Neue Justiz 1954, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 473 (NJ DDR 1954, S. 473);  " - ■■ .- ■ ----------------------- Zum Entwurf des Familiengesetzbuches Die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft Der Entwurf des Familiengesetzbuchs sieht für die Feststellung der Vaterschaft beim nichtehelichen Kind neben der Vaterschaftsanerkennung in einer öffentlichen Urkunde die Feststellung durch Urteil, das für und gegen alle wirkt, vor (§§ 62 ff. FGB). In der Praxis erfolgt heute diese Feststellung als Voraussetzung der Unterhaltspflicht im Unterhaltsprozeß, ohne daß sie im Tenor des Urteils irgendeinen Niederschlag findet. Ich bin der Meinung, daß dies nicht richtig ist und daß der vom Entwurf angestrebte Zustand zum Teil bereits heute geltendes Recht ist. Es war ein Ausdruck der Benachteiligung des nichtehelichen Kindes, wenn § 644 ZPO die Anwendung des Statusverfahrens nach §§ 640 ff. ZPO für das nicht-eheliche Kind ausschloß. Eine Feststellungsklage richtete sich früher nach § 256 ZPO und war in der Regel nur dann zulässig, wenn nicht auf Leistung geklagt werden konnte. In der ersten Zeit nach 1945 fand sich in vielen Unterhaltsprozessen der aus der Nazizeit übernommene Feststellungsantrag. Da sich das rechtliche Interesse dieses Antrages zunächst nur aus der Rassenideologie des Nazismus herleiten ließ, verschwand er allmählich. Soweit er heute meist von westdeutschen oder westberliner Jugendämtern formularmäßig noch gestellt wird, treffen unsere Gerichte ab und an auch heute noch im Unterhaltsprozeß diese Feststellung, ohne daß Klarheit darüber besteht, ob hier eine Klage nach § 256 oder § 640 ZPO vorliegt. In der Regel erfolgt jedoch lediglich eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung, ohne daß die nichteheliche Vaterschaft gesondert festgestellt wird. Nach Beseitigung der Benachteiligung des nichtehelichen Kindes durch Art. 33 der Verfassung besteht zwischen Vater und nichtehelichem Kind ein Verwandtschaftsverhältnis und nicht nur eine „Zahlvaterschaft“. Seit langem ist auch darüber Klarheit geschaffen, daß § 644 ZPO nicht mehr anzuwenden ist, „da es unzulässig wäre, für die Prozedur der Abstammungsfeststellung bei nichtehelichen Kindern ein anderes Verfahren anzuwenden als bei ehelichen Kindern“ 1). Für eine Klage, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Vater und dem nichtehelichen Kind festgestellt werden soll, sind daher die Vorschriften der §§ 640 ff. ZPO anzuwenden. Es hängt heute jedoch praktisch davon ab, wer die Prozeßinitiative ergreift, ob die Vaterschaftsfeststellung durch Feststellungsurteil mit Wirkung für und gegen alle (§ 643 ZPO) ausdrücklich in Verfahren nadi §§ 640 ff. ZPO erfolgt oder nur beiläufig im Unterhaltsprozeß mit getroffen wird. Will der Kläger z. B. trotz eines abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses 'seine Vaterschaft bestreiten, muß er den Feststellungsantrag und damit das Verfahren nach § 640 ZPO wählen. Es ist aber auch der Fall denkbar, daß eine Mutter einen bestimmten Mann ständig als nichtehelichen Vater bezeichnet und der Mann die Initiative zur Klärung im Wege der negativen Feststellungsklage ergreift* 2). Klagt aber in denselben Fällen das Kind auf Unterhalt, so werden genau dieselben Feststellungen im Unterhaltsprozeß getroffen, allerdings nicht im Verfahren nach § 640 ZPO, nicht durch Ausspruch im Urteilstenor, nicht mit Wirkung für und gegen alle. Was ist der wesentliche Inhalt der Unterhaltsprozesse der nichtehelichen Kinder? Beweiserhebung zur Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch Zeugenvernehmung, Blutgruppengutachten, eventuell erbbiologisches Gutachten usw. und in ganz ge- !) vgl. Anmerkung von Nathan zu dem Kammergeriehtsurteil vom 27. Mai 1952 in NJ 1952 S. 380. 