Neue Justiz 1954, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 483 (NJ DDR 1954, S. 483); Erben das Ausmaß der Nachlaßschulden nicht erkannt. In solchen Fällen ist es viel sinnvoller, den Erben zu raten, die Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß zu beantragen. Walter H e nni g . Hauptreferent im Ministerium der Justiz § 268 Ziff. 2 ZPO. Welchen Einfluß hat die Einlegung einer Berufung gegen / das Ehescheidungsurteil auf die mit der Scheidungsklage verbundenen Ansprüche? BG Cottbus, Beschl. vom 20. März 1954 SRa 21/54. Die Parteien sind Eheleute. Der Kläger hatte die Scheidungsklage beim Kreisgericht F. eingereicht, woraufhin die Beklagte .Klagabweisung und mit der Widerklage u. a. beantragt hatte, 1. die Ehe der Parteien aus Alleinschuld des Klägers und Widerbeklagten zu scheiden. 2. den Widerbeklagten zur Zahlung von 35 DM Unterhalt monatlich an das gemeinsame Kind Volkwarth ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden und dem Anträge der Beklagten zu 2. in vollem Umfange stattgegeben. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die1 Feststellung der Alleinschuld des Klägers und für den Sohn Volkwarth einen Unterhalt von monatlich 35 DM bis 31. Mai 1954 und 50 DM ab 1. Juni 1954, letzteres mit der Begründung, daß der Kläger nicht, wie zunächst angegeben, 325 DM netto, sondern 450 DM netto monatlich verdiene und demzufolge ab 1. Juni, dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung eines Überbrückungsgeldes von 60 DM monatlich an die Beklagte wegfällt, 50 DM monatlich für den Sohn angemessen seien. Aus den Gründen: Spruchszusammenfassung handelt, die dadurch gekennzeichnet ist, daß einer der Ansprüche, nämlich der Anspruch im eigentlichen Eheprozeß, seinem Inhalt nach eine überragende und daher in vieler Beziehung das /'Schicksal auch der übrigen Ansprüche beeinflussende Stellung einnimmt, was zur Folge hat, daß sich gewisse in der bisherigen Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsätze in diesem Verfahren nicht anwenden lassen. Diese für das neue Eheverfahren nicht geeignete Anwendung solcher Grundsätze führte in der erwähnten früheren Entscheidung das BG Cottbus dazu, die Erteilung des Rechtskraftszeugnisses für das Scheidungsurteil zu versagen, obwohl nicht gegen das Scheidungsurteil, sondern nur gegen das Vnterhaltsurteil Berufung eingelegt war; damals wurden also die auf das Eheverfahren für den Fall, daß in der Ehesache selbst keine Berufung eingelegt ist nicht passenden Grundsätze über den Hemmungseffekt der Berufung in verbundenen Sachen angewandt. In der vorliegenden Sache liegt der Fehler genau in der umgekehrten Richtung: hier handelt es sich darum, inwieweit eine in der Ehesache eingelegte Berufung das Schicksal der verbundenen Sachen beeinflußt. Daß ein derartiger weitgehender Einfluß vorhanden ist, übersieht der Senat, wenn er die in anderen Sachen zutreffende Regel, daß die durch das erste Urteil nicht beschwerte Partei zum Zwecke der Anspruchserweiterung keine Berufung einlegen dürfe, schematisch auf das Eheverfahren überträgt. Die Berufung hinsichtlich des Unterhalts kann keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben der Beklagten zutreffen und 50 DM monatlich unter diesen Umständen angemessen sind. Gemäß §§ 511 ff. ZPO ist eine Berufung nur zulässig, soweit die Partei in erster Instanz beschwert ist. Da die Beklagte hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs nur 35 DM monatlich beantragt hatte und diesem Anträge voll entsprochen wurde, liegt insoweit keine Beschwernis vor. Eine Klageerweiterung in zweiter Instanz ist zwar gemäß § 268 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit der Tatsache, daß die Fassung des § 532 ZPO nach § 4 Abs. 6 der 4. VereinfVO vom 12. Januar 1943 (betreffend das Verbot der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) nicht mehr anwendbar ist, grundsätzlich zulässig. Das gilt jedoch nur, soweit außerdem die Partei durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist. Eine