Neue Justiz 1954, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 482 (NJ DDR 1954, S. 482); die Verordnung vom 3. November 1952 geschützte Objekt ist das Volkseigentum, die ökonomische Grundlage des Aufbaues des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin. Dieses Objekt war durch die Herstellung der falschen Urkupde nicht angegriffen. Die Anwendung der Verordnung vom 3. November 1952 setzt aber einen Angriff auf das durch sie geschützte Objekt voraus. Daher war die Verurteilung wegen Urkundenfälschung zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums nach § 2 Abs. 1 VESchVO rechtsfehlerhaft. Auf den Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von Volkseigentum aufzuheben. In der erneuten Verhandlung wird das Stadtgericht wegen der Urkundenfälschung § 267 StGB anzuwenden haben. Anmerkung : Der Entscheidung kann insoweit nicht zugestimmt werden, als mit ihr die rechtliche Beurteilung gegeben wird, daß die Angeklagten keine Urkundenfälschung zum Nachteil des Volkseigentums begangen hätten. Das Kammergericht ist der Ansicht, daß der Angriff auf das Volkseigentum mit der Entwendungshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei. „Dieses Objekt“ (nämlich das Volkseigentum), heißt es dann weiter, „war durch die Herstellung der falschen Urkunde nicht angegriffen.“ Hieraus könnte der Schluß gezogen werden, das Kammergericht sei der Ansicht, Volkseigentum könne durch Diebstahl untergehen. Das ist natürlich nicht der Fall. Es ist zwar richtig, daß der Diebstahl mit der Wegnahme des Buntmetalls vollendet war. Das schließt aber nicht aus, daß in bezug auf diesen Gegenstand weitere Angriffe gegen das Volkseigentum begangen werden können; z. B. ist jemand, der einen gestohlenen volkseigenen Gegenstand in Kenntnis, daß er volkseigen ist dem Dieb stiehlt, ebenfalls nach dem VESchG zu bestrafen, wenn dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen. Das gleiche gilt für eine Urkundenfälschung, die sich auf einen entwendeten volkseigenen Gegenstand bezieht, gleichgültig, ob sie von dem Dieb oder einem Dritten begangen wird. Die vom Kammergericht abgelehnte Rechtsansicht des Stadtgerichts Berlin, auch mit der Herstellung der falschen Urkunde zum Zwecke der ungehinderten Entfernung des gestohlenen Buntmetalls sei das Volkseigentum angegriffen, ist richtig. Durch den Transport des Buntmetalls aus dem Aufklärungslokal war die Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände sehr erschwert worden; hierin liegt ein erheblicher Nachteil für das Volkseigentum, der mit der Urkundenfälschung bezweckt werden sollte. Richtigerweise hat das Stadtgericht zwischen dem Diebstahl und der Urkundenfälschung keine Tatmehrheit angenommen. Beide Verfehlungen sind hier von den gleichen Personen begangen, stehen in untrennbarem Zusammenhang und beziehen sich auf den gleichen Gegenstand. Die Urkundenfälschung als das schwerere Verbrechen nimmt den Diebstahl in sich auf; nur ihretwegen konnte daher eine Verurteilung erfolgen. Dagegen war der gegen ein anderes Objekt gerichtete illegale Warentransport des Buntmetalls nach Westberlin ein selbständiges Verbrechen. Insoweit ist zu Recht Tatmehrheit angenommen worden. Dr. Heinrich Löwenthal, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Zivilrecht und Familienrecht § 19 BGB. Die Ausschlagung einer Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses kann nicht nach § 119 BGB an-gefochten werden, wertn der Nachlaßgläubiger nach der Ausschlagung der Erbschaft die Nachlaßschuld erläßt. Justizverwaltungsstclle des Bezirks Cottbus, Beschl. vom 20. Juli 1954 TN 5/54. Die Eheleute Paul und Ilse N. haben am 11. Februar 1950 ein gemeinschaftliches notarielles Testament des Inhalts errichtet, daß sie sich gegenseitig als Vorerben und den Beschwerdeführer, Dipl.