Neue Justiz 1954, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 45 (NJ DDR 1954, S. 45); Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 6. März 1953 3 Za 7/53 (NJ 1953 S. 340) darauf hingewiesen, daß für die Beurteilung der Invalidität z. B. der Umstand, daß der Versicherte an seinem Wohnsitz keinen geeigneten Arbeitsplatz finden kann, außer Betracht zu bleiben hat, und daß allein maßgebend für die Feststellung der Invalidität die von der Ärzte-Kommission getroffene Feststellung der Gesamterwerbsminderung ist. In letzter Zeit mehren sich die Fälle, daß auch bei dem Vorliegen einer Ewerbsminderung von 60°/o die Kassation der die Beitragsinvalidenrente trotzdem zusprechenden Urteile der Arbeitsgerichte von den Bezirksverwaltungen der Sozialversicherung angeregt wurde. In solchen „Grenzfällen“ hat sich jedoch vor Einleitung eines Kassationsverfahrens immer eine nochmalige Nachuntersuchung als notwendig erwiesen, insbesondere dann, wenn das* I letzte ärztliche Gutachten länger als V2 Jahr zurücklag. Der Gesundheitszustand der Versicherten, deren Erwerbsminderung auf 60°/o geschätzt wurde, ist nämlich derart labil, daß innerhalb kurzer Zeit Schwankungen, sowohl zur Besserung, als auch zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Regel zur Verschlechterung auftreten. Da bereits zweimal ein Kassationsantrag aus diesem Grunde zurückgenommen werden mußte, soll nunmehr, nachdem diese Frage mit dem Zentralvorstand der Sozialversicherung besprochen wurde, der Grad der Invalidität die Quelle vieler Rentenstreitigkeiten nicht mehr nach Prozenten bestimmt werden. Die Ärzte sollen nunmehr ihre Entscheidung dahin treffen, ob der Beschäftigte vom medizinischen Standpunkt aus in der Lage ist, ein Drittel dessen zu verdienen, was ein körperlich und geistig gesunder Mensch desselben Berufes und geistigen Bildungsganges verdient. Wird dies verneint, so ist dem Antragsteller Invalidenrente zuzuerkennen. Diese Art der Bestimmung der Erwerbsminderung entspricht auch besser als die bisherige der gesetzlichen Formulierung, der eine Bezifferung der Erwerbsminderung in Prozenten unbekannt ist. In seinem Urteil 3 Za 24/52 vom 20. März 1953 hat das Oberste Gericht auf den Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts entschieden, daß sich der Grundbetrag einer Unfall- oder Invalidenrente bei selbständigen Erwerbstätigen und Unternehmern in der Land- und Forstwirtschaft ohne Rücksicht auf das tatsächliche versteuerte Einkommen nach dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert errechnet. Der vorliegende Fall bot Veranlassung, auch darauf hinzuweisen, daß es nicht möglich ist, eine höhere Rente dadurch zu erlangen, daß nach Eintritt des Versicherungsfalles Differenzbeitragsbeträge zwischen den tatsächlich geleisteten (sich aus der Höhe des Einheitswertes ergebenden) .Beträgen und einem höheren Beitrag (der sich aus dem tatsächlichen versteuerten Einkommen ergibt) nachgezahlt werden. 7. Schließlich hat das Plenum des Obersten Gerichts Veranlassung gehabt, die Richtlinie Nr. 2 (RPL 4/53), betr. die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, zu erlassen. Die Arbeitsgerichte hatten zu dieser grundlegenden prozessualen Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. In der Richtlinie wird ausgeführt, daß die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung zwei Wochen beträgt, wobei die Berufungsschrift gleichzeitig die Begründung mitenthalten muß. * Mit der bisherigen Kassationspraxis ist jedoch noch nicht in allen sich aus den Arbeitsrechtsstreitigkeiten ergebenden Problemen die Einheitlichkeit der Recht- sprechung erreicht worden. Die Notwendigkeit richtunggebender Anleitung ist gerade auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besonders bedeutsam, wo insbesondere die alten Traditionen der Entwicklung einer fortschrittlichen, den wohlverstandenen Interessen der Werktätigen dienenden Rechtsprechung hemmend im Wege stehen. Die Erreichung des mit der Kassation verfolgten Zweckes der Anleitung und Hilfe für die Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte und Wahrung der Rechtseinheit erfordert