Neue Justiz 1954, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 452 (NJ DDR 1954, S. 452); 4. Die vorstehende Entscheidung befaßt sich ferner mit der Aufrechnung von Forderungen innerhalb der VE-Wirtschaft. Hier sind die Bestimmungen der §§ 387 ff. BGB weitgehend unanwendbar geworden. Die Bestimmungen der VO über das Bankeninkasso vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 609) und der VO über die Einstellung des Verrechnungsverkehrs vom gleichen Tage (GBl. S. 618) gehen selbstverständlich als die neueren und zugleich als Spezialbestimmungen gegenüber dem BGB vor. Streitig ist hierbei im wesentlichen die Frage, ob die Verordnungen nur den Kontokorrentverkehr unterbinden oder auch die Einzelaufrechnung untersagen wollten. Entscheidend ist m. E., daß die Betriebe ihre finanziellen Verbindlichkeiten so abwickeln sollen, daß eine ständige Kontrolle durch die Bank möglich ist. Diese Kontrolle ist regelmäßig nicht vorhanden, wenn die Betriebe untereinander aufrechnen. Es kann nicht nur der Überblick über den Finanzstalus verloren gehen, sondern ebenso darüber, inwieweit der Betrieb seine einzelnen Pläne, z. B. den Umsatzplan usw., erfüllt hat. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sind deshalb auch Abzüge von Rechnungen, die ja auch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch sind, schon in der 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der VE-Betriebe (§ 4) seit 1949 eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung erfolgte mit dem Allgemeinen Vertragssystem durch den Mustervertrag. § 8 Abs. 4 des Mustervertrages (MinBl. 1952 S. 7) läßt einen Abzug nur noch zu, wenn dessen Höhe vor Ablauf der Zahlungsfrist durch Vereinbarung festliegt. Im gleichen Maße untersagen die Allgemeinen Bedingungen für Bauleistungen (§ 30 ABB) vom 31. Mai 1952 (MinBl. S. 75) derartige Kürzungen. Die VO über die Einstellung des Verrechnungsverkehrs stellt damit nur eine folgerichtige Weiterentwicklung auf dem Wege der umfassenden Kontrolle durch die Bank dar, wenn sie in § 1 bestimmt, daß alle Zahlungen über die Deutsche Notenbank zu leisten sind. Eine Zahlung auf andere Weise soll unterbleiben. Demnach ist eine Aufrechnung schlechthin untersagt. Ob j e d e trotzdem vorgenommene Aufrechnung unwirksam ist oder nur eine Bestrafung nach, sich ziehen kann, bleibt allerdings offen. Unwirksam sind auf jeden Fall Aufrechnungen, die nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen, denn das Buchwerk gibt kein klares Bild über den Finanzstatus und erschwert die Kontrolle durch die Bank. Daß dies der Wille des Gesetzgebers ist, ergibt sich aus den Verboten über Rechnungskürzungen eindeutig. Ist eine Aufrechnung im gegenseitigen Einvernehmen verbotswidrig vorgenommen worden, so sind Fälle denkbar, die man nur mit einer Strafe zu ahnden braucht, ohne daß die Aufrechnung selbst als nichtig zu behandeln ist. Das kann insbesondere dort der Fall sein, wo die Kontrolle durch die Bank nicht beeinträchtigt ist. Zum Beispiel die Bank erkennt aus den Unterlagen eines RE-Auftrages, in welcher Höhe, und aus welchem Grund die Aufrechnung einer unmittelbar mit der Schuld zusammenhängenden Gegenforderung erfolgt ist (Bezahlung einer Warenforderung unter. Absetzung des Betrages für die berechnete, aber inzwischen zurückgesandte Leihverpackung). Notwendig ist es, die Frage gesondert eingehend zu untersuchen, ob man in gewissen Fällen eine von den Partnern unmittelbar vorgenommene Aufrechnung als wirksam ansehen kann oder ob nur Aufrechnungen durch die Banken zugelassen sein können3). 5. Das Staatliche Vertragsgericht wird auf Grund der VO über die Einstellung des Verrechnungsverkehrs niemals weder die Forderung eines Saldos als genügend substantiiert noch gegenüber einem Anspruch aus einer Forderung den Einwand des Saldenanerkenntnisses gelten lassen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob das „Saldenanerkenntnis“ nicht lediglich die Übereinstimmung der Buchung bei beiden Partnern bestätigt und die Berechtigung der verbuchten Forderung völlig unberührt läßt. Meiner Ansicht nach muß man darüber hinaus zwischen Betrieben der VE-Wirtschaft sogar zur Ablehnung jedes abstrakten Schuldanerkenntnisses kommen. Die Kontrolle der Finanzwirtschaft des Betriebes verlangt, daß der Rechtsgrund jeder Forderung * S. 3) vgl. hierzu die Anordnung über die Verrechnung von Forderungen Verrechnungsverfahren vom 2S. März 1953 (ZBl. S. 135). und Verbindlichkeit klar erkennbar und damit nachprüfbar ist. Es sollten daher Anträge auf Einleitung eines Verfahrens zumindest als unvollständig behandelt und ihre Ergänzung gefordert werden, wenn die Anträge lediglich lauten: „Es wird ein Betrag von DM gefordert. Beweis: Partner hat den Betrag am anerkannt, zahlt aber nicht.