Klagerweiterung allein führt nicht zu einer zulässigen Berufung. Die Tatsache, daß die Beklagte bezüglich des Scheidungsurteils beschwert ist und neben der begehrten Abänderung des Scheidungsurteils die Klage hinsichtlich des Unterhaltsurteils erweitert, kann die Berufung hinsichtlich des Unterhaltsantrags ebenfalls nicht recht-fertigen. Der besondere Einfluß, den die eigentliche Ehesache auf die mit ihr verbundenen Ansprüche ausübt, liegt darin begründet, daß von dem Urteil in dieser Sache unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung der anderen Ansprüche abhängt. Ist in erster Instanz auf Scheidung und Zahlung von Unterhalt erkannt worden, so muß das Unterhaltsurteil automatisch geändert werden, wenn in der zweiten Instanz Klageabweisung oder auch nur eine geänderte Schuldfeststellung erfolgt. Auch ein den Unterhalt der Kinder betreffendes Urteil wird bei Klageabweisung hinfällig, und ähnliches gilt für die anderen Ansprüche, die mit der Eheklage verbunden werden können. Aus diesem Grunde gilt bei der Verbindung in Ehesachen allgemein das Prinzip gleichgültig ob vielleicht im konkreten Falle die Entscheidung über einen Nebenanspruch durch eine Änderung der Entscheidung in der Ehesache nicht beeinflußt wird , daß mit der Einlegung der Berufung in der Ehesache selbst automatisch auch die verbundenen Sachen in die Berufung gelangen. Schon bei der Besprechung der früheren Entscheidung des BG Cottbus hatte ich auf die zur Einführung des neuen Eheverfahrens erlassene grundlegende Rundverfügung vom 11. Juni 1949 hingewiesen; sie sagt unter IV l: Dieser Antrag steht in keinerlei rechtlichem Zusammenhang mit der Scheidungsklage. Er kann zwar gemäß § 2 Abs. 2 Ziff, a der Verordnung betreffend die Übertragung familienrechtlicher Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 aus prozeßökonomischen Gründen mit der Scheidungsklage verbunden werden, muß es aber nicht, woraus seine völlige rechtliche Selbständigkeit ersichtlich ist. Soweit aber zwei rechtlich selbständige Anträge vorliegen, muß die Partei bezüglich des einzelnen Antrages beschwert sein, gegen den Berufung eingelegt wird. Keinesfalls kann die Beschwernis hinsichtlich eines der Anträge zu einer erfolgreichen Berufung auch bezüglich des anderen Antrages aus dem Gesichtspunkt der zulässigen Klagerweiterung führen. Anmerkung: Die bereits in NJ 1953 S. 564 festgestellte formalistische Handhabung der Eheverfahrens-VO durch das BG Cottbus kennzeichnet auch die vorstehende Entscheidung. Auch jetzt noch verkennt das BG Cottbus, daß es sich bei diesem Verfahren um eine neuartige An- „Ihrer Natur nach kann keine der gleichzeitig mit der Ehesache erlassenen Entscheidungen rechtskräftig werden, ohne daß die Entscheidung in der Ehesache selber rechtskräftig wird. Daraus geht her - vor, daß die Einlegung eines Recht s -mittels in der Ehesache automatisch auch die anderen Entscheidungen in die nächste Inmt anz bringt. Das bedeutet nicht, daß in der zweiten Instanz alle diese verbundenen Ansprüche in jedem Falle von neuem zu verhandeln sind “. Gelangt also das Unterhaltsurteil mit der Einlegung der Berufung in der Ehesache auch seinerseits in jedem Falle in die Berufung, so steht nichts im Wege, wenn eine Partei den Unterhaltsanspruch in der zweiten Instanz erhöhen will, denn der Fall, daß lediglich wegen der Erhöhung die Berufung eingelegt wird, ist eben nicht gegeben. Dieses Resultat entspricht auch den Anforderungen der Prozeßökonomie. Prof. Dr. Nathan 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 483 (NJ DDR 1954, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 483 (NJ DDR 1954, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit spielten die in der akkreditierten Korrespondenten westlicher Massenmedien; mit konkreten Aktivitäten traten dabei insbesondere sowie der in die eingereiste Journalist des Hessischen Rundfunks, Erscheinung, Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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