vom Generalstaatsanwalt eine über den jetzigen Umfang hinausgehende, noch engere Verbindung mit der Tätigkeit der Arbeitsgerichte. Dies gilt, nachdem durch das neue Gerichtsverfassungsgesetz der Präsident und in dessen Vertretung der Vizepräsident des Obersten Gerichts ebenfalls das Recht erhalten haben, Anträge auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen zu stellen, ebenso für das Oberste Gericht. Nur eine enge Verbindung, die sich nicht auf die Nachprüfung mehr oder minder zufällig herangetragener Instanzurteile beschränken darf, wird die obersten Justizorgane in die Lage versetzen, die ihnen durch das Gerichtsverfassungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Das Schwergewicht dieser Aufgaben liegt nicht, um mit den Worten des Präsidenten des Obersten Gerichts zu sprechen*), in einer Kontrolle post festum; es entspricht vielmehr den Interessen einer fortschrittlichen demokratischen Rechtsprechung, falsche Entscheidungen von vornherein zu verhindern. Es kann sich demnach z. B. die Oberste Staatsanwaltschaft nicht mehr auf eine Überprüfung der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen in der Berufungsinstanz beschränken, sondern sie muß operativ auch auf dem Gebiete des Arbeitsrechts arbeiten. Künftig werden u. a. systematische Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Bedeutungsvoll in dieser Richtung ist insbesondere auch die Bestimmung des § 31 der Verordnung über die Bildung von Konfliktkommissionen vom 30. April 1953 (GBl. S. 695 ff.). Aus der Kassationspraxis heraus hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch laufend über die Entscheidungen der Konfliktkommissionen informiert zu sein. Das bedeutet, daß abgesehen von der Entgegennahme von Berichten über Sitzungen, die der Bundesvorstand des FDGB, Abteilung Arbeitsrecht, dem Generalstaatsanwalt übersendet Vertreter des Generalstaatsanwalts auch an Sitzungen der Konfliktkommissionen teilnehmen müssen. Wenn auch in verschiedenen Bezirken die Staatsanwälte bereits davon Gebrauch gemacht haben, so ist damit noch nicht alles getan. Es muß vielmehr dazu übergegangen werden, regelmäßig an solchen Sitzungen teilzunehmen. Auch für die Entscheidungen der Beschwerdekommissionen der Sozialversicherung erweist sich eine laufende Überprüfung als notwendig. Zwar findet sich in der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung vom 11. Mai 1953 (GBl. S. 698) keine Bestimmung, die ein Einschreiten des Staatsanwalts vorsieht, doch hat sich ebenfalls aus der Kassationspraxis ergeben, daß falsche Entscheidungen von vornherein dadurch verhindert werden können, daß der Staatsanwalt als der Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit Verbindung mit den Beschwerdekommissionen aufnimmt. Die Gefahr einer „Sonderrechtsprechung“ der Beschwerdekommissionen wird damit von Anfang an ausgeschaltet. *) vgl. Schumann, Stellung und Aufgaben des Obersten Gerichts, NJ 1952 S. 445. Zur Frage des Rechtsmittels gegen eine isolierte Kostenentscheidung Bemerkungen zu dem Beschluß des BG Halle vom 5. Juni 1953 (NJ 1953 S. 753) I WERNER REIMERS, wiss. Assistent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin Der Entscheidung des BG Halle ist insoweit zuzustimmen, als sie die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde davon abhängig macht, daß bei einer Entscheidung in der Hauptsache die Berufung zulässig gewesen wäre, denn der Beschwerdeführer kann im Verfahren nach § 99 Abs. 3 ZPO nicht besser stehen als im Urteilsverfahren. Vor Erlaß der AnglVO war in Verfahren der vorliegenden Art die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung für den Fall, daß die Hauptsache entschieden worden wäre, für das Beschwerdegericht leicht, denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen waren ohne jede Ausnahme unmittelbar durch das Gesetz bestimmt. Im vorliegenden Falle, also bei einem Zahlungsprozeß, wäre die Zulässigkeit von dem Vorhandensein eines Beschwerdewertes von mehr als 100 DM abhängig gewesen (§ 511a Abs. 1 ZPO). 45;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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