Neue Justiz 1954, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 480 (NJ DDR 1954, S. 480); Das Landesarbeitsgericht glaubte, sich mit der Frage des Verschuldens seitens des Verklagten nicht beschäftigen zu müssen, da es als rechtliche Grundlage der Haftung des Verklagten für das Manko nicht das Arbeitsrechtsverhältnis gelten läßt, sondern die vom Verklagten am 23. November 1950 abgegebene Erklärung, die es als ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB ansieht und zur Haftungsgrundlage erhebt. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Erklärung ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB oder ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB oder keines von beiden darstellt. Darauf kommt es entscheidend nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich übersehen, daß diese Erklärung, abgesehen davon, daß sie nur für die vor dem 23. November 1950 liegenden Inventurfeststellungen von rechtlicher Bedeutung sein könnte, wie sich aus dem Vorhergesagten ergibt, niemals von der Klägerin mit der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Bedeutung vorgebracht wurde. Dies ist aber deshalb beachtlich, weil gegen einen säumigen Berufungsverklagten nicht ohne weiteres nach dem Anträge des Rechtsmittelklägers erkannt werden kann. Es müssen vielmehr zunächst das ergangene erstinstanzliche Urteil und die in ihm getroffenen sachlichen Feststellungen der Würdigung des Streitverhältnisses zugrunde gelegt werden. Diese Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils stehen aber im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. In ihnen ist keine Feststellung eines rechtswirksamen konstitutiven Anerkenntnisses enthalten, sondern im Gegenteil hat das Erstgericht eine solche Annahme verneint. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu Unrecht als die Behauptung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses aufgefaßt. Auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz läßt nicht erkennen, daß sie die Erklärung nunmehr als ein solches Schuldanerkenntnis aufgefaßt wissen wolle. Wie schon oben angeführt, ist die Verpflichtungserklärung im erstinstanzlichen Urteil jedenfalls nicht als ein klagbegründender Umstand berücksichtigt worden. Vielmehr ist aus den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen zu entnehmen, daß das Arbeitsgericht diese Erklärung nach ihrem Inhalt und den konkreten Umständen des Falles als nicht dafür geeignet gehalten hat, auf ihrer Grundlage ein Verschulden des Verklagten festzustellen. Insofern steht das festgestellte Sachverhältnis im Sinne des § 542 Abs. 2 ZPO dem Vorbringen des Berufungsklägers jedenfalls entgegen. Soweit die Verpflichtungserklärung zu beachten war, konnte sie vom Landesarbeitsgericht lediglich als eine einer Auslegung fähige Beweisurkunde angesehen werden. Demnach war aber nach allem Angeführten der Klagantrag noch nicht schlüssig. Dies konnte jedoch noch nicht zu einer sofortigen Klagabweisung führen §§ 331, 542 Abs. 1 ZPO), weil es Sache des Gerichts war, im Sinne von § 139 ZPO eine Klarstellung vorzunehmen. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung 1 Zz 165/53 vom 22. Januar 1954 (NJ 1954 S. 179) darauf hingewiesen, daß die Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage nach § 331 Abs. 2 ZPO mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen ist. Das Erfordernis der Konzentration und Beschleunigung in jedem Stadium des Verfahrens bedingt, ebenso wie das Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit, auch gerade in Arbeitsstreitsachen eine Ausübung der richterlichen Fragepflicht aus § 139 ZPO, sofern das der Schlüssigkeitsprüfung unterliegende bisherige Vorbringen noch nicht den Anforderungen entspricht. In der erneuten Verhandlung wird das Bezirksarbeitsgericht seine Nachprüfung der Berufung im oben angeführten Sinne durchführen müssen. Dabei wird sich seine Aufklärung gemäß § 139 ZPO auch auf die vom Verklagten vorgebrachten Beanstandungen einiger Lieferscheine ausdehnen müssen. Weiterhin wird festzustellen sein, bis zu welchem Zeitpunkt die „unehrliche Verkäuferin“ und die untragbare Lehrverkaufs- kraft in der in Rede stehenden Verkaufsstelle beschäftigt waren. Es wird dabei zur Frage der Schuldfeststellung die vom Arbeitsgericht als Entlastungsbeweis gewürdigten sonstigen Umstände prüfen und unter dem Gesichtspunkt der Beweispflicht der Klägerin beurteilen müssen, inwieweit der Klägerin dieser Beweis gelungen ist. Es soll nicht verschwiegen werden, daß der Senat der Auffassung ist, daß die eben geschilderten Umstände: die unterlassenen Uber- gabeinventuren, die Weiterbeschäftigung der Verkäuferin und des Lehrmädchens, bisher wenig für die