Neue Justiz 1954, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 450 (NJ DDR 1954, S. 450); in den „Gewerbebetrieb“ eingeht, wenn es in das Anlagevermögen des Betriebes übernommen wurde. Die Aufgaben, die ein Betrieb als Investitionsträger auszuführen hat, sind auch völlig von seiner übrigen Betriebstätigkeit verschieden. Insbesondere ist die Verantwortlichkeit des Investitionsträgers gesondert geregelt. Bei großen Bauvorhaben werden besondere Auf-bauleitungen gebildet, die von der obersten Verwaltungsstelle und nicht vom Betrieb eingesetzt werden (Abschn. Ill, Ziff. 36 der Richtlinien über die Durchführung von großen Investitionsvorhaben GBl. 1953 S. 40). Es macht dabei keinen Unterschied, daß neuerdings eine Eigenfinanzierung von Investitionsbauvorhaben durch die Betriebe im gewissen Umfang möglich ist. Auch diese Mittel sind zweckgebunden auf ein Sonderkonto der Deutschen Investitionsbank bzw. Deutschen Notenbank zu überweisen. Die Deutsche Investitionsbank kontrolliert die Verwendung der Mittel und hat die Befugnis, auch nach Fertigstellung des m Vorhabens den Investitionsträger mit der Erstattung von zweckwidrig verwendeten Investitionsmitteln zu beauflagen (§ 30 der Anordnung zur Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes vom 15. Februar 1954 GBl. S. 184). Grundsätzlich erfolgt die Bezahlung von Leistungen im Rahmen des Investitionsvorhabens nur mit Investmitteln. Der Investitionsträger muß mit Betriebsmitteln nur dann einstehen, wenn durch sein Verschulden eine vertraglich ausgeführte Leistung nicht mehr mit Investmitteln bezahlt werden kann. Dann hat er den durch sein Verschulden entstandenen Schaden dem anderen Teil zu ersetzen. Aus diesen Tatsachen ergibt sich, daß ein Investitionsbauvorhaben zwar im Interesse eines Betriebes, nämlich des gleichzeitigen Investträgers, geplant und ausgeführt wird, daß die Leistungen im Rahmen des Investitionsgeschehens aber nicht Leistungen „für den Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 196 Abs. 1 BGB sind. Die Forderungen aus dem Investitionsgeschehen verjähren daher nicht nach § 196 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz BGB in Verbindung mit § 196 Abs. 2 BGB in vier J-ahren, sondern nach § 196 Abs. 1 Ziff. 1 in zwei Jahren. 3. § 196 Ziff. 1 BGB findet im vorliegenden Fall Anwendung, denn die volkseigenen Betriebe sind im Sinne dieser Bestimmung Kaufleute. Sie sind selbständige juristische Personen, die in das Register der volkseigenen Wirtschaft (Abteilung C des Handelsregisters) einzutragen sind. 4. Die Verjährung der Ansprüche des VEB Bau-Union K. ist auch nicht durch ein Anerkenntnis unterbrochen. Die Kontenabstimmung zwischen dem Investträger und dem Baubetrieb führte zur Festlegung des Betrages für ausgeführte, aber nicht bezahlte Arbeiten. Es ist ein Saldo, der nichts darüber besagt, ob und in welcher Höhe der auf Grund der abgeschlossenen Verträge zur Zahlung Verpflichtete den Anspruch anerkennt. Für die Arbeiten, die die Bau-Union K. als Nachauftragnehmer ausführte, wäre der Zahlungspflichtige die Bau-Union D. gewesen. 'Dieser gegenüber ist der Anspruch nicht geltend gemacht worden, und der Anspruch ist auch nicht von dieser Bau-Union gegenüber dem VEB Bau-Union K. anerkannt worden. Die Saldenfeststellung kann daher nur als Erklärung des Investverantwortlichen, nicht aber des verantwortlichen Vertragspartners und damit des eigentlichen Zahlungsschuldners gewertet werden. Der VEB G. konnte daher auch kein Anerkenntnis über die gesamte Forderung abgeben, sondern er hätte sich nur verbindlich zu jenem Betrag erklären können, der sich aus den direkten Verträgen mit dem VEB Bau-Union K. aus der Zeit nach dem 12. April 1954 ergab. Das ist nicht geschehen. Vielmehr bestand selbst im Termin noch Unklarheit, ob Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis noch offen wa;en oder nicht. Selbst wenn ein solches Anerkenntnis im Dezember 1952 abgegeben wäre, so hätte es im Ergebnis den Betrieben die finanzplanwidrige und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung zuwiderlaufende Arbeitsweise sanktioniert. Das kann aber nicht der Sinn einer gesetzlichen Bestimmung, die aus früheren Jahrzehnten aufrechterhalten wurde, sein, daß ihre Handhabung im Ergebnis die Grundsätze, welche für die volkseigene Wirtschaft gelten, verletzt. Die Ver- jährungsbestimmungen sollen die volkseigenen Betriebe