Neue Justiz 1954, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 482 (NJ DDR 1954, S. 482); die Verordnung vom 3. November 1952 geschützte Objekt ist das Volkseigentum, die ökonomische Grundlage des Aufbaues des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin. Dieses Objekt war durch die Herstellung der falschen Urkupde nicht angegriffen. Die Anwendung der Verordnung vom 3. November 1952 setzt aber einen Angriff auf das durch sie geschützte Objekt voraus. Daher war die Verurteilung wegen Urkundenfälschung zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums nach § 2 Abs. 1 VESchVO rechtsfehlerhaft. Auf den Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von Volkseigentum aufzuheben. In der erneuten Verhandlung wird das Stadtgericht wegen der Urkundenfälschung § 267 StGB anzuwenden haben. Anmerkung : Der Entscheidung kann insoweit nicht zugestimmt werden, als mit ihr die rechtliche Beurteilung gegeben wird, daß die Angeklagten keine Urkundenfälschung zum Nachteil des Volkseigentums begangen hätten. Das Kammergericht ist der Ansicht, daß der Angriff auf das Volkseigentum mit der Entwendungshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei. „Dieses Objekt“ (nämlich das Volkseigentum), heißt es dann weiter, „war durch die Herstellung der falschen Urkunde nicht angegriffen.“ Hieraus könnte der Schluß gezogen werden, das Kammergericht sei der Ansicht, Volkseigentum könne durch Diebstahl untergehen. Das ist natürlich nicht der Fall. Es ist zwar richtig, daß der Diebstahl mit der Wegnahme des Buntmetalls vollendet war. Das schließt aber nicht aus, daß in bezug auf diesen Gegenstand weitere Angriffe gegen das Volkseigentum begangen werden können; z. B. ist jemand, der einen gestohlenen volkseigenen Gegenstand in Kenntnis, daß er volkseigen ist dem Dieb stiehlt, ebenfalls nach dem VESchG zu bestrafen, wenn dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen. Das gleiche gilt für eine Urkundenfälschung, die sich auf einen entwendeten volkseigenen Gegenstand bezieht, gleichgültig, ob sie von dem Dieb oder einem Dritten begangen wird. Die vom Kammergericht abgelehnte Rechtsansicht des Stadtgerichts Berlin, auch mit der Herstellung der falschen Urkunde zum Zwecke der ungehinderten Entfernung des gestohlenen Buntmetalls sei das Volkseigentum angegriffen, ist richtig. Durch den Transport des Buntmetalls aus dem Aufklärungslokal war die Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände sehr erschwert worden; hierin liegt ein erheblicher Nachteil für das Volkseigentum, der mit der Urkundenfälschung bezweckt werden sollte. Richtigerweise hat das Stadtgericht zwischen dem Diebstahl und der Urkundenfälschung keine Tatmehrheit angenommen. Beide Verfehlungen sind hier von den gleichen Personen begangen, stehen in untrennbarem Zusammenhang und beziehen sich auf den gleichen Gegenstand. Die Urkundenfälschung als das schwerere Verbrechen nimmt den Diebstahl in sich auf; nur ihretwegen konnte daher eine Verurteilung erfolgen. Dagegen war der gegen ein anderes Objekt gerichtete illegale Warentransport des Buntmetalls nach Westberlin ein selbständiges Verbrechen. Insoweit ist zu Recht Tatmehrheit angenommen worden. Dr. Heinrich Löwenthal, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Zivilrecht und Familienrecht § 19 BGB. Die Ausschlagung einer Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses kann nicht nach § 119 BGB an-gefochten werden, wertn der Nachlaßgläubiger nach der Ausschlagung der Erbschaft die Nachlaßschuld erläßt. Justizverwaltungsstclle des Bezirks Cottbus, Beschl. vom 20. Juli 1954 TN 5/54. Die Eheleute Paul und Ilse N. haben am 11. Februar 1950 ein gemeinschaftliches notarielles Testament des Inhalts errichtet, daß sie sich gegenseitig als Vorerben und den Beschwerdeführer, Dipl.