Neue Justiz 1954, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 479 (NJ DDR 1954, S. 479); 2. Die Bezahlung dieses Betrages erfolgt in Raten von monatlich 50 DM ab 1. Januar 1951. 3. Ich erkläre, daß der Betrag der Haftsumme sich möglicherweise zu meinen Gunsten verschiebt. Für diesen Fall bitte ich um Herabsetzung des Haftbetrages." Da der Verklagte nur 3 Raten, insgesamt 150 DM leistete, hat die Klägerin mit ihrer Klage beantragt, den Verklagten zu verurteilen, den noch ausstehenden Betrag an sie zu zahlen. Sie hat zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragen, daß der Verklagte bereits mit Schreiben vom 14. April und 24. Oktober 1950 darauf hingewiesen wurde, daß er bis einschließlich 1. Juli 1950 für eine Fehlmenge im Werte von 4509,36 DM ersatzpflichtig sei, und trotz dieser Hinweise sich in der vom Verklagten geleiteten Verkaufsstelle weitere, schließlich die oben angeführte Höhe ergebende Fehlbestände herausstellten. Aus diesem Umstand hat die Klägerin den Schluß gezogen, daß der Verklagte die ihm anvertrauten Werte nicht mit der notwendigen Sorgfalt verwaltete und damit seine Vertragspflichten verletzte. Sie hat noch darauf hingewiesen, daß der Verklagte die ihm vorgelegten Lieferscheine und Monatsabrechnungen ohne Vorbehalt als richtig anerkannt habe. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und sein Begehren damit begründet, daß er zwar in der Erklärung vom 23. November 1950 das Bestehen eines Fehlbetrages von 5700 DM anerkannt habe, dies jedoch in der Überzeugung, daß sich die festgestellten Minusdifferenzen mit der Zeit zu seinen Gunsten als falsch' herausstellen würden. Diese Überzeugung habe er deshalb gehabt, weil er nach bestem Können seine Tätigkeit verrichtet habe. Unter diesem Gesichtspunkt habe er auch die jeweiligen Monatsabrechnungen und Inventurlisten als in Ordnung befindlich unterschrieben. Er bemerkt in diesem Zusammenhang noch, daß er von Oktober 1949 bis Februar 1950 infolge einer Magenoperation und im Mai sowie Oktober 1950 ebenfalls arbeitsunfähig krank gewesen sei. Zur Frage seines Verschuldens weist er noch darauf hin, daß die Klägerin anläßlich seiner Erkrankung, während der er den Laden nicht führte, es nicht für nötig befunden hatte, eine Inventur zu machen, wie sie es ebenso unterließ, seinen Beanstandungen hinsichtlich einer unehrlichen Verkäuferin und eines unfähigen Lehrmädchens nachzugehen und Abhilfe zu schaffen. * Mit Urteil vom 3. April 1952 hat das Arbeitsgericht Z. die Klage abgewiesen. Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Haftung des Verklagten ihre rechtliche Grundlage in dem 1947 zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag finde. Es ist, nur soweit die Feststellung der Höhe des Schadens zur Prüfung stand, dem Vorbringen der Klägerin gefolgt, die die vom Verklagten abgegebene Erklärung vom 23. November 1950 in dieser Richtung als Beweis anführte und gewertet haben wollte. Das Arbeitsgericht ist bei seiner weiteren rechtlichen Prüfung des Streitstoffes davon ausgegangen, daß es der Eigenart der Stellung des Verklagten entspreche, auch ohne eigenes Verschulden für einen Fehlbestand zu haften, er von dieser Verpflichtung aber befreit werde, wenn es ihm gelinge, nachzuweisen, daß an der Entstehung des Fehlbetrages Umstände mitwirkten, die nicht von ihm oder nicht von ihm allein zu vertreten seien. Diesen Entlastungsbeweis hat es als erbracht angesehen. Die unbestrittene Behauptung des Verklagten, daß der Hinweis auf seine Feststellungen von der Unehrlichkeit einer Verkäuferin und die Forderung, diese abzulösen, von der Klägerin überhaupt nicht beachtet wurde, allein genüge schon, den Verklagten für den am 30. Dezember 1949 ermittelten Inventurfehlbetrag zu entlasten, da ihm damit die Vermutung zur Seite stehe, daß ihn ein Verschulden an der Entstehung des Fehlbetrages nicht treffe. Dies auch deshalb, weil die Klägerin es unterlassen habe, anläßlich seiner durch Krankheit vom 15. Juli bis 16. September 1949 bedingten Abwesenheit eine Inventur vorzunehmen. Schließlich erblickt das Arbeitsgericht einen Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben darin, daß sie, ohne die Ursachen der Minusdifferenzen aufzuklären, den Verklagten weiterbeschäftigte, so daß im Endergebnis weitere 12 Inventuren mit einem Fehlbetrag abschlossen. Auf Grund dieser letzteren Auffassung glaubte das Arbeitsgericht, seine Prüfung nur auf den am 31. Dezember 1949 festgestellten Fehlbetrag beschränken zu können, während hinsichtlich der weiteren, durch 12 Inventuren jeweilig festgestellten Differenzen sich jede Erörterung zu erübrigen habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht durch Versäumnisurteil gemäß § 542 ZPO das angefochtene Urteil aufgehoben und den Verklagten verurteilt, 5169,25 DM an die Klägerin zu zahlen. In der Begründung dieses Urteils führt es aus, das Arbeitsgericht habe übersehen, daß für eine Beschäftigung des Arbeitsgerichts mit der seinen Erwägungen schließlich zugrunde liegenden Frage nach dem Verschulden an der Entstehung der Minusdifferenzen so lange kein Raum sei, als nicht der Verklagte das Schuldversprechen, das den Inhalt seiner Erklärung vom 23. November 