2) Der Entwurf sieht hier im übrigen nur die Klage des Kindes vor. Sollte man aber nicht auch dem Mann, der sein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nachweist, die Möglichkeit geben, zür Klärung der Vaterschaft die negative Feststellungsklage zu erheben? ringem Umfang entsteht dann vielleicht noch ein Streit über die Höhe des Unterhalts. Es handelt sich demnach im Grunde zunächst gar nicht um einen Unterhaltsstreit, sondern in erster Linie darum, den nichtehelichen Vater festzustellen. Ist nun diese verschiedene Behandlung der Vaterschaftsfeststellung beim nichtehelichen Kind von rechtlicher und praktischer Bedeutung und steht sie mit der demokratischen Gesetzlichkeit im Einklang? Hierbei muß zunächst hervorgehoben werden, daß das Statusverfahren eine Reihe von Vorteilen bringt. Es enthält eine Einschränkung der Parteimaxime und räumt dem Richter ein größere Freiheit bei der Erforschung der objektiven Wahrheit ein. Die Erforschung der objektiven Wahrheit auch im Zivilprozeß ist aber eine Forderung, die sich aus unseren veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen ergibt. Diese Forderung kann im Rahmen der von unserem Staat sanktionierten Zivilprozeßordnung nicht immer restlos verwirklicht werden. Es ist daher Pflicht des Zivilrichters, alle Möglichkeiten, die das geltende Prozeßrecht für die Erforschung der objektiven Wahrheit bietet, voll auszuschöpfen. Hierzu gehört aber nicht nur die verstärkte Ausnutzung z. B. der §§ 138, 139 ZPO, sondern genauso die Anwendung der Vorschriften, bei denen das geltende Recht bereits bessere Möglichkeiten zur Wahrheitserforschung durch eine besondere Prozeßart, wie beim Statusverfahren, bietet. Gerade die Prozeßvorschriften, die sonst eine Wahrheitserforschung erschweren, sind im Statusverfahren anders geregelt, z. B. ist ein Anerkenntnis ohne rechtliche Wirkung (§§ 640, 617 ZPO). Die Berufungsinstanzen werden bestätigen können, welche Schwierigkeiten manchmal dadurch entstehen, daß im Unterhaltsprozeß in erster Instanz aus Rechtsunkenntnis unüberlegte Anerkenntnisse abgegeben werden und Anerkenntnisurteil erging. Es ist auch zu begrüßen, wenn trotz Säumnis Sachaufklärung erfolgt (§§ 640, 618 ZPO) und die Urteile Rechtskraft gegen Dritte (§ 643 ZPO) wie auch der Entwurf vorsieht erlangen, um nur einiges zu erwähnen. Damit taucht die Frage auf, ob es überhaupt zulässig ist, die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft beiläufig im Unterhaltsprozeß zu treffen. Das Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Vorschrift, sieht im Gegenteil in § 154 Abs. 2 ZPO eine Aussetzung nur auf Antrag vor. Der Sinn der Vorschriften der §§ 640 ZPO ff. spricht aber gegen eine beiläufige Feststellung in einem anderen Verfahren. Wenn das geltende Prozeßrecht für die Vaterschaftsfeststellung auch beim nichtehelichen Kind ein Verfahren vor sieht, das die Wahrheitserforschung erleichtert, so fordern unsere veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse, daß diese Feststellung nicht im gewöhnlichen Verfahren, das noch stärker der Parteiherrschaft unterliegt, getroffen werden. M. E. ist daher bereits heute in allen Fällen, in denen dig nichteheliche Vaterschaft streitig ist, ein Feststellungsantrag zu stellen, über den im Verfahren nach §§ 640 ff. ZPO durch Feststellungsurteil zu entscheiden ist. Es bleibt nun noch die Frage offen, ob mit der Feststellungsklage die Unterhaltsklage verbunden werden kann oder ob § 640 Abs. 2 ZPO dem entgegensteht. Der Grund dafür, daß die Zivilprozeßordnung die Verbindung der Ehe- und Kindschaftssachen mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten ausschloß, ist entscheidend darin zu suchen, daß eine Erweiterung der Offizialmaxime auf vermögensrechtliche Streitigkeiten den Interessen der kapitalistischen Gesellschaft nicht entsprach. Wir kennen heute eine solche Verbindung seit langem bei Ehesachen, mit denen die Unterhaltsklage verbunden werden kann. Hier sieht jedoch § 2 der VO betreffend die Übertragung familienrechtlicher Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 ausdrücklich die Möglichkeit 473;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 473 (NJ DDR 1954, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 473 (NJ DDR 1954, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

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