Neue Justiz 1954, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 47 (NJ DDR 1954, S. 47); der vor die Frage gestellt worden, ob gegen eine im Verlaufe eines nicht berufungsfähigen Verfahrens erlassene Entscheidung die Beschwerde zulässig sei, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind; dieselbe Frage ergab sich gegenüber an sich beschwerdefähigen Entscheidungen der Landgerichte in Verfahren zweiter Instanz. Die einhellige Antwort der früheren Rechtsprechung auf diese Frage ging dahin, daß die Beschwerde bei Vorhandensein ihrer sonstigen Voraussetzungen unabhängig davon zulässig sei, ob gegen ein Endurteil ein Rechtsmittel gegeben war oder nicht. Diesen Standpunkt vertrat auch der Gesetzgeber, wie daraus erhellt, daß erst während des 2. Weltkrieges zum Zwecke der Entlastung der Gerichte durch § 5 Abs. 1 der 4. VereinfVO vom 12. Januar 1943 eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Landgerichte in Berufungsverfahren für unzulässig erklärt wurde. Diese Vorschrift ist bei Zusammenstellung der Textausgabe der ZPO durch die damalige Deutsche Justizverwaltung ausdrücklich nicht übernommen worden; vielmehr gilt § 567 Abs. 2 und 3 ZPO, wie die Anmerkung zu diesem Paragraphen auch in der vom Ministerium der Justiz herausgegebenen 3. Auflage der Textausgabe zeigt, wieder in der alten Fassung. Damit ist also auch für die Zeit nach 1945 die Auffassung des Ministeriums der Justiz dahin klargestellt worden, daß die Zulässigkeit der Beschwerde nicht davon abhängt, ob die Endentscheidung in der Sache, in welcher der beschwerende Beschluß ergangen ist, einem Rechtsmittel unterliegt. Bei der Beantwortung der Frage, ob diese Auffassung auch innerlich berechtigt ist, wird man sich allerdings mit der Begründung der bürgerlichen Rechtsprechung nicht zufrieden geben können. Diese Begründung ging im wesentlichen dahin, daß die Beschwerde ein selbständiges Rechtsmittel sei, welches seiner „Eigengesetzlichkeit“ folge; hätte das Gesetz die Zulässigkeit der Beschwerde auch davon abhängig machen wollen, ob gegen das in der gleichen Sache ergehende Endurteil ein Rechtsmittel zulässig sei, so hätte es das ausdrücklich erklären müssen, wie es beispielsweise im § 3 Ziff. 1 der 3. VereinfVO hinsichtlich der Armenrechtsbeschlüsse geschehen sei. Gegenüber dieser rein formalen Begründung müssen wir die Entscheidung heute auf das Wesen der mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen und die Notwendigkeit der Wahrung eines Mindestmaßes von Rechtsgarantien für die Richtigkeit der im Laufe eines Verfahrens erlassenen Entscheidungen abstellen. Ausgangspunkt ist hierbei die Erwägung, daß, wie Reimers richtig ausführt, die Verknüpfung der Zulässigkeit der Berufung mit einem bestimmten Streitwert eine an sich unerwünschte und in Zukunft zu beseitigende Notmaßnahme ist, die dem bei uns heute noch bestehenden allgemeinen Kadermangel Rechnung trägt. Auch bei dieser Notmaßnahme aber hat unser Staat für die Gewährleistung bestimmter Rechtsgarantien Sorge getragen, deren wichtigste das Erfordernis einer dem Urteil vorangehenden mündlichen Verhandlung ist, bei der beide Parteien zu Gehör kommen; eine weitere überaus bedeutsame Rechtsgarantie hat unser Staat durch die Neubesetzung der Gerichte geschaffen, die auch in den nicht berufungsfähigen Sachen die Mitwirkung von zwei Schöffen erfordert. Der Umstand, daß ein streitiges Urteil erst erlassen werden kann, wenn jede Partei zu Wort gekommen und die Sache von einem Berufsrichter und zwei Richtern aus dem Volke geprüft worden ist, läßt also die Notmaßnahme, daß in gewissen Sachen mit verhältnismäßig geringfügigem Streitwert eine Berufung grundsätzlich unzulässig ist, tragbar erscheinen. Dieser Ausgangspunkt macht es aber ohne weiteres verständlich, weshalb die Zulässigkeit der Beschwerde von der Zulässigkeit einer Berufung gegen das in der gleichen Sache ergehende Urteil grundsätzlich nicht abhängig gemacht werden kann. Gerade die genannten wichtigen Rechtsgarantien sind bei den mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen in der Regel nicht gegeben. Der Hauptfall der Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO der Fall, daß eine Entscheidung erlassen worden ist, die „eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordert“. Auf der anderen Seite werden gerade diese Entscheidungen in der Regel nach § 43 Abs. 2 GVG von dem Vorsitzenden allein getroffen. Fehlen hier also zwei wichtige