Neue Justiz 1954, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 481 (NJ DDR 1954, S. 481); Im Termin am 27. November 1952 war der Verklagte nicht erschienen. Das Arbeitsgericht B. hat gleichwohl die Vernehmung der vom Verklagten benannten Zeugen durchgeführt und anschließend gegen, ihn auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 1304,91 DR® und Abweisung der Widerklage erlassen. Das Urteil hat am 18. Dezember 1952 Rechtskraft erlangt. Gegen dieses Versäumnisurteil richtet sich der Kassatiofts-antrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Gesetzesverletzung gerügt wird. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. In formaler Beziehung ist zwar das Verfahren des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, da der auf den 27. November 1952 anberaumte Termin zur Beweisaufnahme gemäß § 370 Abs. 1 ZPO zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt war. Eine Ladung des Verklagten zu diesem Termin war nach § 218 ZPO nicht erforderlich, da er in einer in Anwesenheit des Verklagten verkündeten Entscheidung bestimmt worden war. Es war auch sachgemäß, daß das Arbeitsgericht im Termin am 27. November 1952 zunächst die Beweisaufnahme in Abwesenheit des Verklagten durchführte (§ 367 Abs. 1 ZPO). Endlich ist auch die Abweisung der Widerklage durch das von der Klägerin beantragte Versäumnisurteil nicht zu beanstanden, da diese durch die Zustellung des Schriftsatzes des Verklagten vom 22. November 1952 an die Klägerin rechtshängig geworden war (§ 281 ZPO). Fehlerhaft war jedoch der Erlaß des Versäumnisurteils zur Klage. Das Arbeitsgericht hat verkannt, daß das tatsächliche Vorbringen der Klägerin, auch wenn es als zugestanden anzusehen war (§ 331 Abs. 1 ZPO), nicht ausreichte, um den Klageantrag zu rechtfertigen. Das Vorbringen beschränkt sich auf den Inhalt der Klagschrift. Die Klägerin hat darin zwar vorgetragen, daß zwischen ihr und dem Verklagten ein Arbeitsvertrag bestanden habe, der dem Verklagten die volle Obhutspflicht über alle ihm übergebenen Gelder, Waren und Betriebswerte und die Ersatzpflicht für auftretende Fehlbeträge auferlegt habe. Das befreite die Klägerin aber nicht von der Verpflichtung, bestimmte Tatsachen darzulegen, aus denen zu folgern ist, daß das angeblich in den Beständen entstandene „Minus“ ursächlich auf eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Verklagten zurückzuführen ist. Das war erforderlich, da es im Arbeitsrecht die Ersatzpflicht eines Angestellten für Fehlbeträge nur geben kann, wenn diese von dem betreffenden Angestellten schuldhaft verursacht worden sind. Eine Umkehrung der Beweislast ist insoweit nicht statthaft (OG, Urt. vom 3. Dezember 1953 2 Za 68/53 , NJ 1954 S. 122). Wenn die Klägerin behauptet hat, daß der Verklagte bei seinem Weggang trotz ihrer Hinweise es unterlassen habe, eine Übergabeinventur durchzuführen, so mag das einen gewissen Verdacht rechtfertigen, daß der Verklagte die Aufdeckung eines ihn treffenden Verschuldens durch sein Verhalten erschweren wollte. Schlüssig im Sinne einer Tatsachenbehauptung aber war die Angabe der Klägerin um so weniger, als sie in der Klageschrift die dem Verklagten unterstellte bösliehe Absicht selbst nur als eine ihrerseits bestehende „Annahme“ geltend gemacht hat. Keinesfalls aber war die weitere Behauptung der Klägerin, der Verklagte habe in die acht Tassen fassende Kaffeemaschine statt 40 g stets nur 35 g Kaffee eingesetzt und damit die Gäste betrogen, dazu angetan, ein für das behauptete Bestandsmanko ursächliches Verschulden des Verklagten zu begründen. Das Arbeitsgericht'hätte diese Mängel des Sachvortrages der Klägerin erkennen und deshalb vom Erlaß eines Versäumnisurteils nach dem Klageanträge Abstand nehmen müssen. Andererseits aber wäre eine alsbaldige Abweisung der Klage wegen mangelnder Schlüssigkeit nach § 331 Abs. 2 ZPO bei der großen gesellschaftlichen Bedeutung von Arbeitsstreitigkeiten im vorliegenden Falle, in dem die Klagedarstellung, obwohl nicht völlig schlüssig, doch gewisse Anhaltspunkte für die Begründung des Klaganspruchs bietet, nicht. am Platze gewesen. Das Gericht hätte vielmehr unter Ausübung seiner sich aus § 139 ZPO ergebenden Fragepflicht auf die Klägerin dahin einwirken müssen, daß sie den ungenügenden Sachvortrag der Klagschrift in der angegebenen Richtung ergänzte. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 2 Abs. 1 VESchVO (Berlin); § 267 StGB. 1. Eine Urkundenfälschung zum Nachteil des Volkseigentums setzt nicht voraus, daß von der Urkunde Gebrauch gemacht worden ist. 2. Zum Begriff „Nachteil des Volkseigentums“. KG, Urt. vom 16. Februar 1954 Zst II 3/54. Der Angeklagte ist in Westberlin wohnhaft. Er ist dort arbeitslos und hielt sich überwiegend bei seiner im demokratischen Sektor von Groß-Berlin wohnenden Schwiegermutter auf. Diese war ehrenamtlich als stellvertretende Leiterin in einem Aufklärungslokal der Nationalen Front tätig und hatte auch die Schlüssel zu diesem Lokal inj Verwahrung. Während einer Abwesenheit der Schwiegermutter entwendeten der Angeklagte und seine Ehefrau einen Teil des in den Räumen des Aufklärungslokals lagernden, von der Bevölkerung gesammelten Buntmetalls. Sie beschlossen, das Buntmetall nach Westberlin zu bringen und dort zu verkaufen, um auf der Pfandleihe befindliche Kleidungsstücke einlösen zu können. Am 11. Februar 1953 verbrachten sie einen Teil des RIeta'ls nach Westberlin und verkauften es dort gegen Westgeld. Bei einem zweiten Transport wurden sie von der Volkspolizei gestellt und festgenommen. Um dem Transport des entwendeten Buntmetalls den Anschein der Rechtmäßigkeit zu geben, nahm der Angeklagte von den in dem Aufklärungslokal aufbewahrten Sammelausweisen der Nationalen Front einen an sich, änderte das Datum und versah ihn mit der Unterschrift des ihm namentlich bekannten verantwortlichen Leiters dieses Aufklärungslokals. Diesen Sammelausweis führten die Verurteilten bei sich, machten davon jedoch, wie das Urteil feststellt, während des Transportes keinen Gebrauch. Auf Grund dieser Sachverhaltsfeststellungen hat das Stadtgericht in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der Fälschung des Sammelausweises gegen den Angeklagten Heinz K. wegen einer Urkundenfälschung zum Nachteil von Volkseigentum unter Anwendung des § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 3. November 1952 (VOB1. I Nr. 52) eine Einsatzstrafe bestimmt und unter Einbeziehung dieser Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation dieses Urteils beantragt, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von Volkseigentum verurteilt wurde. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag ist gerechtfertigt. Das Stadtgericht ist bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Tragweite des Angriffs auf das Volkseigentum durch mehrfach begangenen Diebstahl und mit Rücksicht auf die mit der Tat verbundene drohende Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen in die gesellschaftlichen Organisationen die Anwendung der Verordnung zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums erforderlich war. Das Urteil ist jedoch, wie der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts zutreffend bemängelt, insoweit fehlerhaft, als das Stadtgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zum Nachteil des Volkseigentums verurteilt hat. Die in dem Kassationsantrag vertretene Auffassung, daß die Verurteilung nach § 2 Abs. 1 VESchVO fehlerhaft sei, weil von der gefälschten Urkunde im vorliegenden Falle kein Gebrauch gemacht worden ist, ist allerdings nicht richtig. § 267 StGB stellt nicht nur das Gebrauchmachen einer unechten oder gefälschten Urkunde unter Strafe, der Tatbestand ist vielmehr auch verwirklicht, wenn zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht wird. Wird der Tatbestand des § 267 StGB zum Nachteil des Volkseigentums verwirklicht, dann ist auch die Anwendung des § 2 Abs. 1 VESchVO gerechtfertigt. Das Stadtgericht hat den Nachteil für das Volkseigentum durch die Herstellung der falschen Urkunde darin gesehen, daß die Möglichkeit der Wiedererlangung des gestohlenen Volkseigentums durch das Verbringen nach Westberlin erheblich erschwert wurde. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte die Urkunde gefälscht, um den Transport des bereits entwendeten Buntmetalls nach Westberlin ungehindert durchführen zu können. Der Zweck der Urkundenfälschung war nicht der, dem Täter den Angriff auf den Bestand des Volkseigentums zu ermöglichen, zu erleichtern oder einen bereits durchgeführten Angriff auf das Volkseigentum zu verdecken, sondern das bereits entwendete gesellschaftliche Eigentum unangefochten nach Westberlin zu bringen und damit das Buntmetall unserer Wirtschaft zu entziehen. Das durch 481;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 481 (NJ DDR 1954, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 481 (NJ DDR 1954, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von affen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicher.ungs- und Kon :rollkräf mi; dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten. Ausgehend von den dargelegten wesentlichen. Gefährdungsmonen-ten, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Sachverständigengutachten, sondern ausschließlich solche untersuchen, die im Zusammenhang mit der Auswahl von Sachvers tändigen, der Auftragserteilung an sie und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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