1950 bildet und als’ solches im Sinne des §, 780 BGB zu werten sei, aus der Welt geschafft habe. Er habe jedoch im Gegenteil dieses Schuldversprechen nachträglich durch die von ihm an die Klägerin abgeführten Raten dreimal bestätigt. Deshalb sei das anderweitige Vorbringen des Verklagten nicht geeignet, das Schuldanerkenntnis aus der Welt zu schaffen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Der Antrag ist begründet. Die Klägerin hat, wie das Arbeitsgericht richtig erkannte, ihre Klage unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung behandelt haben wollen. Sie hat dis vom Verklagten nicht bestrittene schriftliche Ersatzverpflichtung nicht mit dej: rechtlichen Bedeutung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses in den Rechtsstreit eingeführt. Sie hat vielmehr, wie aus ihrer Klagschrift und ihrem sonstigen Vorbringen hervorgeht, die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung seitens des Verklagten zum Anlaß genommen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Dabei geht die Klägerin davon aus, daß den Einwendungen des Verklagten gegen das Bestehen wie auch gegen die Höhe des Schadens dieses Anerkenntnis entgegenstehe Soweit sich die Ausführungen der Klägerin mit dem Grund der Klage befassen, sieht sie diesen lediglich in einer Vertragsverletzung. Dieses Bild ergibt sich auch aus dem weiteren Prozeßverlauf, wo die Klägerin gegenüber den sich auf die Höhe des Schadens beziehenden Einwendungen des Verklagten immer wieder auf das Anerkenntnis verweist. Aber selbst in dieser Beziehung läßt sie erkennen, daß sie dem Anerkenntnis lediglich Beweiswert und keine rechtliche Selbständigkeit beimessen will, denn in der Verhandlung vom 22. Januar 1952 erklärt sie sich mit einer vom Verklagten beantragten „kurzen Aussetzung“ des Verfahrens zwecks Überprüfung der jeweiligen Inventurergebnisse einverstanden. In richtiger Würdigung des Parteiwillens, soweit er bisher erklärt wurde, hat das Arbeitsgericht seine rechtliche Prüfung des Prozeßstoffes auch auf den von der Klägerin erwünschten Klaggrund beschränkt und das Verhalten der Parteien in Beziehung auf ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen untersucht. Wenn nun das Arbeitsgericht zu der Ansicht kommt, daß der Verklagte auch ohne Verschulden haften müsse, und die Beweislast umkehrt, indem es den Verklagten beweisen läßt, daß für die Entstehung des Mankos Gründe vorliegen, die nicht von ihm oder ihm allein zu vertreten sind, so stellt diese Methode der Regelung der Beweislast sich als rechtlich unzutreffend dar. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil 2 Za 68/53 (NJ 1954 S. 122) ausgeführt, daß es keine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz gibt, ohne daß der Schaden vom Inanspruchgenommenen entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sei. Allein dieser Standpunkt entspricht dem geltenden Gesetz. Er begründet sich aus § 276 BGB, der ein Ausdruck des unser ganzes Rechtssystem beherrschenden Prinzips ist, daß für die Geltendmachung von Schadensersatz das Vorliegen eines Verschuldens in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich ist. Wie der Senat im angeführten Urteil weiter ausgeführt hat, gilt dies auch für das Gebiet des Arbeitsrechts, so daß auch im vorliegenden Fall zu beachten war, daß eine Haftung des Verklagten nur bei festgestelltem Verschulden in Betracht kommen kann. Insoweit sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die in der Feststellung liegen, daß der Verklagte „auch ohne eigenes Verschulden“ mit der Einschränkung der Entlastungsmöglichkeit hafte, rechtsirrtümlich. Dies gilt auch für die weitere, aus dem Hinweis auf die Entlastungsmöglichkeit zu entnehmende Auffassung, daß der Verklagte sein Nichtverschulden zu beweisen habe. Der Senat hat in dem angeführten Urteil dazu ausgeführt, daß die Frage nach der Beweislastverteilung dahin zu entscheiden sei, daß der Geschädigte das Verschulden des angeblich Schädigenden nachzuweisen habe. Eine Umkehr der Beweislast findet nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen statt. Die entgegengesetzte und bisher von den Arbeitsgerichten überwiegend vertretene Auffassung führt dahin, daß alle Folgen von Verantwortungslosigkeit leitender Funktionäre, deren Pflichtverletzungen oder Mängel der Organisation auf die Beschäftigten abgewälzt werden. Dieser Nachweis eines Verschuldens ist dabei aber nicht dahin zu verstehen, daß der Beweis aller Einzelheiten, die zu dem entstandenen Schaden geführt haben, erforderlich ist. Der Senat hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß unter Umständen schon durch den ersten Augenschein der dem Geschädigten obliegende Beweis als erbracht angesehen werden kann. Selbstverständlich gilt das gleiche auch hinsichtlich vorliegender überzeugender Indizien, die nach der Erfahrung des Lebens den Schluß einer schuldhaften Schadensverursachung zulassen. 479;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 479 (NJ DDR 1954, S. 479) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 479 (NJ DDR 1954, S. 479)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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