Voraussetzungen, die beim Endurteil vorliegen müssen, so kommt noch hinzu, daß es sich gerade bei den einer Beschwerde zugänglichen Entscheidungen oft um Fragen handelt, deren Bedeutung von der durch den Streitwert bestimmten Bedeutsamkeit des Klageanspruchs gänzlich unabhängig ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Partei einen Richter abgelehnt hat und diesem Gesuch nicht stattgegeben worden ist. Die Frage, ob ein vom Staat eingesetztes Organ zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in einem konkreten Fall tätig werden darf oder nicht, hat mit dem Streitwert der betreffenden Sache überhaupt nichts zu tun; sie ist eine Frage, die mit der Autorität des Staates und der vom Staat garantierten Objektivität des Gerichts zusammenhängt und in einem Bagatellprozeß ebenso bedeutungsvoll ist wie in einem Prozeß größeren Umfangs. Aus diesen Erwägungen geht aber auch gleichzeitig hervor, weshalb im Falle der isolierten Kostenentscheidung von der sonstigen Regel eine Ausnahme zu machen ist. Hier handelt es sich nämlich um eine Entscheidung, die bei strenger Systematik gar nicht der Beschwerde, sondern der Berufung unterliegen würde, wie es bis zur 3. VereinfVO von 1942 tatsächlich der Fall war; daß in diesem Fall als zulässiges Rechtsmittel ausnahmsweise die Beschwerde bestimmt worden ist, ist ja doch lediglich auf die relative Bedeutungslosigkeit der nach Erledigung der Hauptsache verbliebenen Kostenentscheidung zurückzuführen. Es wäre widersinnig, im Falle der Nichterledigung der Hauptsache gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zu gewähren, ein solches aber gegen die unter den gleichen Rechtsgarantien erlassene, aber minder bedeutsame Kostenentscheidung zuzulassen. Der innere Grund, weshalb in anderen Fällen die Beschwerde unabhängig von der Berufungsfähigkeit des Endurteils zulässig ist, liegt hier nicht vor, und deshalb ist es nur konsequent, wenn in diesem Falle auch die Beschwerde nicht zugelassen wird. Diese Ausnahme darf aber im Gegensatz zu der Auffassung des BG Halle nicht verallgemeinert werden. Zum Stand der Diskussion über den gegenwärtigen völkerrechtlichen Status Deutschlands Vor-etwa einem Jahr versuchten einige Mitarbeiter des Instituts für Völkerrecht und internationale Beziehungen der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, mit einem Beitrag über den völkerrechtlichen Status Deutschlands nach 1945 eine Diskussion über einige wichtige Probleme des Völkerrechts zu eröffnen.1) Leider muß heute festgestellt werden, daß dieser Beitrag nicht die beabsichtigte Resonanz gefunden hat. Allerdings war auch die gewählte Form der Diskussion wenig geeignet, einen echten wissenschaftlichen Meinungskampf zu fördern. * !) NJ 1952 S. 293 S. 571. vgl. auch NJ 1952 S. 396, S. 398, S. 535, Dennoch ist die Diskussion nicht fruchtlos gewesen. Die entscheidend an der Auseinandersetzung beteiligten Kollegen sind in mehreren Diskussionen zu einer gemeinsamen Auffassung gelangt, die in den nachfolgenden Thesen niedergelegt ist. 1. Es gibt nur ein allgemeines, für alle Staaten verbindliches demokratisches Völkerrecht. Eine Reihe von Völkerrechtlern vertrat und vertritt auch heute noch in der einen oder anderen Form Auffassungen, die neben einem allgemeinen Völkerrecht für die Beziehungen zwischen Staaten mit entgegengesetzten Wirtschaftssystemen noch ein besonderes sozialistisches Völkerrechts system für die Beziehungen zwischen demokratischen Staaten und damit logischer- 47;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 47 (NJ DDR 1954, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 47 (NJ DDR 1954, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier behandelten Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine große Bedeutung. In den meisten Fällen wird der Erstangriff auf der Grundlage der Bereitschaft und des Willens zur Wiedergutmachung setzt die Erkenntnis und das Schuldgefühl bei Werbekandidaten voraus, vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen begangen zu haben, die Verbrechen oder Vergehen gegen die Deutsche Demokratische Republik. Die Bedeutung des Geständnisses liegt vor allem darin, daß der Beschuldigte, wenn er der Täter ist, die umfangreichsten und detailliertesten Kenntnisse über die Straftat und die verdächtigte Person, die Grundlage für den Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind. Es hat den Staatsanwalt über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X