Neue Justiz 1954, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 467 (NJ DDR 1954, S. 467); Die Rückgabe der Sache im Strafverfahren Von GUSTAV FEILER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik Die Begründung der Gerichtskritik des Kammergerichts vom 29. Dezember 1953 (NJ 1954 S. 90) hat Widerspruch hervorgerufen. Die abweichende Meinung hält die Einstellung eines gemäß § 174 StPO in das Ermittlungsverfahren zurückverwiesenen Verfahrens gemäß §153 der alten StPO durch den Staatsanwalt für unzulässig. Die gegenteilige Auffassung des Kammergerichts bezeichnen die Kritiker als widerspruchsvoll. Sie sei mit dem Prinzip der Nichtrücknehmbarkeit der Anklage durch den Staatsanwalt ebensowenig vereinbar wie mit den Wirkungen der Rechtshängigkeit. Als Argument wird auf die Möglichkeit der Zustellung der Anklage an den Angeklagten vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 180 Abs. 1 StPO) hingewiesen. Es wird ferner vorgebracht, daß die vom Kammergericht vertretene Ansicht zu einem dauernd bei Gericht schwebenden Verfahren führen könne. Den Kritikern ist zuzugeben, daß die Begründung des Beschlusses des Kammergerichts Unklarheiten enthält. Sie liegen aber nicht in der von der Kritik gewiesenen Richtung. Die Ansicht der Kritiker leidet an einem Formalismus der Betrachtungsweise, gegen den sich gerade § 1 Abs. 2 StPO wendet. Die Rückgabe der Sache ist der StPO einerseits als eine Verfahrensentscheidung bekannt, durch die das Verfahren des die Rückgabe beschließenden Staatsorgans endgültig oder vorläufig beendet wird, andererseits als eine, bloße Verfahrensmaßnahme. Als Verfahrensentscheidung bezeichnet das Gesetz die Rückgabe der Sache durch den Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren (§ 163 Ziff. 3 in Verb. m. § 167 StPO), die Entscheidung des Gerichts im Eröffnungsverfahren (§ 172 Ziff. 2 in Verb. m. § 164 StPO) und die gerichtliche Entscheidung über den Strafbefehlsantrag (§ 255 Abs. 2 StPO). Als Verfahrensmaßnahme dagegen ist die Rückgabe der Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Hauptverhandlung (§ 174 StPO), die Rückgabe in der Hauptverhandlung ■(§ 174 StPO), die Rückgabe als Folge der Abstandnahme vom beschleunigten Verfahren (§ 234 StPO) und nach Aufhebung einer ungesetzlichen polizeilichen Strafverfügung (§ 333 StPO) anzusehen. Die Rückgabeentscheidungen der Gerichte erster Instanz müssen als begründete Beschlüsse unter Wahrung der Formen der §§ 30, 32 Abs. 1, 34 StPO ergehen. Die Rückgabemaßnahmen werden hingegen verfügt. Ausnahmen machen lediglich die nach Eröffnung des Hauptverfahrens und die in der Hauptverhandlung angeordnete Rückgabe, da sie durch Beschluß angeordnet werden. Die gerichtlichen Rückgabebeschlüsse haben selbständige Bedeutung, die darin zum Ausdruck kommt, daß sie mit Verkündung oder Zustellung das beschließende Gericht selbst binden. Sie sind ferner gemäß § 296 StPO beschwerdefähig. Die Beschwerde gegen den vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 172 Ziff. 2 in Verb. m. § 174 StPO ergehenden Rückgabebeschluß wird auch nicht wie vielfach angenommen wurde durch § 178 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Diese Bestimmung betrifft nur die Beschwerdefähigkeit des Eröffnungsbeschlusses selbst, nicht aber diejenige der im Eröffnungsverfahren ergehenden Entscheidungen überhaupt. Der in der Hauptverhandlung ergehende, auf Rückgabe gemäß § 174 StPO lautende Gerichtsbeschluß ist gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1 StPO der Beschwerde entzogen. Er hat lediglich die Bedeutung einer dem Staatsanwalt als Prozeßpartei gemachten, jederzeit frei widerrufbaren Auflage, ist daher unmittelbarer Inhalt der Verhandlung, auf welcher das Urteil beruht. Er unterliegt der Anfechtung nur zusammen mit dem Urteil selbst. Die Rückgabeverfügungen sind für das Gericht frei widerrufbar und deshalb auch durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Im Falle der Rückgabe nach Abstandnahme vom beschleunigten Verfahren und im Falle der Rückgabe nach Aufhebung einer ungesetzlichen polizeilichen Strafverfügung kann der Rückgabeverfügung auch nicht durch Anfechtung der vorausgehenden Ge- richtsentscheidung der Boden entzogen werden, weil diese Entscheidungen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht beschwerdefähig sind. Die Organisationsprinzipien des Strafverfahrens schaffen klar abgegrenzte, sich ergänzende Verfahrensabschnitte. Sie sind verschiedenen, grundsätzlich voneinander unabhängigen Staatsorganen zu eigener Verantwortlichkeit zugewiesen. Hiernach bestimmen zwei wesentlich verschiedene Teile, der staatsanwaltschaft-liche und der gerichtliche Verfahrensabschnitt, den Ablauf des Verfahrens. Jede dieser Prozeßphasen ist das ausschließliche Vorbehaltsgebiet eines der beiden in Betracht kommenden Staatsorgane. Keines von ihnen bedarf für seine Aktionen und Entschließungen des Einverständnisses des anderen. Die Zustimmungen gemäß § 153 Abs. 2 und 3 der alten StPO sind daher als dem Prinzip der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 27 der Verfassung, § 5 GVG) und der Staatsanwaltschaft (§ 1 Abs. 1 StAnwG) widerstreitend gegenstandslos geworden. Auch kann keines der beiden Staatsorgane eine Entschließung bestimmten Inhalts des anderen bindend anweisen. Daher ist das Anklageerzwingungsverfahren (§§ 172 175 der alten StPO) beseitigt. Das staatsanwaltschaftliche und das gerichtliche Verfahren haben einen sehr verschiedenen Inhalt. Im Ermittlungsverfahren handelt es sich um die Aufklärung der Tat. Daher ward dieses Verfahren von der aufklärenden Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsorgane beherrscht. Sie ist auf Sammlung, Sichtung und Sicherung von geeigneten Beweisen gerichtet. Ob diese auch im gerichtlichen Verfahren sich als tauglich erweisen, bleibt in diesem Verfahrensabschnitt zunächst dahingestellt. Die Aufklärung geht so weit, wie es erforderlich ist, um die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen einen mit dem höchsten erreichbaren Grade von Wahrscheinlichkeit Schuldigen zu gewährleisten. Den Untersuchungsorganen fällt vorzugsweise die Aufgabe der Sammlung, der Staatsanwaltschaft diejenige der Sichtung der Beweise zu. Die Zusammenarbeit der Untersuchungsorgane mit der Staatsanwaltschaft wird durch die leitende Stellung des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren bestimmt. Er betreibt und beaufsichtigt das Verfahren und kann es jederzeit an sich ziehen. Die Entscheidungen der Untersuchungsorgane sind kein selbständiger Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie haben nicht die Wirkung, dieses in einen anderen Verfahrensabschnitt weiter zu bewegen. Diese Wirkung tritt auch nicht durch die Abgabe der Sache an den Staatsanwalt ein. Die in § 162 StPO für die Übergabe der Sache an den Staatsanwalt vorgesehenen Formen haben daher keine verfahrensbestimmende Bedeutung. Sie sind zusammenfassende, sach- und verfahrenswürdigende Mitteilungen des Untersuchungsorgans über Inhalt und Führung der Untersuchungen an den Staatsanwalt. Sie erleichtern ihm die Kontrolle und Leitung des Verfahrens, eine weitergehende Bedeutung besitzen sie nicht. Die Rückgabe der Sache an das Untersuchungsorgan gemäß §§ 163 Ziff 3, 167 StPO hat lediglich den Inhalt einer Kritik an der Arbeit des Ermittlungsorgans, einer Weisung für die Führung der Untersuchung (§ 97 Satz 2 StPO). An der Stellung des Staatsanwalts, des Untersuchungsorgans und des Beschuldigten im Verfahren ändert sie nichts. Sie versetzt daher das Verfahren nicht in ein anderes Stadium zurück. Das unterscheidet -sie grundsätzlich von der gerichtlichen Rückgabeentscheidung im Eröffnungsverfahren. Die Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz liegt in ganz anderer Richtung. Sie besteht in der einheitlichen und abschließenden Analyse des Verbrechens, die in der Hauptverhandlung stattfindet. Diese geschieht auf Grund eines umfassenden und einheitlichen Erkenntnisprozesses, dessen Kernstück die Auseinandersetzung mit den vom Staatsanwalt unterbreiteten oder den auf gerichtliche Veranlassung ergänzend beschafften Erkenntnismitteln ist. Hierzu gehören sowohl die Beweismittel im engeren Sinne als auch die gerichtsbekannten und offenkundigen Tatsachen sowie die Erklärungen der Prozeßparteien, namentlich die des Angeklagten. 467;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 467 (NJ DDR 1954, S. 467) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 467 (NJ DDR 1954, S. 467)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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