Neue Justiz 1954, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 449 (NJ DDR 1954, S. 449); §§ 196, 208 BGB; VO über die Verlängerung von Verjährungsfristen vom 27. November 1952 (GBl. S. 1252) und vom 17. Dezember 1953 (GBl. S. 1311); VO über die Einstellung des Verrechnungsverkehrs innerhalb der volkseigenen Wirtschaft vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 618). 1. Die Verordnungen vom 27. November 1952 und 17. Dezember 1953 über die Verlängerung von Verjährungsfristen finden auf Ansprüche eines volkseigenen Betriebes gegen einen anderen volkseigenen Betrieb aus Verträgen des Allgemeinen Vertragssystems keine Anwendung. 2. Leistungen für den Investitionsträger im Rahmen des Investitionsbauvorhabens sind nicht „Leistungen für den Gewerbebetrieb“ i. S. des § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB. Die Ansprüche wegen solcher Leistungen verjähren deshalb gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB in zwei Jahren. 3. Volkseigene Betriebe sind Kaufleute i. S. des § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB. 4. § 208 BGB kann zwischen volkseigenen Betrieben nur in besonderen Fällen Anwendung finden. 5. Die Verrechnung von Forderungen für Warenlieferungen und Leistungen zwischen Betrieben der volkseigenen Wirtschaft ist unzulässig. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Schiedsspruch vom 27. April 1954 V 46/54. Der VEB G. war Investträger für ein Großbauvorhaben, das aus mehreren Einzelobjekten bestand und in den Jahren 1950/51 durchgeführt wurde. Hauptauftragnehmer war der VEB Bau-Union D. In der Zeit vom 27. Oktober 1950 bis 17. April 1951 war auf Grund eines Vertrages zwischen der Bau-Union D. und dem VEB Bau-Union K. der letztere als Nachauftragnehmer tätig. Nach dem Vertrag waren die Rechnungen dem Vertragspartner einzureichen. Die Zahlungsanweisungen sollten durch den Investträger erfolgen. Der Investträger und der VEB Bau-Union D. vereinbarten aber am 3. November 1950, daß nicht nur die Prüfung, sondern auch die Bezahlung der Nachauftragnehmer-Rechnungen über den VEB Bau-Union D. erfolgen sollte. Nach dieser Vereinbarung wurde aber nicht konsequent verfahren, vielmehr wurden Zahlungen vom Investträger teils unmittelbar an den Nachauftragnehmer, teils an den Hauptauftragnehmer für den Nachauftragnehmer geleistet. Hierdurch ging die Übersicht über den Stand der Abrechnung bei den Beteiligten völlig verloren. Hinzu kam, daß am 12. April 1951 der VEB Bau-Union K. für mehrere Objekte unmittelbar in Vertragsbeziehungen zum VEB G. als Hauptauftragnehmer trat. Am 23. April 1951 wurden auf Grund einer neuen Vereinbarung zwischen dem Investträger und dem VEB Bau-Union D. wieder die Zahlungen nach Prüfung der Rechnungen durch den Hauptauftragnehmer unmittelbar durch den Investitionsträger an den Hauptauftragnehmer vorgenommen. Der Hauptauftragnehmer und auch der Nachauftragnehmer erhielten laufend Vorauszahlungen, die jedoch nicht unverzüglich mit den Forderungen für die ausgeführten Leistungen verrechnet wurden. Als Ende 1951 die Arbeiten beendet waren, bestand keinerlei Klarheit, inwieweit die einzelnen Beteiligten noch berechtigte Ansprüche auf Zahlung bzw. der Investträger Ansprüche auf Rückzahlung von überzahlten Beträgen hatte. Die Kontenabstimmungen hierüber zogen sich bis Anfang 1953 hin. Am 5. Dezember 1952 wurde zunächst zwischen dem Investitionsträger und dem VEB Bau-Union K. derjenige Betrag festgestellt, den der VEB Bau-Union K. für ausgeführte Leistungen zu erhalten hatte, wobei aber nicht getrennt wurde, welche Beträge auf Grund des Nachauftragnehmerverhältnisses und welche auf Grund des Hauptauftragnehmerverhältnisses des VEB Bau-Union K. gefordert werden konnten. Im Jahre 1953 kam es zur Abstimmung zwischen dem Investitionsträger und dem VEB Bau-Union D., wobei am 24. Januar 1953 feststand, daß die Bau-Union D. zuviel vereinnahmt hatte. Dabei handelte es sich im wesentlichen um Beträge, die dem Nachauftragnehmer zustanden. Es wurde daraufhin zunächst ein Teilbetrag an den VEB Bau-Union K. zur Abdeckung dessen Forderungen überwiesen. Nach den im Termin abgegebenen Erklärungen des VEB Bau-Union K„ wurde dabei nicht angegeben, welche Forderungen mit der Überweisung abgedeckt werden sollten. Bis zum Verhandlungstermin erfolgten noch einige Überweisungen, so daß im Termin die vom Investitionsträger als „rechnerisch richtig" Gezeichneten Forderungen des VEB Bau-Union K. von insgesamt 10 986,26 DM offenstanden, ohne daß man angeben konnte, welche einzelnen Ansprüche offenstanden und aus welchem Vertrag sie sich ergaben. Daneben fordert der VEB Bau-Union K. 2 738,46 DM für ebenfalls im Jahre 1950/51 ausgeführte Leistungen, deren Berechtigung der Investitionsträger jedoch bestreitet. Der VEB Bau-Union D. behielt von dem als überzahlt festgestellten Betrag eine Summe von 10 986,26 DM zurück. In dieser Höhe hatte der VEB Bau-Union D. gegenüber dem Investitionsträger Ansprüche aus dem Baugeschehen geltend gemacht. Diese Forderungen wurden jedoch vom Investitionsträger