Neue Justiz 1954, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 472 (NJ DDR 1954, S. 472); lieh. Einmal, um das angefochtene Urteil auf etwaige Gesetzesverletzungen zu untersuchen, die gemäß § 291 StPO zur notwendigen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen müssen, auch wenn die Berufung beschränkt worden ist2), und zum anderen, um der sich aus § 4 StPO ergebenden Aufsichtspflicht des Gerichts gerecht werden zu können. Von dem Ergebnis der unter den bisher dargelegten Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung des angefochtenen Urteils hängt es in erster Linie ab, ob eine erfolglos eingelegte Berufung durch Beschluß oder durch Urteil zu verwerfen ist. In den weitaus meisten Fällen wird die Berufung, wenn die kritische Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils entgegen dem Vorbringen der Berufung keine Mängel ergeben hat, durch Beschluß zu verwerfen sein, sofern sie nach der einstimmigen Auffassung des Berufungsgerichts offensichtlich unbegründet ist. Diese, für eine Beschlußverwerfung notwendige Voraussetzung braucht jedoch nicht immer dann vorzuliegen, wenn sich die Berufung gegen ein Urteil richtet, das in keiner Weise zu beanstanden ist. Z. B. können mit der Berufung wenn auch irrige, so doch nicht abwegige Auffassungen über eine an sich richtige Beurteilung des Erstgerichts vertreten werden, die die Berufung nicht ohne weiteres als offensichtlich unbegründet erscheinen lassen und mit denen sich das Rechtsmittelgericht im Interesse der demokratischen Rechtspflege grundsätzlich auseinandersetzen muß. Auch aus erzieherischen Gründen wird es ausnahmsweise in besonders dafür geeigneten Fällen geboten sein, von einer Beschlußverwerfung Abstand zu nehmen, obgleich die Berufung offensichtlich unbegründet erscheint. Dies kann z. B. dann erforderlich sein, wenn in einer Reihe gleichgelagerter Fälle zur Begründung der Berufung immer wieder die gleichen rechtsirrigen Auffassungen vertreten werden, die zwar infolge der klaren Sach- und Rechtslage die angefochtenen Urteile in keiner Weise erschüttern können, so daß an sich eine Beschlußverwerfung am Platze wäre, die aber, eben weil sie immer wieder vorgebracht werden, durch eine Hauptverhandlung, insbesondere durch ein eingehend begründetes Urteil, grundsätzlich ausgeräumt werden müssen. Solche Urteile werden auch ihrem Sinn und Zweck entsprechend zu veröffentlichen sein. Es sind aber auch noch andere Fälle denkbar, in denen bestimmte Erwägungen dazu führen, von einer an sich möglichen Beschlußverwerfung Abstand zu nehmen. So entscheiden die Rechtsmittelsenate des Obersten Gerichts grundsätzlich in den Fällen, in denen die mit der Berufung angefochtenen Urteile die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der an sich richtigen erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil. Das schließt nicht aus, daß in solchen Fällen, in denen schon einmal eine Rechtsmittel- oder Kassationsentscheidung ergangen ist, die Verwerfung der danach erneut eingelegten Berufung durch Beschluß erfolgt. Dies wird besonders dann der Fall sein, wenn in dem angefochtenen Urteil die ihm vorangegangenen Weisungen des Berufungsgerichts beachtet sind. Die Entscheidung darüber, ob eine Berufung wirklich „offensichtlich unbegründet“ ist, ist daher sehr sorgfältig zu treffen. Daß in den Fällen, bei denen die Voraussetzungen der Beschlußverwerfung nicht vorliegen, die Entscheidung über die Berufung auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil zu ergehen hat, bedarf nach dem klaren Wortlaut des § 284 StPO keiner besonderen Erwähnung. Wie bereits hervorgehoben, besteht kein Unterschied in der bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils anzuwendenden Sorgfalt, ganz gleich, ob im Ergebnis der Überprüfung durch Beschluß oder Urteil zu entscheiden ist. Worauf es ankommt, ist vielmehr, daß die Entscheidungen überzeugend begründet werden. Der Auffassung, daß ein Verwerfungsbeschluß nach § 284 StPO überhaupt keiner, weiteren Begründung bedürfe, da dadurch der Eindruck entstehen könne, daß die Berufung doch nicht „offensichtlich unbegründet“ sei, kann nach dem Grundsatz der umfassenden Überzeugungs- 2) vgl. Stegmann und Löwenthal in NJ 1953 S. 127. kraft richterlicher Entscheidungen nicht zugestimmt werden. Vielmehr liegt es im Interesse der Festigung des Vertrauens der Werktätigen zu unserer demokratischen Justiz, auch im Beschlußverfahren die Entscheidung überzeugend zu begründen. Dabei soll in der Begründung die Sorgfalt und