zur Finanzdisziplin erziehen. In der Sowjetunion gilt aus diesen Erwägungen der Grundsatz, daß ein Anerkenntnis zwischen sozialistischen Betrieben die Verjährung nicht unterbricht. Man wird daher in all den Fällen, in denen mit Hilfe der Anerkennung wichtige Grundsätze der volkseigenen Wirtschaft durchbrochen werden, einem solchen Anerkenntnis die Wirkung absprechen, daß es die Verjährung unterbricht. Im vorliegenden Fall würde das zutreffen. Nach Auffassung der Schiedskommission ist aber ein Anerkenntnis im Sinn der zivilrechtlichen Bestimmungen nicht abgegeben worden. Die Ansprüche des VEB Bau-Union K. sind, da sie im Jahre 195Ü/54 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 1953 verjährt. Da der Antrag erst am 22. Februar 1954 beim Staatlichen Vertragsgericht eingegangen ist, war er deshalb abzulehnen. 5. Auch die Ansprüche des VEB Bau-Union D. gegen den VEB G. sind verjährt. Sie waren durch die vom VEB Bau-Union D. im Jahre 1953 vorgenommene Verrechnung nicht getilgt, da diese Verrechnung unwirksam ist. Einmal geschah sie entgegen dem Willen des Investträgers, der die Forderungen des Baubetriebes bestritt und sich weigerte, daß ein Betrag, den beide Partner als überzahlten Betrag festgestellt hatten, mit diesen streitigen Forderungen verrechnet wurde. Die Aufrechnung verstieß aber vor allem gegen die VO über die Einstellung des Verrechnungsverkehrs innerhalb der volkseigenen Wirtschaft vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 618), die jegliche Verrechnung für Warenlieferungen und Leistungen zwischen den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft untersagt. Mit dieser VO ist nicht nur der Kontokorrentverkehr zwischen Betrieben der volkseigenen Wirtschaft unterbunden worderl, sondern auch die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, da sie ohne Kenntnis und damit ohne jegliche Möglichkeit einer Kontrolle und Einflußnahme durch die Deutsche Notenbank erfolgen würde. Deshalb heißt es in § 1 Abs. 1 der VO, daß „alle Lieferungen und Leistungen über die Deutsche Notenbank zu bezahlen sind“. Die gleichen Gründe waren mit maßgebend dafür, daß um dieselbe Zeit das Bankeninkasso eingeführt wurde. Dieses verpflichtet bekanntlich die Betriebe, ihre Forderungen über 500 DM im RE-Verfahren einzuziehen. Die neuen Grundsätze und Bestimmungen gehen gegenüber den älteren Vorschriften des BGB über die Aufrechnung vor. Da eine wirksame Verrechnung nicht vorliegt, sind die Forderungen also in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt worden. Sie stammen aus dem Jahre 1951 und sind mit Ablauf des Jahres 1953 ebenfalls verjährt. Bis zur Einbeziehung des VEB Bau-Union D. in das Verfahren gern. Anordnung des Staatlichen Vertragsgerichtes vom 6. April 1954 sind diese Forderungen nicht vor dem Staatlichen Vertragsgericht geltend gemacht worden, so daß die Ansprüche als verjährt abzulehnen warön. 6. Das Verfahren zeigte, daß alle Beteiligten die laufenden Abrechnungen des Investitionsbauvorhabens völlig mangelhaft und in einer unverantwortlichen Weise durchführten. Darüber hinaus muß dem Investitionsträger der Vorwurf gemacht werden, daß er es nach der erfolgten Kontenabstimmung unterlassen hat, die Rückzahlung des überzahlten Betrages zu erzwingen, und kein Verfahren einleitete, damit über die Wirksamkeit der vorgenommenen Verrechnung Klarheit geschaffen wurde. Die Schiedskommission hat aus diesen Gründen die Kosten des Verfahrens allen Beteiligten zu je einem Drittel auferlegt. 7. Die Schiedskommission hat außerdem den Verstoß des VEB Bau-Union D. gegen die VO vom 17. Juli 1952, da er eine folgenschwere Verletzung der Plan-und Vertragsdisziplin darstellt, in einem gesonderten Beschluß mit einer Strafe nach § 10 Abs. 1 der VO über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts in der Fassung vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 858) geahndet. Sie hat mit dieser Strafe den Betrag von 10 986,26 DM erfaßt, der sonst als Ergebnis der Pflichtverletzung dem VEB Bau-Union D. zugute gekommen wäre. Eine Rückzahlung an den Investitionsträger kam nicht in Betracht, da sie bei 450;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 450 (NJ DDR 1954, S. 450) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 450 (NJ DDR 1954, S. 450)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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