bestritten und eine Verrechnung mit den als überzahlt festgestellten Beträgen abgelehnt. Trotzdem nahm der VEB Bau-Union D. diese Verrechnung vor und zahlte das Geld nicht zurück, noch überwies er den Betrag an den VEB Bau-Union K. Im Verfahren, das mit Antrag des VEB Bau-Union K. vom 18. Februar 1954, eingegangen beim Staatlichen Vertragsgericht am 22. Februar 1954, eingeleitet wurde, beantragt der VEB Bau-Union K., den VEB G. zu verpflichten zur Zahlung von a) 10 986,26 DM b) + 2 738,46 DM Der VEB G. lehnt die Ansprüche mit dem Hinweis ab, daß er die Beträge, wie am 3. November 1950 mit dem VEB Bau-Union D. vereinbart, an diesen als den Hauptauftragnehmer gezahlt habe. Der VEB Bau-Union D. wurde von Amts wegen in das Verfahren mit einbezogen. Aus den Gründen: Die Schiedskommission hat sowohl die Anträge über 10 986,26 DM und über 2 738,46 DM des VEB Bau-Union K. abgelehnt als auch entschieden, daß die Ansprüche des VEB Bau-Union D. über 10 986,26 DM gegenüber dem VEB G. nicht mehr geltend gemacht werden können, da sämtliche Ansprüche verjährt sind. Die Forderungen sind in den Jahren 1950/51 entstanden. Sie betreffen ein Investitionsbauvorhaben, das mit Jähresschluß 1951 abzurechnen war. Die Tatsache, daß sich die Parteien noch im Jahre 1954 über einzelne Ansprüche streiten und untereinander das Bauvorhaben noch nicht abgewickelt haben, zeigt die schlechte Arbeitsweise und die völlige Außerachtlassung der Finanzdisziplin und der schon in der Anordnung über das Rechnungswesen in der volkseigenen Wirtschaft vom 13. Juli 1949 niedergelegten Bestimmungen, daß alle Abrechnungen mit den Geschäftspartnern rechtzeitig und richtig abzustimmen sowie die Außenstände beizutreiben und die Zahlungsverpflichtungen abzudecken sind. Die Parteien haben die Folgen hieraus' zu tragen. Ihre /Einwendungen, daß die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei und daß ein Schuldanerkenntnis vorliege, treffen nicht zu. 1. Die VÖ vom 27. November 1952 (GBl. S. 1252) und die VO vom 17. Dezember 1953 (GBl. S. 1311) über die Verlängerung von Verjährungsfristen finden auf die vorliegenden Ansprüche keine Anwendung. Das Staatliche Vertragsgericht hat bereits ausgesprochen, daß es sich bei den Verordnungen über die Verlängerung von Verjährungsfristen inhaltlich um Vorschriften zum Schutze des Volkseigentums handelt. Die Verordnungen können daher dort keine Anwendung finden, wo das Volkseigentum durch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen nicht gefährdet wird. Das ist überall dort der Fall, wo es sich um Ansprüche eines volkseigenen Betriebes gegen einen anderen volkseigenen Betrieb handelt. In diesem Fall ändert sich am Bestand des Volkseigentums selbst dann nichts, wenn eine Forderung verjährt ist, sondern es tritt nur eine entsprechende Verschiebung des Volksvermögens zwischen den Rechtsträgern ein bzw. es unterbleibt eine solche. Würde man die VO rein formal anwenden, so würde man ein wichtiges Mittel, die volkseigene Wirtschaft zur Finanzdisziplin zu erziehen, aus der Hand geben, und es würde der Grundsatz gefährdet werden, daß das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung und die Einhaltung der Finanzdisziplin eine rasche Durchsetzung von Ansprüchen und eine schnellste Bereinigung von Streitfragen verlangen. Die formale Anwendung würde damit im Widerspruch zu wichtigen Grundsätzen, die für die volkseigene Wirtschaft gelten, stehen. Der Schutzcharakter der VO und ihre Auswirkungen auf die volkseigene und ihr gleichgestellte Wirtschaft ergeben ihre Unanwendbarkeit auf die Beziehungen der volkseigenen Wirtschaft untereinander, da sie mit den Interessen des Staates und damit unserer werktätigen Bevölkerung und dem Willen des Gesetzgebers nicht im Einklang stehen. 2. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Bezahlung von Lieferungen und Leistungen findet § 196 BGB Anwendung. Gemäß Abs. 1 Ziff. 1 verjähren derartige Forderungen in zwei Jahren. Sofern die Lieferung oder Leistung „für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt“, gilt gemäß Abs. 2 eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Investitionsbauvorhaben dienen der Wiederherstellung oder Erweiterung des volkseigenen Anlagevermögens und schaffen die Voraussetzungen für den „Gewerbebetrieb“ des Unternehmens im Sinn von § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB. Der Betrieb hat über dieses Anlagevermögen kein Verfügungsrecht. Alle Leistungen und Arbeiten zur Herstellung und Vollendung eines Bauvorhabens dienen zunächst der Schaffung dieses unveräußerlichen Volkseigentums, das erst dann 449;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 449 (NJ DDR 1954, S. 449) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 449 (NJ DDR 1954, S. 449)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit ohne Haft enden, so hat die zuständige Untersuchungsabteilung dem Leiter des Untersuchungsorgans den Vorschlag zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterbreit.n.

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