Gründlichkeit, mit der das angefochtene Urteil vom Rechtsmittelgericht überprüft worden ist, zum Ausdruck kommen. Das kann in den meisten Fällen sehr wohl ohne längere Ausführungen geschehen, da ja die Berufung offensichtlich unbegründet ist und es daher keiner eingehenderen Erörterungen über rechtliche Probleme bedarf. Dabei ist aber eine rein formelle Begründung, die bei dem Rechtsuchenden die Vermutung einer schematischen Behandlung der Berufung aufkommen lassen könnte, zu vermeiden. Die Begründung des Verwerfungsbeschlusses hat sich vielmehr in kritischer und prägnanter Weise mit dem Inhalt der Berufungsschrift und dem Urteil der Vorinstanz zu befassen, wobei wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung das Hauptgewicht auf die Kritik an der Berufungsbegründung zu legen sein wird. Eine feststehende Regel für Form und Inhalt der Begründung bei der Beschlußverwerfung kann es ebenso- wenig geben, wie es eine solche für die Begründung von Urteilen oder anderen richterlichen Entscheidungen gibt. Die Begründung des Verwerfungsbeschlusses hat sich jeweils den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden Falles anzupassen. So ist es durchaus möglich und auch vertretbar, wenn auf die abwegige Begründung einer mutwillig eingelegten Berufung in der Begründung des Verwerfungsbeschlusses nicht näher eingegangen wird, insbesondere dann nicht, wenn die* mit der Berufung vorgebrachten Argumente jeder Lebenserfahrung widersprechen, einer bekannten, vom Obersten Gericht bestätigten Rechtsauffassung -entgegenstehen oder etwa sogar provokatorischen Charakter tragen. So erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsbegründung, wenn in ihr z. B. behauptet wird, der wegen Raubmordes verurteilte Angeklagte habe die Pistole lediglich zu dem Zweck mitgenommen, um sich gegen Diebe und Räuber zu schützen. Ähnlich provokatorisch ist es, wenn ein Verteidiger ungenügende Sachaufklärng mit der Begründung rügt, der bei einem Überfall Verletzte habe in der Hauptverhandlung keine konkreten Sachangaben über die Tatumstände gemacht, und zwar obwohl ihm bekannt ist, daß das Gericht erster Instanz nach einer eingehenden Beweisaufnahme richtig festgestellt hatte, daß der Verletzte vom Angeklagten hinterhältig überfallen und bewußtlos geschlagen worden war, er also gar nicht in der Lage sein konnte, über Einzelheiten des Vorfalls Angaben zu machen. Soweit von der Verteidigung Argumente solcher Art zur Begründung einer Berufung vorgebracht werden, erscheint die Begründung des Verwerfungsbeschlusses nicht als ein geeigneter Platz für eine kritische Auseinandersetzung. Solche „Argumente“ werden im Verwerfungsbeschluß mit aller Deutlichkeit lediglich zurückgewiesen. Zur Ehre des weitaus größten Teils unserer Rechtsanwälte, die durchaus den hohen Aufgaben einer demokratischen Rechtspflege gerecht werden, sei jedoch gesagt, daß derartige Fälle nicht häufig Vorkommen und im Zuge unserer Entwicklung bald ganz der Vergangenheit angehören dürften. Abschließend sei noch der Verwerfungsbeschluß erwähnt, der. gemäß § 284 StPO dann zu ergehen hat, wenn ein Rechtsmittel in unzulässiger Weise eingelegt worden ist, wenn also bei der Einlegung einer Berufung oder eines Protestes die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 2 StPO über die Form und Frist der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels nicht beachtet worden sind. In diesen Fällen obliegt dem Rechtsmittelgericht nur die Nachprüfung der Formerfordernisse des Rechtsmittels. Allerdings ist auch in diesen Fällen im Rahmen der allgemeinen Pflichten des Rechtsmittelgerichts der gesamte Prozeßstoff einer kritischen Betrachtung zu unterziehen, um bei etwa vorhandenen Gesetzesverstößen durch entsprechende Maßnahmen (Gerichtskritik, Kassation) der demokratischen Gesetzlichkeit Geltung zu verschaffen. 472;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 472 (NJ DDR 1954, S. 472) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 472 (NJ DDR 1954, S. 472)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen Qualität und Wirksamkeit der vor allem der erforderlichen Zielstrebigkeit, durch den offensiven Einsatz der zu nehmen. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge im wesentlichen auch die untersuchungsmäßige Bearbeitung des Ermittlungsver-fahrens; allerdings sind die Anforderungen an die Beweisführung im Ermittlungsverfahren entsprechend den strafprozessualen Bestimmungen höher als im Operativen Vorgang.

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