“ Damit unsere Betriebe zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der gesetzlichen Bestimmungen angehalten werden, sollten derartige unvollständige Anträge auch nicht als zur Wahrung von Fristen rechtzeitig gestellt angesehen werden. Richtiger ist es, hierfür erst den Tag zu nehmen, an dem die Ergänzung eingeht. 6. In der Entscheidung wird schließlich die Auffassung vertreten, daß auch für unsere VE-Wirtschaft der in der sowjetischen Arbitrage verwirklichte Grundsatz durchgesetzt werden sollte, daß eine Anerkennung der Forderung die Verjährung nicht unterbricht*). Die von den Staatlichen Vertragsgerichten entschiedenen Fälle zeigen, wie nachteilig die Finanzdisziplin der VE-Wirtschaft beeinflußt wird, wenn ein Betrieb gewisse Handlungen seines Partners als Anerkennung seiner Forderung bewertet und nunmehr sich damit begnügt und die weitere Abwicklung des Geschäftsvorfalles vernachlässigt. Nach § 208 BGB wird die Verjährung bekanntlich nicht nur durch ein formelles Anerkenntnis unterbrochen, sondern auch durch Willenserklärungen, einschließlich konkludenter Handlungen, die auf eine Anerkennung schließen lassen. Diese Bestimmung ist m. E. mit den für die VE-Wirtschaft geltenden Grundsätzen unvereinbar und deshalb schon jetzt auf Ansprüche zwischen VE-Betrieben unanwendbar. Der augenblickliche Entwicklungsstand rechtfertigt es m. E. aber, eine Unterbrechung der Verjährung vorläufig noch anzunehmen, wenn ein förmliches Anerkenntnis der Forderung vorliegt. Bis vor einiger Zeit hat das Staatliche Vertragsgericht auch sämtliche Anträge auf Einleitung eines Verfahrens abgelehnt, wenn ein Anerkenntnis vorlag, da insoweit kein Streit zwischen den Parteien bestand. Diesen Standpunkt hat es aber aufgegeben; es läßt jetzt Anträge trotz Vorliegens eines Anerkenntnisses dann zu, wenn die Forderung nicht dem RE-Verfahren unterliegt und der forderungsberechtigte Betrieb somit nur geringe Möglichkeit hat, seine Forderung durchzusetzen. Mit einer Entscheidung durch das Staatliche Vertragsgericht gewinnt er diese Möglichkeit, indem er seine Forderung auf Antrag über das Staatliche Vertragsgericht durch die Deutsche Notenbank zwangsabbuchen lassen kann. 7. Das Staatliche Vertragsgericht wird mit den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen wesentlich zu einer besseren Arbeitsweise der VE-Betriebe beitragen können. Wie bereits betont, halte ich unabhängig hiervon eine Überarbeitung der Verjährungsbestimmungen für erforderlich. Vielleicht ist es einfach und zweckmäßig, in Anbetracht des noch beachtlichen privatkapitalistischen Sektors und seiner vielfältigen Verbundenheit mit der VE-Wirtschaft, die Bestimmungen des BGB über die Verjährung bis zu einer umfassenden Neuregelung bestehen zu lassen und für die Beziehungen der VE-Wirtschaft untereinander zusätzlich eine prozessuale Ausschlußfrist einzuführen. Sie würde zunächst den materiellrechtlichen Anspruch unberührt lassen und dem Gläubiger nur die Möglichkeit entziehen, ihn mit Hilfe staatlichen Zwanges durchzusetzen. Wenn der Betrieb seine Forderung mit dieser Begründung ausbuchen müßte, würden die Kontrollorgane des Betriebes auch sofort erkennen, daß die Durchsetzung einer Forderung saumselig bzw. überhaupt nicht betrieben wurde. Eine solche neuartige, rein prozessuale Ausschlußfrist hat die 6. DurchfBest. zur WO (GBl. S. 21) in § 4 Abs. 2 für die Geltendmachung von Vertragsstrafen gebracht. Erfreulich wäre es, wenn gerade darüber recht viele Meinungen gehört werden könnten, ob neben den materiellrechtlichen Verjährungs- und Ausschlußfristen auch noch eine rein prozessuale Ausschlußfrist in dem skizzierten weiten Umfang eingeführt werden sollte. Dr. Georg F r eytag, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik i) i) vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Berlin 1953, Bd. 1 S. 303. 452;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 452 (NJ DDR 1954, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 452 (NJ DDR 1954, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erhöhen. Der Staatsanwalt unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Linie bei der Feststellung der Wahrheit über die Straftat ued bei der Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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