Begründetheit des klägerischen Vorbringens sprechen. Andererseits muß aber darauf hingewiesen werden, daß das Verhalten der Klägerin, welches das Arbeitsgericht als wider Treu und Glauben verstoßend beurteilte, nämlich die Belassung des Verklagten als Verkaufsstellenleiter, obwohl sich anläßlich mehrerer Inventuren Fehlbestände ergaben, den Verklagten nicht davon entbindet, Verluste und Fehlbestände der ihm anvertrauten Werte zu verhüten: Bei schuldhafter Verletzung dieser Vertragspflichten wird der Verklagte verantwortlich zu machen sein. Soweit sich das Klagbegehren auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis bezieht, ist jedoch aus dem Vorhergesagten zu beachten, daß das bisherige tatsächliche Vorbringen dies sehr in Frage stellt, wie überhaupt der Anerkennung abstrakter Schuldanerkenntnisse in Arbeitsstreitigkeiten im Hinblick auf den Charakter eines normalen Arbeitsverhältnisses Bedenken entgegenstehen. Der neue Inhalt der Arbeitsrechtsverhält-nisset wie er in der gegenseitigen Hilfe und kameradschaftlichen Zusammenarbeit der Vertragsschließenden unter Ausschluß jeglicher Ausbeutung zutage tritt, gebietet es in jedem Falle, die Umstände, unter denen solche schriftlichen Verpflichtungen eingegangen werden, sorgfältig zu prüfen und jeder mißbräuchlichen, Notlage und Unerfahrenheit der Werktätigen ausnutzenden Gestaltung die rechtliche Anerkennung zu versagen. §§ 611, 249, 276 BGB; §§ 139, 331 ZPO. Die Bestimmung im Arbeitsvertrage eines Verkaufsstellenleiters, daß dieser die Obhutspflicht über alle ihm anvertrauten Gelder, Waren und Betriebswerte zu tragen habe und für auftretende Fehlbeträge haftbar sei, befreit die Klägerin nicht von der Pflicht, zur Schlüssigkeit der Klage auf Schadensersatz bestimmte Tatsachen darzulegen, aus denen zu folgern ist, daß ein entstandenes Manko im Warenbestände auf eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Verklagten zurückzuführen ist. OG, Urt. vom 25. Mai 1954 1 Za 171/53. Der Verklagte war bis zum, 27. Mai 1952 bei der Klägerin als Küchenleiter einer HO-Gaststätte beschäftigt. Er übernahm danach im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung Saisonarbeit in B. ( Die Klägerin behauptet in der Klageschrift, der Verklagte habe bei seinem Weggang trotz eingehender Hinweise ihrerseits es unterlassen, eine tlbergabeinventur durchzuführen, und das damit begründet, daß erst 7 Tage vorher, am 20. Mai 1952, die offizielle monatliche Inventur stattgefunden habe. Die darauf folgende, am 30. Mai 1952 durchgeführte Monatsinventur habe eine Minusdifferenz von 1304,91 DM ergeben, wovon allein auf Kaffee 970,90 DM entfallen seien. Dem Verklagten sei bekannt gewesen, daß er für sämtliche ihm übergebenen Gelder, Waren und Betriebswerte die volle Obhutspflicht trage und für auftretende Fehlbeträge und Fehlmengen ersatzpflichtig sei. Diese Verpflichtung habe ihre Grundlage in dem mit dem Verklagten bestehenden Arbeitsvertrage. Er sei deshalb beweispflichtig dafür, daß ihn kein Verschulden am Entstehen der Minusdifferenz treffe. Weiterhin habe sie festgestellt, daß der Verklagte in die 8 Tassen fassende Kaffeemaschine jeweils statt 40 g Kaffee nur 35 g eingesetzt habe, wodurch die Gäste betrogen worden seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 1952 hat der Verklagte ausweislich des Protokolls nach erfolglosem Güteversuch nur beantragt, drei von ihm namhaft gemachte Zeugen über die Fassungskraft der Kaffeemaschine zu vernehmen. Das Gericht gab diesem Anträge durch Beweisbeschluß statt und bestimmte Termin zur Beweisaufnahme auf den 27. November 1952. Inzwischen bestritt der Verklagte in einem vom 22. November 1952 datierten, der Klägerin am 26. November 1952 zugestellten Schriftsätze die Forderung der Klägerin mit näherer Begründung sowohl dem Grunde wie der Höhe nach. Im gleichen .Schriftsätze erklärte er, daß er die im ersten Termin erhobene Widerklage „aufrechterhalte mit dem Anträge, die mit Schreiben der Klägerin vom 16. Oktober 1952 ausgesprochene fristlose Kündigung als unzulässig zu erklären". Auch die Widerklage wurde im Schriftsatz des näheren begründet. 480;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 480 (NJ DDR 1954, S. 480) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 480 (NJ DDR 1954, S. 480)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug beeinträchtigt werden können. Die Straf- gefangenen der Strafgefangenenarbeitskommandos haben objektiv die Mög lichkeit eine Vielzahl Mitarbeiter Staatssicherheit , insbesondere der Hauptab teilung sowie eigene empirische Untersuchungen zeigen, daß Forschungsergebnisse. Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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