des Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen sind. Der Staatsanwalt des Kreises A. erwirkte, daß die Ungesetzliche sofort beseitigt und die Errechnung des Differenzbetrages nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wurde. 4. Können eigenmächtig durch die Räte der Gemeinden festgesetzte Gebühren erhoben werden? Dem Staatsanwalt des Kreises B. wurde bekannt, daß verschiedene Bürgermeister seines Kreises gemäß der Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 29. Oktober 1953 an werktätige Bauern Verkaufsberechtigungen unter Erhebung einer Gebühr von 0,50 DM ausfertigten. Die genannte Verordnung sieht jedoch eine kostenlose Ausstellung der Verkaufsberechtigung vor. Die Bürgermeister begründeten die Erhebung der Gebühr damit, daß sie einen Haushaltsplan zu erfüllen hätten, der ebenfalls Gesetz sei. Der Staatsanwalt des Kreises B. legte gegen diese Ungesetzlichkeit Einspruch ein, worauf derartige Gebührenerhebungen eingestellt wurden. 5. Ab wann erfolgt die Zahlung des Lohnausgleichs gemäß der Verordnung über die Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 20. Mai 1952? Dem Staatsanwalt des Kreises M. wurde bekannt, daß der seit dem 2. Juli 1953 bei der MTS Kö. beschäftigte Arbeiter K. am 23. September 1953 einen Betriebsunfall erlitten hatte und bis zum 18. Oktober 1953 arbeitsunfähig war. K. erhielt keinen Lohnausgleich mit der Begründung, daß er noch keine drei Monate bei dem genannten Betrieb im Arbeitsverhältnis stehe. Dies stellt eine Verletzung der Verordnung vom 20. Mai 1952 dar, denn gemäß § 26 Abs. 1 hat jeder, der infolge eines Betriebsunfalls arbeitsunfähig ist, vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld der Sozialversicherung und 90% des Nettoverdienstes. Die 3. Durchf.Best. zu der Verordnung vom 20. Mai 1952 besagt in § 11 lediglich, daß, wenn das Arbeitsvertragsverhältnis von kürzerer Dauer als drei Monate ist, der Durchschnittsverdienst aus der Arbeitszeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen ist. Auf den vom Staatsanwalt des Kreises M. gegebenen Hinweis erfolgte Nachzahlung entsprechend dem Gesetz. 6. Können Lagerhallen der VEAB zweckentfremdet werden? Der Getreidegroßhändler A. aus L. hatte über einen Teil seiner Räume mit dem kommunalen Großhandel einen Pachtvertrag geschlossen, der dann jedoch kurzfristig gelöst wurde. Da vordem die VEAB diese Räume innehatte, setzte sich der Eigentümer sofort wieder mit der VEAB in Verbindung und schloß einen neuen Vertrag mit ihr ab. Der Rat des Stadtbezirks 12 in L. dagegen faßte einen Beschluß, in dem diese Räume für die DHZ Pharmazie und Krankenhausbedarf beschlagnahmt wurden. Der Eigentümer wurde unter Androhung einer Strafe beauflagt, die Räume kurzfristig zu räumen. Der Beschluß des Stadtbezirks verstößt gegen die Gesetzlichkeit. In der VO über die Sicherstellung von Silos, Speichern und sonstigen Lagerräumen zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 11. Mai 1950 (GBl. S. 395) wird ganz klar gesagt, daß Silos, Speicher und sonstige Lagerräume, die zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden, aber zur Zeit anderen Zwecken dienen, ihrem ursprünglichen Zweck wieder zugeführt werden müssen. Da die VEAB bereits im Besitz dieser Räume war, war es unmöglich, eine Zweck-entfremdung- vorzunehmen, denn diese Räume werden unbedingt zur Sicherstellung und Unterbringung der Ernte benötigt. Durch Einspruch des Staatsanwalts wurde der Beschluß des Stadtbezirks aufgehoben. 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 492 (NJ DDR 1954, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 492 (NJ DDR 1954, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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