-Ing. Joachim-Hans N., als Nacherben des Überlebenden einsetzten. Durch den Tod der Vorerbin am 17. Juli 1952 ist die Nacherbfolge eingetreten, jedoch hat der Beschwerdeführer die ihm angefallene Erbschaft aus allen Berufungsgründen form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die Ausschlagung erfolgte auch gleichzeitig namens der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Hierauf wurde seitens des Staatlichen Notariats S. für die unbekannten Erben nach Ilse N. die Nachlaßpflegschaft angeordnet. Mit Antrag vom 23. November 1953 hat der infolge der Ausschlagung als gesetzlicher Erbe berufene Gastwirt Hermann B. aus S. den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe nach der Erblasserin gestellt. Der beantragte Erbschein wurde am 20. Januar 1954 erteilt. Durch Erklärung vom 20. Februar 1954 hat der Beschwerdeführer seine Ausschlagung der Erbschaft angefochten und beantragt, den dem gesetzlichen Erben erteilten Erbschein wegen Un richtigkeit wieder einzuziehen. Dieser Antrag wurde vom Staatlichen Notariat durch Beschluß vom 29. März 1954 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Dipl.-Ing. Joachim-Hans N. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seines Antrags vor, daß die von ihm erklärte Ausschlagung der Erbschaft deshalb erfolgt sei, weil der Nachlaß, der einen Wert , von etwa 100 000 DM hat, durch Eintragung von Sicherungshypotheken zugunsten der Steuerbehörde in Höhe von 140 000 DM überschuldet war und er annahm, daß er wegen der den Nachlaßwert übersteigenden Steuerschulden persönlich in Anspruch genommen werden würde. Durch den neuen Kurs der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die damit verbundenen Begünstigungen auf steuerlichem Gebiet sind sodann diese Steuerschulden erlassen worden. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Aus den Gründen: Nach § 119 BGB kann, wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Abs. 2 des § 119 BGB besagt, daß als Irrtum über den Inhalt der Erklärung auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache gilt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Voraussetzung der Anfechtung einer Willenserklärung ist also auf jeden Fall ein Irrtum. Ein Irrtum bei der Erklärung der Erbausschlagung liegt hier jedoch nicht vor. Zur Zeit der Abgabe der Willenserklärung befand sich der Beschwerdeführer durchaus nicht im Irrtum, da sein Ausschlagungsgrund, die Überschuldung des Nachlasses, zur Zeit der Ausschlagung eine Tatsache war. Insoweit kann also auch kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache Vorgelegen haben. Darüber hinaus könnte ein Irrtum auch nur insoweit angenommen werden, als es sich dann um einen Irrtum im Beweggründe (Motivirrtum) handeln würde. Eine Anfechtung aus diesem Grunde kennt das Gesetz jedoch nicht, und ein solcher Irrtum ist daher unbeachtlich. ’Die Anfechtung der Ausschlagung ist lediglich erfolgt, weil der Grund der Ausschlagung nachträglich weggefallen ist. Dies gibt dem Beschwerdeführer jedoch keine Möglichkeit, hieraus nachträglich irgendwelche Rechte herzuleiten. Die Beschwerde war daher im vollen Umfange zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Anmerkung : Die vorstehende Entscheidung ist richtig. Wenn ein Nachlaßgläubiger nach der Ausschlagung der Erbschaft die Nachlaßschuld erläßt, liegt kein Irrtum über die Verschuldung des Nachlasses vor. Der Erlaß der Schuld ist keine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Die Justizverwaltungsstelle hat vor der sachlichen Prüfung versäumt zu beachten, ob die Anfechtung der Ausschlagung in der vorgeschriebenen Frist (§ 1954 BGB) und Form (§ 1955 BGB) erfolgt ist. Dieser Mangel macht die Entscheidung aber nicht unwirksam. Die Pflicht zur Kostenzahlung ergibt sich nicht aus der ZPO, sondern unmittelbar aus den Bestimmungen der Kostenordnung (§ 123 KostO). Nach dem Gesetz ist die Justizverwaltungsstelle nicht verpflichtet, eine Entscheidung über die Kostentragung zu treffen. Im Interesse der Beteiligten sollte das aber geschehen. In der Praxis wird den Erben bei der Überschuldung des Nachlasses meist empfohlen, die Erbschaft auszuschlagen. Dieser Weg ist nicht immer richtig. Ganz abgesehen davon, daß der Ausschlagung eine ganze Kette von weiteren Ausschlagungen mit schwierigen Ermittlungen der Erben folgen, wird vielfach von den 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 482 (NJ DDR 1954, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 482 (NJ DDR 1954, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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