-Ing. Joachim-Hans N., als Nacherben des Überlebenden einsetzten. Durch den Tod der Vorerbin am 17. Juli 1952 ist die Nacherbfolge eingetreten, jedoch hat der Beschwerdeführer die ihm angefallene Erbschaft aus allen Berufungsgründen form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die Ausschlagung erfolgte auch gleichzeitig namens der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Hierauf wurde seitens des Staatlichen Notariats S. für die unbekannten Erben nach Ilse N. die Nachlaßpflegschaft angeordnet. Mit Antrag vom 23. November 1953 hat der infolge der Ausschlagung als gesetzlicher Erbe berufene Gastwirt Hermann B. aus S. den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe nach der Erblasserin gestellt. Der beantragte Erbschein wurde am 20. Januar 1954 erteilt. Durch Erklärung vom 20. Februar 1954 hat der Beschwerdeführer seine Ausschlagung der Erbschaft angefochten und beantragt, den dem gesetzlichen Erben erteilten Erbschein wegen Un richtigkeit wieder einzuziehen. Dieser Antrag wurde vom Staatlichen Notariat durch Beschluß vom 29. März 1954 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Dipl.-Ing. Joachim-Hans N. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seines Antrags vor, daß die von ihm erklärte Ausschlagung der Erbschaft deshalb erfolgt sei, weil der Nachlaß, der einen Wert , von etwa 100 000 DM hat, durch Eintragung von Sicherungshypotheken zugunsten der Steuerbehörde in Höhe von 140 000 DM überschuldet war und er annahm, daß er wegen der den Nachlaßwert übersteigenden Steuerschulden persönlich in Anspruch genommen werden würde. Durch den neuen Kurs der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die damit verbundenen Begünstigungen auf steuerlichem Gebiet sind sodann diese Steuerschulden erlassen worden. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Aus den Gründen: Nach § 119 BGB kann, wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Abs. 2 des § 119 BGB besagt, daß als Irrtum über den Inhalt der Erklärung auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache gilt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Voraussetzung der Anfechtung einer Willenserklärung ist also auf jeden Fall ein Irrtum. Ein Irrtum bei der Erklärung der Erbausschlagung liegt hier jedoch nicht vor. Zur Zeit der Abgabe der Willenserklärung befand sich der Beschwerdeführer durchaus nicht im Irrtum, da sein Ausschlagungsgrund, die Überschuldung des Nachlasses, zur Zeit der Ausschlagung eine Tatsache war. Insoweit kann also auch kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache Vorgelegen haben. Darüber hinaus könnte ein Irrtum auch nur insoweit angenommen werden, als es sich dann um einen Irrtum im Beweggründe (Motivirrtum) handeln würde. Eine Anfechtung aus diesem Grunde kennt das Gesetz jedoch nicht, und ein solcher Irrtum ist daher unbeachtlich. ’Die Anfechtung der Ausschlagung ist lediglich erfolgt, weil der Grund der Ausschlagung nachträglich weggefallen ist. Dies gibt dem Beschwerdeführer jedoch keine Möglichkeit, hieraus nachträglich irgendwelche Rechte herzuleiten. Die Beschwerde war daher im vollen Umfange zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Anmerkung : Die vorstehende Entscheidung ist richtig. Wenn ein Nachlaßgläubiger nach der Ausschlagung der Erbschaft die Nachlaßschuld erläßt, liegt kein Irrtum über die Verschuldung des Nachlasses vor. Der Erlaß der Schuld ist keine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Die Justizverwaltungsstelle hat vor der sachlichen Prüfung versäumt zu beachten, ob die Anfechtung der Ausschlagung in der vorgeschriebenen Frist (§ 1954 BGB) und Form (§ 1955 BGB) erfolgt ist. Dieser Mangel macht die Entscheidung aber nicht unwirksam. Die Pflicht zur Kostenzahlung ergibt sich nicht aus der ZPO, sondern unmittelbar aus den Bestimmungen der Kostenordnung (§ 123 KostO). Nach dem Gesetz ist die Justizverwaltungsstelle nicht verpflichtet, eine Entscheidung über die Kostentragung zu treffen. Im Interesse der Beteiligten sollte das aber geschehen. In der Praxis wird den Erben bei der Überschuldung des Nachlasses meist empfohlen, die Erbschaft auszuschlagen. Dieser Weg ist nicht immer richtig. Ganz abgesehen davon, daß der Ausschlagung eine ganze Kette von weiteren Ausschlagungen mit schwierigen Ermittlungen der Erben folgen, wird vielfach von den 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 482 (NJ DDR 1954, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 482 (NJ DDR 1954, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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